Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.11.2024 – 2 OAus 40/24
2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1118.2OAUS40.24.00
Tenor§
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Verfolgte ist israelischer Staatsangehöriger. Er wurde am … 2024 am Flughafen (X) festgenommen. Dem zu Grunde lag ein über Interpol übermitteltes Festnahmeersuchen der peruanischen Behörden, das sich auf einen nationalen Haftbefehl des Obersten Gerichtshofs in Callo vom 27. September 2024 (Az.: 3450-2010-4°-SPA/Ex2°SPLC/PJ) bezieht und mit dem seine Auslieferung zur Strafverfolgung begehrt wird.
Dem Verfolgten wird ein illegaler Rauschgifthandel zur Last gelegt, bei dem er unter seinem Namen am 03./14.01.2010 in Callao einen speziell präparierten Koffer zur Luftfracht nach Israel aufgegeben habe, in welchem knapp 4 kg Kokaingemisch versteckt gewesen seien (strafbar nach Artikel 296 des peruanischen Strafgesetzbuches, bedroht mit einer Höchststrafe bis 15 Jahren Freiheitsstrafe).
Der Verfolgte hat sich bei seiner richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen am 6. November 2024 mit der Durchführung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Das Amtsgericht hat gegen ihn am selben Tag eine Festhalteanordnung erlassen, aufgrund derer er sich in der Justizvollzugsanstalt … befindet.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt, gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft anzuordnen.
II.
Der Senat erachtet die beantragte Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft im vorliegenden Fall für unverhältnismäßig.
1. Die Auslieferung des Verfolgten erscheint zwar nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG).
Der Auslieferungsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Peru findet auf vertragloser Grundlage nach den Bestimmungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) statt. Um Übermittlung der Auslieferungsunterlagen, die den Anforderungen gemäß § 10 Abs. 1 Satz Nr. 1 IRG genügen müssen, sind die peruanischen Behörden bereits ersucht worden.
Dem Auslieferungsersuchen liegt einer auslieferungsfähige Straftat zu Grunde (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 3 IRG). Das dem Verfolgten vorgeworfene Tatgeschehen wäre auch nach deutschem Recht als unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar und im Höchstmaß mit bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bedroht (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Anhaltspunkte für den Eintritt der Verfolgungsverjährung sind wieder nach peruanischem noch nach deutschem Recht ersichtlich, gemäß dem für die zugrunde liegende Straftat einer Verjährungsfrist von 20 Jahren gilt (§ 29 a BtMG, § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Ferner handelt es sich weder um eine politische Straftat (§ 6 Abs. 1 IRG), noch um einen Sachverhalt, bei dem eine politische Verfolgung zu besorgen wäre (§ 6 Abs. 2 IRG).
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§§ 16, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Der Verfolgte hat im Falle seiner Auslieferung und Verurteilung mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Über soziale Bindungen in Deutschland, die dem daraus erwachsenen Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, verfügt er nicht. Weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 1 IRG bieten bei dieser Sachlage keine ausreichende Gewähr, die Auslieferung sicherzustellen.
2. Allerdings steht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Auslieferungshaft entgegen, weil mit einer hinreichend zeitnahen Herbeiführung einer Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung entscheidenden Umstände nicht zu rechnen ist.
Bei der Beurteilung der zu prüfenden Verhältnismäßigkeit der Dauer der Auslieferungshaft und ihrer Vollstreckung kommt es nicht nur auf das Gewicht des Tatvorwurfes, sondern auch darauf an, ob die Verfahrensförderung dem Gebot größtmöglicher Beschleunigung genügt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1982 – 2 BvR 856/81, zitiert nach Juris). Ferner ist anerkannt, dass erst noch bevorstehende, aber schon absehbare Verfahrensverzögerungen bereits eingetretenen gleichstehen (BVerfG, Beschl. v. 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05, zitiert nach Juris, Rn. 77; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschl. v. 23. Februar 2012 – Vf. 5-IV-12 [Hs], zitiert nach Juris, Rn. 31; Senat, Beschl. v. 25. März 2019 – 2 WS 39/19).
Die Frage, ob die den Verfolgten in die Peru erwartenden Haftbedingungen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen entsprechen, bedarf angesichts der diesbezüglichen – im Hinblick auf die allgemein bekannte extreme Überbelegung peruanischer Haftanstalten und die schlechten hygienischen Verhältnisse sowie die mangelnde Versorgung mit Lebensmitteln (vgl. z.B. die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes) – bestehenden erheblichen Zweifel einer grundlegenden Klärung und der Einholung detaillierter Informationen und Zusicherungen seitens der peruanischen Behörden, die auch nach der dem Senat bekannt gewordenen Einschätzung des Auswärtigen Amtes zudem nicht ohne weiteres bzw. jedenfalls nicht von vornherein als belastbar eingeschätzt werden können, so dass bereits dieser Gesichtspunkt prognostisch einer voraussichtlich zeitaufwändigen Prüfung und weiterer Rückfragen bedürfte.
Der Senat hat in der Vergangenheit zudem die Erfahrung gemacht, dass Rückmeldungen peruanischer Behörden nicht zeitnah zu erreichen waren. In dem Auslieferungsverfahren 2 OAus 15/24 konnten nach der Festnahme des Verfolgten am 24. März 2024 und der Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft am 2. April 2024 trotz entsprechender Fristsetzung die über das Auswärtige Amt angeforderten Auslieferungsunterlagen und Informationen über die Haftbedingungen bis zum 22. Mai 2024 nicht vorgelegt werden, so dass der Senat die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit durch Beschluss vom 23. Mai 2024 aufheben musste und der länger andauernde Vollzug vorläufiger Auslieferungshaft letztlich fruchtlos blieb. Dass das Auslieferungsverfahren im vorliegenden Fall mit nennenswert größerer Beschleunigung geführt werden kann, ist nach Ansicht des Senats nicht zu erwarten.
Hinzu kommt, dass gegen den Verfolgten u.a. wegen desselben Tatgeschehens in Israel bereits – mit Urteil des Landgerichts Jerusalem vom 28. Dezember 2010 in Verbindung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs als Berufungsgericht für Strafsachen vom 4. Juli 2012 – wegen der versuchten Einfuhr einer gefährlichen Droge rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von insgesamt acht Jahren verhängt worden ist. Der Verfolgte hat diese Strafe in der Zeit vom 10. Mai 2010 bis zum 5. Mai 2015 auch teilweise verbüßt. Auch erscheint es dem Senat eher unwahrscheinlich, dass den peruanischen Behörden das in Israel geführte Strafverfahren unbekannt geblieben ist, denn der mit den Drogen präparierte Koffer wurde noch in Peru kontrolliert und die Betäubungsmittel wurden sichergestellt, so dass es im Hinblick auf die Erkenntnisse in Israel einen Informationsfluss zwischen den peruanischen und israelischen Strafverfolgungsbehörden gegeben haben dürfte. Warum gleichwohl und angesichts der bereits lange zurückliegenden Tat in dieser Sache nunmehr am 27. September 2024 ein Haftbefehl erlassen worden ist, erschließt sich nicht ohne weiteres.
Auch wenn die rechtskräftige Verurteilung des Verfolgten wegen derselben Tat in einem Drittstaat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im vertragslosen Rechtshilfeverkehr unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Grundsätze einer Auslieferung nicht entgegenstehen soll (BVerfG, Beschl. v. 31. März 1987 – 2 BvM 2/86, BVerfGE 75, 1-34), wirkt sich dieser Umstand gleichwohl auf die im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu beurteilende Gewichtung des Interesses an der Strafverfolgung einerseits und der Freiheitsrechte des Verfolgten sowie der Eingriffsintensität der freiheitsentziehenden Maßnahme andererseits aus. Die Anordnung und der Vollzug von (vorläufiger) Auslieferungshaft verstoßen mit Rücksicht darauf im Hinblick auf die gegen den Verfolgten in Israel wegen dieser Sache bereits verhängten hohen Freiheitsstrafe nach Auffassung des Senats gegen das Übermaßverbot, so dass bei Gesamtbetrachtung der genannten Umstände dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht entsprochen werden kann.