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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.11.2024 – 4 U 30/24

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1120.4U30.24.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.02.2024, 12 O 257/22, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 152.268 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2023 zu zahlen und

an die Klägerin zu 2. einen Betrag von 391.384 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Klägerin zu 1. 41 %, die Klägerin zu 2. 34 % und die Beklagte 25 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. hat die Beklagte 14 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. hat die Beklagte 36 % zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten (zu 2.) haben die Klägerin zu 1. 34 % und die Klägerin zu 2. 16 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1. zu 48 % und die Klägerin zu 2. zu 52 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.100.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerinnen machen Ansprüche aus zwei gekündigten Werkverträgen geltend.

Die Klägerin zu 1. schloss im November 2020 einen „Generalunternehmervertrag“ mit der „... (GmbH 01)“, vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer, über den Neubau eines Mehrfamilienhauses in ... (Ort 01), ... (Straße 01) 22 („Haus 1“) zu einem Pauschalpreis von netto 800.000 €. Dabei wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Bau sollte innerhalb von 14 Tagen nach erster Abschlagszahlung beginnen und innerhalb 18 Monaten fertig gestellt werden, wobei die Fristen als Vertragsfristen im Sinne des § 5 Abs. 1 VOB/B vereinbart wurden. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K2 Bezug genommen.

Einen gleichlautenden Vertrag schloss der Zeuge ... (Name 01) über den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem daneben liegenden Grundstück in der ... (Straße 01) 23 („Haus 2“).

Die Beklagte zeigte den Baubeginn für den 04.01.2021 an. Die Klägerin zu 1. leistete Abschläge über insgesamt 524.500 € an die Beklagte; der Zeuge ... (Name 01) zahlte Abschläge über insgesamt 565.600 € an die Beklagte.

Mit (gemeinsamem) Anwaltsschreiben vom 02.06.2022 bemängelten die Bauherren (u.a.) den fehlenden Baufortschritt seit August 2021 sowie Baumängel und forderten die Beklagte auf, einen verbindlichen Zeitplan über die Mängelbeseitigung und die Fertigstellung vorzulegen.

Nachdem die Beklagte auf das Anwaltsschreiben nicht reagierte, sprachen die Bauherren mit weiterem Anwaltsschreiben vom 15.06.2022 die fristlose Kündigung der beiden Bauverträge aus, erteilten dem Beklagten sowie den Mitarbeitern der Beklagten ein Baustellenverbot und lehnten die Fortsetzung der Bautätigkeit durch die Beklagte ab. Zu diesem Zeitpunkt fehlten jedenfalls die Dacheindeckung, teilweise die Fenster, die Haustechnik einschließlich Fahrstühle und Heizung sowie der Innenausbau der einzelnen Wohnungen.

Mit notariellem Grundstückkaufvertrag vom 05.08.2022 kaufte die Klägerin zu 2. das Grundstück in der ... (Straße 01) 23 vom Zeugen ... (Name 01) und ließ sich dabei auch Ansprüche „wegen Nichterfüllung, Verzug und Schlechtleistung, insbesondere Mängel, gegen Planer, Unternehmer, Projektsteuerer, Bauüberwacher, die an dem Bau des nicht vollendeten Mehrfamilienhauses […] beteiligt sind oder waren“ abtreten.

Die Klägerinnen ließen jeweils ein Privatgutachten über den Zustand der beiden Bauten durch den Dipl.-Ing. ... (Name 02) erstellen. Dieser kam unter Berücksichtigung von Mängeln auf einen - an der Bausumme bemessenen - Fertigstellungsgrad von 39,1 % bzw. von 18,3 % für das erste bzw. für das zweite Haus.

Die Klägerinnen haben erstinstanzlich die Rückzahlung aller gezahlten Abschläge von beiden Beklagten verlangt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gar nicht Vertragspartnerin geworden, weil als Auftragnehmerin in den Bauverträgen eine „... (GmbH 01)“ ausgewiesen sei, während die Beklagte richtigerweise als „... (GmbH 02)“ hätte bezeichnet werden müssen, wenn sie Vertragspartnerin hätte werden wollen. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt, Bauwerke zu errichten. Deshalb sei eine nicht existente Gesellschaft Vertragspartner geworden und der Beklagte hafte persönlich. Bei richtiger Kenntnis hätten die Bauherren die Verträge gar nicht abgeschlossen. Die Beklagte schulde die Rückzahlung der Abschläge daher schon aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus unerlaubter Handlung, hilfsweise auch aus den abgeschlossenen Verträgen. Im Übrigen sei angesichts des privatgutachterlich festgestellten Leistungsstandes eine Überzahlung von 162.580 € (Haus 1) bzw. 397.960 € (Haus 2) eingetreten. Für die (noch nicht abgeschlossene) Fertigstellung der beiden Häuser seien bereits 1.677.865,44 € aufgewendet worden und zur Vervollständigung noch weitere 300.000 € erforderlich, deren Geltendmachung noch durch eine (vorbehaltene) Klageerweiterung erfolgen könne.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte in beiden Fällen Auftragnehmerin geworden sei und der tatsächliche bauliche Leistungsstand mindestens der Höhe der gezahlten Abschläge entsprochen habe. Insgesamt seien ausweislich der Schlussrechnung Leistungen über 2.014.811,18 € erbracht worden. Der Name „... (GmbH 01)“ sei nur zu Vereinfachungszwecken gewählt worden; der Gesellschafter der Klägerin zu 2., ... (Name 03), sei über die Verhältnisse der Beklagten schon vor Vertragsschluss informiert gewesen.

Das Landgericht hat der gegen die Beklagte gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben und die gegen den Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Verträge seien so auszulegen, dass tatsächlich die Beklagte Vertragspartei geworden sei. Nach zumindest ordentlicher Kündigung dieser Verträge hätte die Beklagte - nachdem die Klägerinnen eine Überzahlung hinreichend dargelegt hätten - über die erhaltenen Abschläge abrechnen müssen. Die von der Beklagten erstellte Schlussrechnung genüge den Ansprüchen für eine solche Abrechnung nicht, weil diese schon nicht berücksichtige, dass es sich um gekündigte Pauschalpreisverträge handele. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses ihnen am 23.02.2024 bzw. 12.02.2024 zugestellte Urteil richten sich die Berufungen der Klägerinnen bzw. der Beklagten vom 28.02.2024 bzw. vom 06.03.2024.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Klägerinnen ihre gegen den Beklagten gerichteten Anträge weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ansicht, dass der Beklagte persönlich hafte, weil er die Bauverträge vorsätzlich täuschend unter dem Namen einer nicht existierenden GmbH abgeschlossen habe.

Die Klägerinnen beantragen (sinngemäß),

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.02.2024, 12 O 257/22, teilweise abzuändern und

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. - gesamtschuldnerisch neben der Beklagten - einen Betrag von 524.500,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2023 zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. - gesamtschuldnerisch neben der Beklagten - einen Betrag von 565.600,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2023 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen ihre Verurteilung. Der bauliche Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung entspreche den geleisteten Abschlägen. Die Schlussrechnung sei prüffähig; der Beklagten sei es wegen des Baustellenverbots gar nicht möglich gewesen, ein genaues Aufmaß zu erstellen.

Im Rahmen ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte (sinngemäß),

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 08.02.2024, 12 O 257/22, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die zulässigen Berufungen haben im tenorierten Umfang Erfolg bzw. sind unbegründet.

1.

Das Verfahren betreffend die Beklagte ist nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen, da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 vor dem Senat weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist. Vielmehr wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.09.2024 (Bl. 42 d. eA.) lediglich ein Gutachten zur Prüfung eines Eröffnungsgrundes vom Insolvenzgericht in Auftrag gegeben. Die Verkündung der Entscheidung wird gemäß § 249 Abs. 3 ZPO durch eine etwaig nach Schluss der mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung nicht gehindert.

2.

Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Diese haben aus keinem Rechtsgrund Ansprüche gegen den Beklagten.

a)

Den Klägerinnen stehen gegen den Beklagten keine Schadenersatzansprüche analog § 179 Abs. 1 BGB zu. Beim Handeln für eine nicht bestehende juristische Person gelten die §§ 177 ff. BGB zwar entsprechend, insbesondere § 179 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2013, VIII ZR 276/12; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 1177 Rn. 3 m.w.N.). Jedoch lässt sich hier nicht feststellen, dass der Beklagte für eine nicht bestehende juristische Person aufgetreten ist.

Vielmehr sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, dass mit den Verträgen tatsächlich die Beklagte verpflichtet werden sollte - und nicht eine nicht existente Gesellschaft. An welche Person sich eine Willenserklärung richtet, ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB anhand der üblichen Auslegungskriterien zu klären. Zur vertraglichen Verpflichtung einer Person ist es - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - gerade nicht stets erforderlich, diese exakt zu benennen. Vielmehr hat die Rechtsprechung zu einer Vielzahl von Fallgestaltungen mit fehlender, ungenauer oder unrichtiger Bezeichnung der Vertragspartei Grundsätze entwickelt, um zu entscheiden, ob ein Fremd- oder ein Eigengeschäft vorliegt, so. z.B. bei unternehmensbezogenen Geschäften, Geschäften für den, den es angeht und bei Handeln unter fremden Namen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 164 Rn. 2 ff. m.w.N.).

Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll. Damit wird (u.a.) bezweckt, den als Stellvertreter Handelnden vor einer Verpflichtung als Vertragspartner zu bewahren, wenn er seine Vertreterstellung nicht ausdrücklich hervorgehoben hat, der Unternehmensbezug des Rechtsgeschäfts aber hinreichend deutlich zu erkennen war (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2012, X ZR 154/11, Rn. 10 m.w.N., juris).

Dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Bauverträge zufolge ist eine „... (GmbH 01)“ mit Sitz in ... (Ort 02) Auftragnehmerin der beiden Werkverträge geworden, die dabei vom Beklagten als Geschäftsführer vertreten wurde. Tatsächlich existiert (nur) die „... (GmbH 02)“ mit gleichem Sitz und gleichem Geschäftsführer. Eine andere Gesellschaft mit gleichem oder ähnlichem Namen existiert nicht. Die Handelsregisternummer und die Steuernummer der Beklagten sind zwar nicht unmittelbar in den Bauverträgen enthalten, wohl aber in der als Anlage beigefügten Bau- und Leistungsbeschreibung, auf die in § 1 Abs. 2 der Verträge Bezug genommen wird. Den Umständen nach kommt ausschließlich die Beklagte als Vertragspartnerin in Betracht. Dafür sprechen jedenfalls die teilweise Namensübereinstimmung, die Übereinstimmung von Sitz und Geschäftsführer sowie die Handelsregisternummer der Beklagten. Eine andere als Vertragspartner in Betracht kommende Gesellschaft ist nicht ersichtlich und dass sich der Beklagte persönlich verpflichten wollte, behaupten auch die Klägerinnen nicht. Ohnehin wird schon aus dem Wortlaut deutlich, dass eine GmbH, d.h. eine juristische Person, verpflichtet werden sollte. Schließlich müssen die Grundsätze des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts, die schon beim gänzlichen Fehlen der Benennung des Vertretenen greifen, erst recht gelten, wenn der Vertretene - wie hier - nur unvollständig benannt wird.

Sofern die Klägerinnen meinen, der Beklagte habe die Beklagte bewusst unvollständig bezeichnet, um zu verschleiern, dass diese nicht die nötige Eintragung in der Handwerksrolle habe, verändert dies gerade nicht die Identität des Vertragspartners, sondern setzt sie voraus. Welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen unvollständigen Bezeichnung ableiten lassen, berührt nicht den Umstand, dass die Beklagte Vertragspartner nach dem Willen beider Seiten werden sollte.

b)

Eine Haftung des Beklagten kommt nicht als Rechtsscheinhaftung in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Handelnde in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt persönlich haftet, z.B. indem für eine GmbH ohne einen die Haftungsbeschränkung klarstellenden Zusatz gezeichnet wird (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl., § 164 Rn. 7 m.w.N.). Hier ist der Beklagte jedoch durchgängig als Geschäftsführer einer GmbH aufgetreten, so dass die Haftungsbeschränkung für die Vertragspartner offenbar war.

c)

Der Beklagte haftet auch nicht gemäß §§ 311, 280 Abs. 1 BGB.

Eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers kommt nach § 311 Abs. 3 BGB in Betracht, wenn dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder der Vertragsschluss erheblich beeinflusst wurde (vgl. zu dieser Fallgruppe Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 311 Rn. 65 m.w.N.). Die Klägerinnen haben jedoch schon nicht dargelegt, dass dies bei dem Beklagten der Fall gewesen wäre. Allein die pauschale Behauptung des Gesellschafters der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, der Beklagte habe bei Vertragsschluss vorsätzlich darüber getäuscht, dass die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen sei, die vertraglich vereinbarten Bauwerke zu errichten, reicht dazu nicht aus.

Auch haftet der Beklagte nicht wegen der zumindest fahrlässigen Falschbezeichnung der Beklagten, mit der nach Ansicht der Klägerinnen eine - tatsächlich nicht vorhandene - Leistungsfähigkeit der GmbH, den Bau errichten zu können, vorgetäuscht werden sollte. Selbst in Fällen der bewussten Täuschung über die richtige Unternehmensbezeichnung durch aktives Handeln nimmt der Geschäftsführer persönliches Vertrauen nur dann in Anspruch, wenn er dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Richtigkeit seiner Erklärung bietet (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1991, II ZR 180/90). Es ist hier jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Bauherren eine solche Gewähr geboten hätte. Im Übrigen reicht allein die Falschbezeichnung des Namens einer GmbH nicht aus, um die nötige kausale Verknüpfung zwischen einer - hier unterstellten - Täuschung und dem Vertragsschluss anzunehmen. Denn allein dem Namen einer GmbH kommt in aller Regel keine maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit zu. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht der Klägerinnen, die Beklagte sei mangels Eintragung in die Handwerksrolle nicht befugt gewesen, die vertraglich vereinbarten Häuser zu errichten, trifft nicht zu. Denn ein Generalunternehmer - und als solcher ist die Beklagte gegenüber den Bauherren aufgetreten - übt als solcher kein Handwerk im Sinne des § 1 HwO aus, so dass es einer Eintragung in die Handwerksrolle nicht bedarf (vgl. Vergabekammer Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2003 – 1 VK 39/03 –, juris). Daher kommt dem Namen der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt keine maßgebliche Bedeutung im Rechtsverkehr zu.

Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte etwa ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss gehabt hätte oder er etwa im Rahmen der Vertragsverhandlungen Erklärungen abgegeben hätte, die eine Eigenhaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers begründen könnten. Die Beteiligung als Alleingesellschafter der Beklagten genügt nicht, den Beklagten als dem Verhandlungsgegenstand besonders nahe stehend anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.1994, II ZR 292/91, Rn. 7 ff., juris).

d)

Der Beklagte haftet auch nicht aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 267 StGB, § 3 MaBV oder § 1 BauFordSiG.

Für einen Betrug gemäß § 263 StGB fehlt es - wie bereits dargelegt - jedenfalls an einer für den Vertragsschluss bzw. die Abschlagszahlungen kausalen Täuschung durch den Beklagten. Ebenso wenig ist der objektive Tatbestand einer Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB durch die Verwendung eines unvollständigen Namens erfüllt. Denn dies berührt nicht die von § 267 StGB geschützte Echtheit der Vertragsurkunden.

§ 3 MaBV i.V.m. § 34 c GewO ist nicht einschlägig, da die Beklagte nicht als „Bauherr“ oder als „Baubetreuer“ im Sinne des § 34c GewO anzusehen ist. Denn wer gewerbsmäßig im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf dem Grundstück seines Auftraggebers für diesen einen Bau errichtet, ist weder "Bauherr" ("Bauträger") noch "Baubetreuer" im Sinne des § 34c GewO (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1978, VII ZR 50/77, juris). Die Klägerin zu 2. hat das Baugrundstück vom Zeugen ... (Name 01) erworben, so dass keine Baumodelle in Betracht kommen, die dem § 34c GewO unterfallen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 10, Rn. 12 ff.).

Schließlich greift auch § 1 BauFordSiG nicht ein. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abschlagszahlungen um Baugeld im Sinne des § 1 BauFordSiG gehandelt haben könnte. Dies wird von den Klägerinnen auch nicht geltend gemacht.

3.

Die Berufung der Beklagten zu 2. hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

a)

Die Klägerinnen haben nach ordentlicher Kündigung des jeweiligen Bauvertrages jeweils einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des überzahlten Werklohns in tenorierter Höhe. Verpflichtet sich der Besteller in einem Bauvertrag gegenüber dem Unternehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen, ist dieser verpflichtet, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages abzurechnen und einen etwaigen Überschuss an den Besteller auszuzahlen (stRspr. vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007, VII ZR 130/06, Rn. 16, juris).

Die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2. ergibt sich dabei - was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird - aus dem Grundstückskaufvertrag vom 05.08.2022 (Anlage K7) und der darin in § 1 Abs. 3 enthaltenen Abtretungsvereinbarung, wonach die Klägerin zu 2. Inhaberin der Forderungen aus dem Bauvertrag zwischen dem Zeugen ... (Name 01) und der Beklagten geworden ist.

b)

Der Höhe nach stehen den Klägerinnen vertragliche Rückzahlungsansprüche nur in Höhe von 152.268 € (Klägerin zu 1.) bzw. 391.384 € (Klägerin zu 2.) zu. Die vollständige Rückzahlung aller gezahlten Abschläge auf vertraglicher Grundlage können die Klägerinnen - wie vom Senat im Termin erörtert - nicht verlangen, weil die Häuser nach ihrem eigenen, durch Vorlage zweier detaillierter Privatgutachten substantiierten Sachvortrag, zum Zeitpunkt der Kündigung einen an der Bausumme gemessenen Fertigstellungsgrad von 39,1 % bzw. 18,3 % hatten und dieser Teil des Werks auch nach der Kündigung zu vergüten ist.

Im Prozess reicht es zwar aus, dass der Besteller eine Überzahlung schlüssig unter zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen darlegt (stRspr., vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2024, VII ZR 127/23), woraufhin der Unternehmer darlegen und ggf. beweisen muss, dass er berechtigt ist, die Abschläge zu behalten. Dabei muss der Auftragnehmer eines Pauschalpreisvertrages die Leistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, zum Zweck der Abrechnung in Einzelleistungen zergliedern - zweckmäßigerweise gewerkebezogen - und diese Preise bewerten (vgl. zum Ganzen. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, Teil 8, Rn. 52 ff.).

Die Klägerinnen haben jeweils mit den Privatgutachten des Dipl.-Ing. ... (Name 02) (Anlagen K8 und K9) den Leistungsstand für jedes Haus dezidiert vorgetragen. In den Gutachten wird der Fertigstellungsgrad gewerkebezogen detailliert beschrieben und durch Fotos dokumentiert. Aus den Gutachten ergibt sich ein an der jeweiligen Bausumme gemessener Leistungsstand von 39,1 % bzw. von 18,3 % für das Haus 1 bzw. das Haus 2. Daraus ergibt sich auf der Grundlage der als Pauschalpreis vereinbarten Nettobausumme von 800.000 € für die Klägerin zu 1. ein Wert des errichteten Teils des Bauwerks von netto 312.800 € (netto) bzw. 372.232 € (brutto), so dass sich mit den geleisteten Abschlägen über 524.500 € eine Überzahlung von 152.268 € (brutto) ergibt. Für die Klägerin zu 2. ergibt sich der Wert des fertig gestellten Teils mit 146.400 € (netto) bzw. 174.216 € (brutto), woraus sich mit den Abschlägen über 565.600 € eine Überzahlung von 391.384 € (brutto) ergibt. Dass sie die von der Beklagten erbrachten Leistungen im Hinblick auf die ihnen unbekannte Kalkulation der Pauschalpreise durch die Beklagte hätten niedriger bewerten wollen, als sich aus ihrem bisherigen Vortrag ergibt, haben sie auch nach Erörterung im Termin nicht dargetan.

Dem substantiierten Sachvortrag der Klägerinnen ist die Beklagte nicht hinreichend entgegen getreten. Die von der Beklagten vorgelegte Schlussrechnung vom 09.01.2024 (Anlage B3) ist schon nicht geeignet, einen Werklohnanspruch der Beklagten hinreichend darzulegen. Die Schlussrechnung fasst beide Häuser zusammen, ohne dass sich daraus der Leistungsstand der einzelnen Häuser entnehmen lässt. Die Schlussrechnung basiert nicht auf einer (gewerkebezogenen) Abgrenzung zwischen Leistungsstand und Leistungssoll, sondern beinhaltet nach dem Beklagtenvortrag nur die erbrachten Leistungen. Die angesetzten Einheitspreise, deren Herkunft nicht ersichtlich ist, haben keinen erkennbaren Bezug zum vereinbarten Pauschalpreis und es fehlt eine Bewertung der erbrachten Leistungen zum Wert der nach der Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung.

c)

Ein weitergehender Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Abschläge ergibt sich nicht aus Bereicherungsrecht, da die Bauverträge wirksam zustande gekommen sind und damit ein Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB nicht fehlt.

Die Bauverträge sind insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig. Wie bereits dargelegt, liegt weder ein Verstoß gegen § 34c GewO bzw. § 3 MaBV, gegen § 1 BauFordSiG oder gegen § 1 HwO vor. Im Übrigen führt die Verletzung der Eintragungspflicht nach § 1 HwO nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB, weil die gesetzliche Regelung des § 1 HwO sich gerade nicht gegen den mit dem Werkvertrag erstrebten Erfolg richtet (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1983, VII ZR 43/83).

Auch ein - unterstellter - Verstoß gegen § 3 UWG in Gestalt der Verwendung eines unvollständigen Namens führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, da sich das gesetzliche Verbot nur gegen die Art des Zustandekommens, nicht aber gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts richtet (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1990, I ZR 19/87, Rn. 53, juris).

Schließlich wurde keiner der beiden Bauverträge gemäß § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Weder dem Anwaltsschreiben der Bauherren vom 02.06.2022 noch dem Folgeschreiben vom 15.06.2022 lässt sich eine Erklärung entnehmen, die als Arglistanfechtung ausgelegt werden könnte. Die Klägerinnen stehen insoweit selbst auf dem Standpunkt, keine Anfechtung ausgesprochen zu haben. Im Übrigen fehlt es auch an einem Anfechtungsgrund. Denn allein das Auftreten der Beklagten unter einem unvollständigen Namen - aber mit dem nach § 35a Abs. 1 S. 1 GmbHG erforderlichen Zusatz der Rechtsform - hat, wie ausgeführt, grundsätzlich keine verkehrswesentliche Bedeutung und vermag auch eine Arglistanfechtung nicht zu begründen.

d)

Weitergehende Ansprüche haben die Klägerinnen prozessual nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht, insbesondere nicht Ansprüche wegen Mängeln an den bis zur Kündigung erbrachten Leistungen gemäß § 13 VOB/B.

Aber auch Schadenersatzansprüche wegen Fertigstellungsmehrkosten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 VOB/B haben die Klägerinnen nicht geltend gemacht. Derartige Ansprüche haben die Klägerinnen zwar - wenn auch nur pauschal - beziffert und thematisiert. Bei einem Schadenersatzanspruch wegen Fertigstellungsmehrkosten handelt es sich jedoch um einen von den Überzahlungsansprüchen verschiedenen Streitgegenstand (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2019, I-22 U 248/18, Rn. 185, juris), so dass die Klägerinnen hätten hinreichend deutlich machen müssen, wenn sie einen solchen Anspruch geltend machen wollen und in welchem Verhältnis dieser zu den Ansprüchen auf Rückforderung der Abschlagszahlungen stehen soll. In der Klageschrift (S. 11) haben die Klägerinnen klargestellt, dass insofern „eine Klageerweiterung vorbehalten“ bleibe, d.h. dass sich die Klage ausdrücklich nicht auf solche Schadenersatzansprüche bezieht. Die vorbehaltene Klageerweiterung ist im Verfahren nicht - auch nicht konkludent - erklärt worden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert ist gemäß § 47 Abs. 2 GKG durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszuges auf 1.100.000 € begrenzt.