Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.02.2025 – Not 2/24

Senat für Notarsachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0217.NOT2.24.00

Tenor§

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner beabsichtigte Wiederbesetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle in dem Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“), in dem er seit dem 01.04.2021 seinen Amtssitz hat. Die Gesamtbevölkerungszahl im Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“) betrug Ende 2020 101.085 Einwohner; die Bevölkerungsentwicklung ist trotz leichter Schwankungen insgesamt stabil. Zum 30.06.2023 lag die Bevölkerungszahl bei 100.337 Einwohnern (Bl. 104 R VV).

Neben dem Antragsteller hatten im selben Amtsbezirk („Ort 01“) der Notar („Name 01“) in („Ort 02“) und die Notarin („Name 02“) in („Ort 03“) ihre Amtssitze. Letztere ist zum 28.02.2023 aus dem Amt ausgeschieden. Die Notarstelle wird seit dem 01.03.2023 in Notariatsverwaltung geführt, zuletzt seit dem 01.07.2024 durch Notarassessor („Name 03“). Notar („Name 01“) ist zum 30.09.2024 auf eigenes (altersbedingtes) Verlangen entlassen worden; seitdem wird die Notarstelle gleichfalls von einem Notariatsverwalter geführt.

Der Antragsgegner hatte die Stelle der ehemaligen Notarin („Name 02“) bereits zweimal im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg ausgeschrieben. In dem ersten dagegen von dem Antragsteller betriebenen einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Senat den Antrag mit Beschluss vom 19.01.2023 zurückgewiesen (Not …/22). In dem weiteren Verfahren (Not …/23) hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen. Die dem letzteren Verfahren zugrundeliegende Ausschreibung für eine Neubesetzung hat der Antragsgegner zurückgenommen und dies im Justizministerialblatt vom 15.03.2024 bekannt gemacht (Bl. 96 VV).

In der Folgezeit hat der Antragsgegner die Frage der Wiederbesetzung oder Einziehung der Amtsstelle erneut geprüft. Die Notarkammer hat sich im Hinblick auf die Richtwerte der Einwohnerzahl je Notarstelle, das Urkundenaufkommen der Amtsstelle und die durch die Notarstelle zu versorgende Fläche für die Wiederbesetzung der Notarstelle der ehemaligen Notarin („Name 02“) ausgesprochen (Bl.103 ff. VV). Der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat die Nachbesetzung der Notarstelle der ehemaligen Notarin („Name 02“) nach Anhörung des Präsidenten des Landgerichts Cottbus und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Notarkammer ausdrücklich befürwortet (Bl. 121 VV). Die Ländernotarkasse hat mitgeteilt, dass unter wirtschaftlichen Aspekten im Ergebnis keine Einwände gegen die Wiederbesetzung der Stelle bestehen. Die wirtschaftliche Lage der weiteren Stellen im Amtsbereich und im einbezogenen Umkreis erfordere in einer Gesamtbetrachtung aktuell ebenfalls keine Einziehung der Stellen in („Ort 02“) oder in („Ort 03“) (Bl. 118 ff. VV). Der vormalige Notariatsverwalter („Name 04“), der die Verwaltung in der Zeit vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2024 übernommen hatte, hat erläutert, dass aus seiner Sicht keine Gründe gegen eine Nachbesetzung der Notarstelle in („Ort 03“) sprechen. Die bestehende Nachfrage nach notariellen Amtstätigkeiten schätzte er dabei als hoch ein (Bl. 107 R ff VV). Die vom Antragsgegner weiterhin angehörten Notare haben sich unterschiedlich geäußert. Der Notar („Name 01“) hat sich gegen eine Neubesetzung der Stelle ausgesprochen (Stellungnahme vom 08.07.2024, Bl. 106 VV). Der Notar („Name 05“) weist darauf hin, dass die in und um („Ort 04“) bestehenden drei Stellen - seiner Einschätzung nach - teilweise nur deshalb wirtschaftlichen Bestand haben, weil sie vorhandene Defizite in anderen Amtsgerichtsbezirken ausgleichen würden (Stellungnahme vom 05.07.2024 (Bl. 108 R ff VV). Der Notar („Name 06“) (Stellungnahme vom 27.06.2024, Bl. 109 R VV) und die Notarin („Name 07“) (Stellungnahme vom 04.07.2024, Bl. 111 ff VV) sind der Ansicht, dass eine Neubesetzung beider vakanter Stellen in („Ort 02“) und („Ort 03“) zu einer Verschlechterung sowohl der wirtschaftlichen Situation als auch der Mitarbeiterstruktur und damit der Funktionsfähigkeit aller Notariate führen würde. Die Notare („Name 08“) und („Name 09“) haben mangels entsprechender Erfahrungswerte keine Einschätzung zu der Frage einer Neubesetzung abgegeben (Stellungnahmen vom 17.06.2024 und vom 03.07.2024, Bl. 106 R ff VV).

Der Antragsgegner hat nunmehr die Stelle im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg vom 16.09.2024 erneut ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist bisher eingegangen.

Mit seinem Eilantrag macht der Antragsteller unter Berufung auf § 4 BnotO geltend, der Antragsgegner habe nicht ausreichend geprüft, ob seine Entscheidung, die Stelle der ehemaligen Notarin („Name 02“) wieder zu besetzen, zu einer die Unabhängigkeit der übrigen Notare im Amtsgerichtsbezirk gefährdenden Situation führe. Er befürchte hier eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Interessen, zudem habe der Antragsgegner - so meint er - sein Organisationsermessen überschritten. Es stelle sich auch die Frage, ob das Außerachtlassen naheliegender Alternativlösungen neben einer Neuausschreibung vom Ermessensspielraum der Justizverwaltung gedeckt sei.

Er trägt hierzu vor, dass sich seine geschäftliche Situation auch nach der letzten Entscheidung des Senats negativ entwickele und die Umsätze seines Notariates weiter rückläufig seien. Nach seiner Kenntnis verzeichne die verfahrensgegenständliche Stelle auch „sehr geringe Urkundenzahlen“. Da nicht davon auszugehen sei, dass sich die Gesamturkundenzahlen im Amtsgerichtsbezirk in absehbarer Zeit erholen werden, werde im Falle der Neubesetzung eine Situation geschaffen, dass die Notariate im Amtsgerichtsbezirk gerade noch lebensfähig seien. Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners leide an strukturellen Mängeln. Zum einen sei die Annahme, dass sich die wirtschaftliche Situation insgesamt eher positiv entwickeln werde, unrichtig und nicht von den aktuellen Zahlen gedeckt. Die Urkundenzahlen im Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“) (Bl. 125 VV) zeigen jedenfalls keine Anstiege etwa in Höhe des Verlustes des ehemaligen Notariats („Name 02“). Die Prognose, das ehemalige Notariat („Name 02“) werde bei einer dauerhaften Wiederbesetzung an vergangene Urkundenzahlen anknüpfen können, sei ganz offensichtlich eine Vermutung „ins Blaue hinein“. Auch sei die verfahrensgegenständliche Stelle nicht lebensfähig und praktisch „tot“. Die Prognose der Ländernotarkasse, der sich der Antragsgegner anschließt, die Stelle ehemals („Name 02“) könne an die Urkundenzahlen vor dem Ausscheiden der vormaligen Amtsinhaberin anknüpfen, sei nicht ansatzweise tragfähig. Keinerlei Berücksichtigung finde dabei das Problem des Mangels an Notarfachangestellten, was dazu führe, dass angetragene Mandate gar nicht erst angenommen werden könnten.

Darüber hinaus seien die Stellungnahmen der Notarkollegen („Name 05“), („Name 06“) und („Name 07“) bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei die „weniger invasive Lösungsmöglichkeit“ der Einrichtung einer Zweigstelle am Ort des ehemaligen Notariats („Name 02“) nicht geprüft worden.

Der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund folge aus dem Grundsatz der Ämterstabilität.

Der Antragsteller beantragt,

es dem Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Notarstelle in („Ort 03“) (ursprünglich: Notarin („Name 02“)), ausgeschrieben im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg Nr. …/2024 - 34. Jahrgang, vom 16.09.2024, S. 118, mit einem Bewerber zu besetzen bzw. eine Bestallungsurkunde auszuhändigen, solange nicht über die Frage der Neubesetzung oder Einziehung der Notarstelle erneut ermessensfehlerfrei entschieden wurde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Er zweifelt bereits an der Antragsbefugnis des Antragstellers, weil es nach dessen Vortrag, auch bei der gebotenen großzügigen Betrachtung, zweifelhaft erscheine, dass die Lebensfähigkeit seines Notariats durch die Wiederbesetzung der in Rede stehenden Notarstelle gefährdet werden könnte. Die Ausführungen des Antragstellers seien ungenügend. Dieser teile lediglich mit, er verzeichne weiterhin rückläufige Umsätze. Richtig sei hingegen, dass die Amtsstelle des Antragstellers sogar ein überdurchschnittliches Gebührenaufkommen aufweise. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 sei das Gebührenaufkommen der Notarstelle des Antragstellers zudem deutlich gestiegen.

Im Übrigen dürfte dem nunmehr dritten Antrag bezüglich derselben Notarstelle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlen, nachdem der Senat bereits im Verfahren Not …/22 den gleichlautenden Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 19. Januar 2023 unanfechtbar zurückgewiesen und der Antragsteller den ebenfalls gleichgerichteten weiteren Antrag im Verfahren Not …/23 zurückgenommen hat.

Überdies bestehe kein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Organisationsentscheidung rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Die Wiederbesetzung der Amtsstelle der ehemaligen Notarin („Name 02“) habe weiterhin nicht zur Folge, dass die Notariate im Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“) gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind mit der Konsequenz, dass die erforderliche wirtschaftliche Unabhängigkeit der drei dort amtierenden Notare nicht mehr gewährleistet wäre. Das im Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“) erwirtschaftete Gebührenaufkommen der drei dort ansässigen Notare habe in den Jahren seit 2018 durchgängig oberhalb unzureichender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gelegen. Laut Stellungnahme der Ländernotarkasse vom 19.07.2024 weise die Notarstelle des Antragstellers ein Aufkommen oberhalb der Mindesterwartung der Ländernotarkasse, nämlich sogar ein überdurchschnittliches Aufkommen auf. Die sich seit 2022 abzeichnende Aufkommenserhöhung der Amtsstelle („Ort 01“) des Antragstellers habe sich mindestens bis Mitte des Jahres 2024 fortgesetzt. Die Amtsstelle des Antragstellers übertreffe das durchschnittliche Ergebnis aller Stellen des Tätigkeitsbereichs der Ländernotarkasse (fünf ostdeutsche Flächenländer). Unter Hinzurechnung von nicht meldepflichtigen Geschäftsvorgängen ergebe sich unter Berücksichtigung der auf 71,4 % zu schätzenden Kostenquote ein jährliches Durchschnittseinkommen im Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2023 von 145.336 Euro und demensprechend ein monatlicher Gewinn vor Steuern von mindestens 12.111 Euro pro Notar im Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“). Unter Berücksichtigung der bisher für das Jahr 2024 erfassten Zahlen ergäbe sich ein durchschnittlich monatlicher Gewinn je Notarstelle von 11.031 Euro. Danach könne von einer Gefährdung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Notare keine Rede sein.

Zudem fehle es an einem Anordnungsgrund, da ein spezifischer rechtlicher Grund dafür, dass der Rechtsschutz nicht erst im regulären Hauptsacheverfahren, sondern – noch zum jetzigen Zeitpunkt – im Eilverfahren zu gewährleisten ist, nicht gegeben sei.

Dem Senat liegen die vom Antragsgegner eingeholten Stellungnahmen der Notarkammer und der Ländernotarkasse vor. Er entscheidet ohne mündliche Verhandlung, §§ 111b BNotO, 123 III VwGO, 922 ZPO. Die Beteiligten haben sich umfassend zur Sach- und Rechtslage geäußert. Es ist nicht zu erwarten, dass eine mündliche Erörterung zu einem weiteren Erkenntnisgewinn führen könnte.

II.

1.    Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.

Der Antrag ist gemäß §§ 111b I 1 BNotO, 123 I 1 VwGO statthaft. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Unterlassungsantrag gegen die Bestellung eines weiteren Notars bzw. die Wiederbesetzung einer bestehenden Notarstelle zulässig sein kann, wenn der Antragsteller die Möglichkeit dartut, durch die Wiederbesetzung einer frei werdenden Notarstelle in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt zu werden. Dies ist der Fall, wenn er Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen können, die Lebensfähigkeit seines Notariats, das heißt seine wirtschaftliche Unabhängigkeit, sei gefährdet (vgl. BGH MDR 1998, 1377; MDR 2001, 1263; Senat, Beschluss vom 19.01.2023, Not 1/22; Senat, BeckRS 2005, 14689). Ob wirklich eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegt, ist Frage der Begründetheit des Antrags (vgl. BGH NJW 1971, 1179).

Der Antragsteller behauptet erneut eine solche Gefährdung der Lebensfähigkeit seines Notariates durch die beabsichtigte Neubesetzung der frei gewordenen Notarstelle und führt Umstände an, aus denen er die Prognose eines Rückgangs des Urkundenaufkommens herleitet. Dies genügt - noch - für die Zulässigkeit des Antrags. Bei der gebotenen großzügigen Auslegung (vgl. Senat aaO) liegt eine Beeinträchtigung der Lebensfähigkeit des Notariats noch nicht von vornherein außerhalb des Möglichen.

Der Umstand, dass der Antragsteller bereits einmal in einem Verfahren gegen die Stellenausschreibung unterlegen war und er ein zweites mal seinen Antrag zurückgenommen hat, hindert ihn nicht daran, sein Rechtsschutzinteresse erneut zu verfolgen, da dem vorliegenden Verfahren eine erneute Entscheidung des Antragsgegners und eine neuerliche Stellenausschreibung zugrunde liegt.

2.    Der Antrag ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

Ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner, die Wiederbesetzung der frei gewordenen Notarstelle bis zu einer erneuten Ermessensentscheidung zu unterlassen. Es ist nicht feststellbar, dass die erneut vom Antragsgegner beabsichtigte Maßnahme ihn in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigen könnte. Der Antragsgegner hat sich auch bei seiner wiederholten Entscheidung über die Wiederbesetzung der ehemaligen Notarstelle („Name 02“) in den Grenzen des ihm von § 4 BNotO eingeräumten Organisationsermessens gehalten und hierbei subjektive Rechte des Antragstellers nicht verletzt.

Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gemäß § 4 BNotO (Bedürfnisprüfung) geschieht - wie grundsätzlich die Organisation staatlicher Aufgaben - ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit und dient nicht dazu, Berufsaussichten Interessierter oder den Besitzstand amtierender Notare zu wahren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt beziehungsweise Amtsinhabern und der Justizverwaltung grundsätzlich keine Rechtsbeziehung, die eine Rücksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht der Landesjustizverwaltungen, die Zahl der Notarstellen gemäß § 4 BNotO festzulegen, korrespondiert insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. hierzu: Senatsbeschlüsse vom 19.01.2023 aaO, vom 13.10.2008 - NotZ 15/08 - DNotZ 2009, 309 f, Rn. 6; vom 14.04.2008 - NotZ 118/07 - ZNotP 2008, 329, 330, Rn. 11 und vom 23.07.2007 - NotZ 42/07 - NJW 2007, 3723, 3726, Rn. 23 m.w.N.).

Einer der Ausnahmefälle, in denen § 4 BNotO eine Schutzfunktion zugunsten eines Notars oder Notarbewerbers entfaltet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.01.2023 aaO und vom 23.07.2007 aaO Rn. 24 m.w.N.), liegt nicht vor. In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass die Justizverwaltung gehalten ist, den Notaren eine Berufsausübung zu ermöglichen, die dem gesetzlichen Leitbild entspricht. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Vor diesem Hintergrund kann sich ein amtierender Notar gegen die Besetzung einer Notarstelle in seinem Amtsgerichtsbezirk mit der Begründung zur Wehr setzen, es würden unter Verstoß gegen § 4 BNotO so viele Notarstellen besetzt, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19.01.2023, vom 13.10.2008 aaO S. 310, Rn. 7 und vom 11.07.2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949 m.w.N.).

Dass die Voraussetzungen hierfür nunmehr im Streitfall erfüllt sind, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich. Er hat auch in dem nunmehr vorliegenden Verfahren nicht mit Substanz dargetan und glaubhaft gemacht (§§ 111b BNotO, 123 III VwGO, 920 II, 294 ZPO), dass die beabsichtigte Wiederbesetzung der Notarstelle („Ort 03“) (ehemals („Name 02“)) die übrigen Notariate im Amtsgerichtsbezirk in ihrer Lebensfähigkeit, also dem Mindestmaß ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit, gefährden könnte.

Abzustellen ist hierbei auf den unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Gebührenaufkommens dieses Bezirkes erzielbaren Gewinn, nicht auf den individuellen Verdienst des Antragstellers, den dieser in Konkurrenz mit den beiden anderen Notaren in seinem Amtsbereich zu erzielen vermag (vgl. BGH DNotZ 2005, 947, Rn. 16; NJW 2001, 3548, NJW-RR 2004, 861).

Das maßgebliche gemeldete Gebührenaufkommen im Bezirk („Ort 01“) je Notarstelle lag im Jahr 2020 bei 391.200 Euro, im Jahr 2021 bei 472.344 Euro, im Jahr 2022 bei 549.906 Euro und im Jahr 2023 bei 428.165 Euro. Für das Jahr 2024 ergibt ein Vergleich der Monate Januar bis August zum Vorjahresstand einen Rückgang um ca. 6%. Damit hat sich der Rückgang des Gebührenaufkommens zum Vorjahr zum einen abgeschwächt und zum anderen ist bislang der starke Anstieg des Gebührenaufkommens in den Jahren 2021 und 2022 von mehr als 40 % nicht ausgeglichen. Hinzukommt, dass es sich bei der Notarstelle des Antragstellers hinsichtlich des meldepflichtigen Gebührenaufkommens der drei Notariate im Amtsbereich im Verhältnis zueinander, um die größte Stelle handelt, die einen geringeren Rückgang zu verzeichnen hat. Zu dem meldepflichtigen Gebührenaufkommen hinzuzurechnen sind zudem Einnahmen aus nicht meldepflichtige Gebühren, deren Anteil ausweislich des Schreibens der Ländernotarkasse vom 27. Oktober 2022 mindestens 15 % beträgt. Der Antragsgegner hat unter Berücksichtigung einer auf 71,4 % geschätzten Kostenquote ein jährliches Durchschnittseinkommen (vor Steuern) für die Jahre 2019 bis 2023 von 145.336 € und den monatlichen Gewinn (vor Steuern) mit 12.111,00 € pro Notar im Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“) errechnet. Unter Einbeziehung der bislang vorliegenden Zahlen für 2024 und einer Hochrechnung für das gesamte Jahr 2024 ergäbe sich ein Rückgang des monatlichen Gewinns je Notarstelle auf 11.031 € (vgl. Berechnung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.11.2024, S. 7, 8).

Dass das bisherige Gebührenaufkommen für die Gewährleistung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit eines Notariats nicht genüge, hat der Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgenannten Zahlen, die auf entsprechenden Feststellungen der Ländernotarkasse beruhen, nicht hinreichend dargelegt. In Ansehung dessen, dass eine Einkommensergänzung nach den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Ländernotarkasse ab einem meldepflichtigen Gebührenaufkommen von rund 140.000 € vermieden wird, liegt solches auch fern.

Der Antragsteller stützt seine Einwände gegen die Besetzungsentscheidung auf eine von derjenigen des Antragsgegners abweichende - negative - Zukunftsprognose für die Geschäftsentwicklung. Nach seiner Kenntnis verzeichne die verfahrensgegenständliche Stelle „sehr geringe“ Umsätze. Die Lebensfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle sei - aus Sicht des Antragstellers - mehr als fragwürdig. Dies mag sich zwar mit der Wiederbesetzung ändern, gehe aber dann zulasten der Nachbarnotariate, da nicht davon auszugehen sei, dass sich die Gesamturkundenzahlen im Amtsgerichtsbezirk auf absehbare Zeit erholen würden. Mit der Ausschreibung schaffe der Antragsgegner somit eine Situation, die dazu führen werde, dass die Notariate im Amtsgerichtsbezirk gerade noch lebensfähig wären. Dies habe der Antragsgegner bei seiner Organisationsentscheidung ermessensfehlerhaft nicht bedacht, sondern lediglich die flächenmäßige Abdeckung mit notariellen Dienstleistungen im Blick gehabt. Zum einen sei die Annahme, dass sich die wirtschaftliche Situation insgesamt eher positiv entwickeln werde, unrichtig und nicht von den aktuellen Zahlen gedeckt. Auch die Prognose, das Notariat ehemals („Name 02“) werde bei einer dauerhaften Wiederbesetzung wieder an vergangene Urkundenzahlen anknüpfen können, sei ganz offensichtlich eine Vermutung „ins Blaue hinein“. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, wo die Urkundenzahlen herkommen sollen, wenn die Abgänge sich offensichtlich nicht in Zuwächsen der umliegenden Notariate ausgewirkt haben.

Bei diesen Argumenten handelt es sich lediglich über allgemeine Behauptungen und Vermutungen, ohne konkreten Bezug auf Tatsachen. Diese Erwägungen vermögen insgesamt nicht die Prognose zu rechtfertigen, die Geschäfte in den drei Notariaten des Amtsgerichtsbezirks könnten sich im Fall der beabsichtigten Wiederbesetzung der Notarstelle so negativ entwickeln, dass ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit hiervon berührt würde (vgl. auch BGH ZNotP 2009, 364 zu den Anforderungen an die Substanz zum Gefährdungsvorbringen).

Tatsächliche Anhaltspunkte für ein absehbares Absinken des Gebührenaufkommens bis zur Gefährdungsgrenze trägt der Antragsteller nicht vor. Unstreitig ist das Gebührenaufkommen in der seit dem 01.03.2023 nicht mehr regulär mit einem Notar besetzten, sondern von Notariatsverwaltern verwalteten Amtsstelle in („Ort 03“) rückläufig. Dies ist nach Einschätzung sowohl der Notarkammer als auch der Ländernotarkasse auf den häufigen Wechsel der Notariatsverwalter und dem damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand sowie das geringere Vertrauen der Bevölkerung in nicht kontinuierlich besetzte Notariate zurückzuführen. Der in dem Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 30.06.2024 in der streitgegenständlichen Stelle tätige Notariatsverwalter („Name 04“) hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass weiterhin eine als hoch einzuschätzende Nachfrage nach notarieller Amtstätigkeit bestehe und sich deshalb für eine Nachbesetzung ausgesprochen. Diese Einschätzung hat sich verstetigt. Seitdem Notarassessor („Name 03“), der einzige Bewerber auf die Notarstelle, die Verwaltung übernommen hat und die Notarstelle auch dauerhaft übernehmen möchte, sind positive Entwicklungen erkennbar. So konnte das Urkundenaufkommen mit 89 Urkunden im September 2024 signifikant gesteigert werden. Die Prognose des Antragstellers, aufgrund eines allgemeinen Mangels an Notariatsmitarbeitern könne in der vakanten Amtsstelle keine höhere Anzahl an Mandaten bearbeitet werden, bestätigt sich ebenfalls nicht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall; das im Juli 2024 noch mit zwei Mitarbeiterinnen besetzte Notariat beschäftigt nach Auskunft des Notariatsverwalters zwischenzeitlich fünf Mitarbeiterinnen. Dass sich eine positive Entwicklung des zu besetzenden Notariats zumindest teilweise auch zulasten der beiden weiteren Notariate im Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“) auswirken kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings hat der Antragsteller nicht belegen können, dass sich dies bis zur Existenzgefährdung auswirkt. Immerhin wurde für das Jahr 2022 (vor dem Ausscheiden der Notarin („Name 02“)) ein durchschnittliches Gebührenaufkommen von 549.906 Euro je Notar aus dem Amtsbereich („Ort 01“) gemeldet. Derzeit ist nicht absehbar, dass es in den kommenden Jahren zu einer Situation kommen könnte, die die Lebensfähigkeit der drei Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk („Ort 01“) ernstlich in Frage stellen könnte. Im Gegenteil, die vergleichsweise niedrigen Immobilienpreise und Lebenshaltungskosten im Landkreis („Ort 05“) könnten aufgrund der Inflation dazu führen, dass mehr Menschen aus den Ballungszentren („Ort 06“) und („Ort 07“) in die Region ziehen, was das Immobiliengeschäft weiter ankurbeln und höhere Urkundenaufkommen nach sich ziehen dürfte.

Auch der Einwand, der Antragsgegner habe die in dem Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Notarkollegen („Name 05“), („Name 06“) und („Name 07“) nicht berücksichtigt, führt nicht zum Erfolg. Dass der Antragsgegner den eingeholten Stellungnahmen inhaltlich nicht gefolgt ist, liegt in seinem Ermessen. Ein Ermessensfehler ist nicht ersichtlich.

Der Antragsgegner durfte die Aufrechterhaltung der Notarstelle in („Ort 03“) auch ermessensfehlerfrei auf der Grundlage von strukturell-organisatorischen Überlegungen treffen. Dabei ist nicht zu beanstandender Ausgangspunkt eine ausreichende flächendeckende Versorgung der rechtssuchenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen. Der Amtsbereich des Amtsgerichtsbezirks („Ort 01“) bewegt sich mit 630 km² je Notarstelle deutlich über dem Landesdurchschnitt von 434 km² je Notarstelle. Vor diesem Hintergrund ist die Erwägung, die Notarstelle wiederzubesetzen, um ein ortsnahes Angebot aufrecht zu erhalten, nicht zu beanstanden.

Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die „weniger invasive Lösungsmöglichkeit“ der Einrichtung einer Zweigstelle am Ort des Notariats ehemals („Name 02“) nicht erwogen hat, stellt keinen Ermessensfehler dar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich eine solche Lösung im Rahmen der Ermessensausübung hätte aufdrängen und eine Neuausschreibung ausschließen müssen. Da der Antragsgegner mit guten Gründen von einem auskömmlichen Notariat ausgeht, dargelegt hat, dass die Besetzung nicht ansatzweise zu einer Existenzgefährdung der umliegenden Notariate führt, die Mitarbeitergewinnung unproblematisch erfolgen konnte und die Versorgung der rechtssuchendenden Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen für die erneute Besetzung der streitgegenständlichen Notarstelle spricht, stellte sich die Frage der Einrichtung einer Zweigstelle von vorneherein nicht.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 111b BNotO i. V.m. § 154 I VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111 g II 1 BNotO i. V.m. § 52 I, 53 II Nr. 1 GKG (vgl. BGH NJW 2004, 861 f.; Beschluss vom 26.6.2009 - NotZ 7/09 - juris; MDR 1998, 1377).

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, §§ 111b I 1 BNotO, 152 I VwGO (vgl. BGH, Beschluss vom 8.7.2010 - NotZ 5/10, DNotZ 2011, 75).