Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.02.2025 – 1 Ws 67/24 (S)
1. Strafsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0217.1WS67.24S.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) gegen den Beschluss der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem vormals Angeklagten D… darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) führte gegen den vormals Angeklagten D… und andere ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung, § 370 AO. In dessen Zuge ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 26. November 2014 gemäß §§ 111b, 111d, 111e Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 73, 73a StGB a. F. zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche für das Land Brandenburg den dinglichen Arrest in das Vermögen des seinerzeit Beschuldigten D… in Höhe von 17.416.719,48 € an (Az.: 412 Gs 279/14.2). In Vollziehung dieses Arrestes wurden eine Vielzahl von Gegenständen, die anlässlich von Durchsuchungen der Räumlichkeiten des D… sichergestellt worden waren, und dessen Bankkonten gepfändet.
Mit Urteil vom 18. Januar 2019 sprach die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam (Az.: 25 KLs 4/15) den Angeklagten D… von den erhobenen Vorwürfen frei. Am Ende der schriftlichen Urteilsgründe heißt es, der Angeklagte D… sei für die in der Zeit vom 27. November 2014 bis zum 22. Juli 2015 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Weitere Entscheidungen zur Entschädigungspflicht der Staatskasse gegenüber D… traf die Kammer nicht. Das freisprechende Urteil wurde, nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ihre dagegen gerichtete Revision zurückgenommen hatte, am 15. August 2019 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 14. November 2019 hob die Wirtschaftsstrafkammer den am 26. November 2014 durch das Amtsgericht Frankfurt (Oder) angeordneten dinglichen Arrest und die hierauf ergangenen Pfändungen auf. Die Herausgabe der dadurch freigegebenen Gegenstände dauerte bis zum 12. Juli 2023.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Dezember 2023 beantragte der vormalige Angeklagte D…, gemäß § 9 Abs. 1 StrEG festzustellen, dass er dem Grunde nach für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere für den am 26. November 2014 angeordneten dinglichen Arrest zu entschädigen sei. Diesem Antrag kam das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 19. Januar 2024 nach und stellte fest, dass D… für den durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2014 (Az.: 412 Gs 279/14.2) angeordneten dinglichen Arrest sowie für die auf dessen Grundlage erfolgten Sicherstellungen und Pfändungen zu entschädigen sei. Zur Begründung führte die Kammer aus, sie sei analog § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG zu einer Nachholung der im Urteil versehentlich unterbliebenen Entscheidung berechtigt und verpflichtet. Dem vormals Angeklagten D… stehe aus § 2 Abs. 2 Ziff. 4 StrEG eine Entschädigung wegen der erfolgten Maßnahmen zur Vermögenssicherung zu. Ausschluss- oder Versagungsgründe nach §§ 5, 6 StrEG seien nicht ersichtlich, Verwirkung (§ 242 BGB) sei trotz des Zeitablaufs von vier Jahren nicht eingetreten.
Gegen diesen ihr am 01. Februar 2024 gemäß § 41 StPO zugestellten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit ihrer am 05. Februar 2024 bei dem Landgericht Potsdam eingegangenen sofortigen Beschwerde, die sie unter dem 07. Februar 2024, bei dem Landgericht eingegangen am 14. Februar 2024, begründet hat. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, das StrEG eröffne ein stark formalisiertes und mit kurzen Fristen versehenes Verfahren. Für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts kein Raum; angesichts des eindeutigen und abschließenden Wortlauts der Norm fehle es an einer Regelungslücke. Jede andere Sichtweise widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dem Willen des Gesetzgebers. Nach der vom Landgericht vertretenen Auffassung würde ein Antragsteller seine Ansprüche auch noch nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen geltend machen können mit der Folge, dass der Staat für die Entscheidungsfindung auf selektiv vom Antragsteller ausgewählte und vorgelegte Unterlagen angewiesen wäre. Vorliegend sei ferner zu beachten, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sichtweise dazu führen würde, dass ein bereits verjährter Anspruch wieder aufleben würde. Wegen der Einzelheiten zu der Argumentation wird auf die Beschwerdebegründung vom 07. Februar 2024 (Bd. LXXI Bl. 15409 ff. d. A.) verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg tritt dem Rechtsmittel bei und beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024, den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19. Januar 2024 aufzuheben und den Antrag des vormals Angeklagten D… vom 12. Dezember 2023 abzulehnen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) und macht ergänzend geltend, das isolierte Entschädigungsverfahren solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bilden, mangels planwidriger Regelungslücke sei eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG ausgeschlossen. Zudem bestehe kein Schutzbedürfnis des anwaltlich vertretenen Antragstellers, denn er hätte gegen die teilweise unterbliebene Entscheidung das in § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen können (und müssen). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 12. April 2024 (Bd. LXXI Bl. 15432 f. d. A.) Bezug genommen.
Der vormalige Angeklagte D… hat über seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 Stellung zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft genommen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) als unbegründet zu verwerfen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15. Mai 2024 (Bd. LXXI Bl. 15439 ff. d. A.) verwiesen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG statthaft und entsprechend §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden, sonach zulässig.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat die 5. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Potsdam die im Urteil versehentlich unterlassene Entschädigungsanordnung mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG nachgeholt.
Hierzu war sie nach vom Senat vertretener Auffassung berechtigt.
Wie im Fall einer im das Verfahren abschließenden Urteil oder Beschluss versehentlich unterbliebenen oder – wie hier – unvollständigen Grundentscheidung über die Entschädigung zu entscheiden ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
Die überwiegend vertretene Auffassung wendet die Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG über ihren Wortlaut hinaus auf diese Fallkonstellationen analog an mit der Folge, dass der Entschädigungsberechtigte, ohne eine Frist einhalten zu müssen, auf Nachholung bzw. Ergänzung der Entscheidung antragen kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20. August 2015, III-2 Ws 523/15, Rz. 15, juris = StraFo 2015, 438; OLG Celle, Beschluss vom 08. September 2010, 32 Ss 207/09, Rz. 9 ff., juris = NStZ-RR 2011, 264; KG (4. Strafsenat), Beschluss vom 21. November 2008, 4 Ws 24/08, Rz. 3, juris = NStZ 2010, 284 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Januar 1989, 1 Ws 1129/88, Rz. 3, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Oktober 1983, 2 Ws 207/83, juris [nur Ls.] = StV 1984, 474; OLG München, Beschluss vom 13. September 1977, 1 Ws 988, 989/77, Rz. 7 = NJW 1977, 2090; jeweils m. w. N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 8 StrEG, Rz. 7). Mit der sofortigen Beschwerde sei das Unterlassen der Entscheidung demgegenüber grundsätzlich nicht anfechtbar, anderes gelte nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall einer hierauf gerichteten Rechtsmittelbelehrung (OLG Köln a. a. O., Rz. 12; OLG Celle a. a. O., Rz. 7; KG a. a. O., Rz. 3; OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG München a. a. O.; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O.).
Die Gegenmeinung hält am engen Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG fest und verweist den Entschädigungsberechtigten auf die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG (vgl. KG (2. Strafsenat), Beschluss vom 10. März 2009, 2 Ws 9/08, Rz. 15 ff., juris = StraFo 2009, 437; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. November 2000, 1 Ws 532/00, Rz. 3 ff., juris = NStZ-RR 2001, 159; OLG München, Beschluss vom 03. Dezember 1996, 2 Ws 536/96, juris [nur Ls.] = AnwBl 1998, 50). Eine vermittelnde Auffassung lässt sowohl die Nachholung der unterbliebenen Entscheidung als auch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Februar 1987, 3 Ws 22/87, juris [nur Ls.] = MDR 1988, 164).
Der Senat schließt sich der herrschenden Ansicht jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, in dem das erkennende Gericht überhaupt keine Entscheidung über die Entschädigung für eine erlittene Strafverfolgungsmaßnahme getroffen hat. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam hat in ihrem Urteil vom 18. Januar 2019 lediglich eine Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten D… für erlittene Untersuchungshaft getroffen, nicht aber eine solche für den durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. November 2014 in dessen Vermögen angeordneten dinglichen Arrest in Höhe von 17.416.719,48 € (Az.: 412 Gs 279/14.2). Damit liegt insoweit keine rechtsmittelfähige Entscheidung vor, hinsichtlich derer der vormalige Angeklagte D… berechtigt oder sogar gehalten gewesen wäre, sie mit der sofortigen Beschwerde nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG anzufechten. Andererseits darf der Entschädigungsberechtigte nicht schutzlos gestellt werden, indem ihm auch die Möglichkeit einer auf die Urteilsverkündung nachfolgenden Antragstellung verwehrt wird. Diese Situation hat der Gesetzgeber planwidrig nicht geregelt, sie ist vermittels einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG zu behandeln. Die Interessenlage entspricht im Fall einer versehentlich unterbliebenen Entschädigungsentscheidung derjenigen einer – von § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG unmittelbar geregelten – in der Hauptverhandlung objektiv unmöglichen Entscheidung.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei dieser Sichtweise könne der Berechtigte seine Forderungen mangels Fristgebundenheit seines Entschädigungsantrags noch nach Ablauf von Aufbewahrungsfristen erheben, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Sie verkennt, dass Ausgangspunkt der Entschädigung Fehler in der Sphäre der Justiz sind, für deren Folgen dem zu Unrecht Verfolgten in jeder Hinsicht Ausgleich zu leisten ist (Rechtsgedanke des § 249 BGB). Darauf, ob dies dem Staat besondere Hürden aufbürdet, weil der Berechtigte seine Ansprüche nicht zeitnah geltend macht, kann es ebenso wenig ankommen wie – für die Entschädigungsgrundentscheidung – auf die Frage nach Verjährung. Allein Verwirkung im Sinne des § 242 BGB mag hier an Bedeutung gewinnen, für sie genügt der reine Zeitablauf indessen nicht, sodass sie vorliegend nicht zu diskutieren ist.
Für die hier vertretene Sichtweise sprechen schließlich Gründe der materiellen Gerechtigkeit. Dem früheren Angeklagten war, wie sein rechtskräftig gewordener Freispruch in der Hauptsache zeigt, durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren Unrecht widerfahren. Ihm den daraus erwachsenen Entschädigungsanspruch nach dem StrEG (vgl. zu dessen Rechtsnatur als Aufopferungsanspruch BGHZ 72, 302 = NJW 1979, 425; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Vorbem. zu § 1 StrEG, Rz. 1) nunmehr zu versagen, weil das Landgericht versehentlich seiner aus § 8 Abs. 1 S. 1 StrEG folgenden Pflicht nicht nachkam, mit dem Urteil eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung wegen des am 26. November 2014 angeordneten Arrestes und dessen Folgen zu treffen, würde bedeuten, ihn ein zweites Mal mit einer Fehlleistung der Justiz zu belasten. Darüber kann nicht hinweghelfen, es dem Antragsteller unbenommen zu lassen, das Fehlen der Grundentscheidung binnen Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Dagegen sprechen nicht nur die bereits genannten dogmatischen Bedenken, weil es strenggenommen keine einem Rechtsmittel unterliegende gerichtliche Entscheidung gibt. Dagegen spricht auch, dass die gesetzeswidrig fehlende Entscheidung vor allem in die Sphäre der Justiz fällt, deren Verschulden ein mögliches Versäumnis des Angeklagten, binnen Wochenfrist zu reagieren, erheblich überwiegt. Der vorliegende Fall, in dem erst weit nach Urteilsverkündung, nämlich durch Beschluss vom 14. November 2019, der am 26. November 2014 angeordnete dingliche Arrest und die hierauf ergangenen Pfändungen aufgehoben wurden und in dem die Herausgabe der dadurch freigegebenen Gegenstände bis zum 12. Juli 2023 dauerte, zeigt eindrücklich auf, welche langen Zeiträume die Wiedergutmachung des Unrechts in Anspruch nehmen kann. Den Entschädigungsberechtigten in einer tatsächlich und rechtlich derart komplizierten Situation auf die Wochenfrist des § 31 Abs. 2 StPO zu verweisen, überzeugt angesichts der Verantwortung der Justiz für die Gemengelage nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO, die Entscheidung zu den notwendigen Auslagen des vormaligen Angeklagten D… auf § 473 Abs. 2 S. 1 StPO.