Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.02.2025 – 15 WF 199/24
3. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0218.15WF199.24.00
Tenor§
Der Antrag des Berechtigten, ihm wegen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Berechtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 18.09.2024 – 31 F 163/22 - wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Berechtigte zu tragen.
Gründe§
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Berechtigte das Rechtsmittel nicht innerhalb der Beschwerdefrist erhoben hat und auch die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht vorliegen, sodass auch der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist. Insofern wird Bezug genommen auf die Hinweise in den Verfügungen des Senats vom 19.12.2024 und 03.01.2025.
Im Hinblick auf die Ausführungen in dem Wiedereinsetzungsantrag des Berechtigten vom 02.01.2025 sowie im Schriftsatz vom 07.02.2025 ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich der Berechtigte, der anwaltlich vertreten ist, gemäß §§ 11 S. 5 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO auch die schuldhaft fehlerhafte Berechnung der Rechtsmittelfrist durch seinen Rechtsanwalt zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20 f.; BGH, Beschluss vom 23.06.2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 18; BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 52. Edition 01.12.2024, FamFG § 11 Rn. 19). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Berechtigten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.09.2020 – 1 BvR 2427/19 (NJW 2021, 915). Zwar kann danach auch für einen Rechtsanwalt mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen werden (BVerfG, a.a.O., Rn. 36). Allerdings verweist das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung ebenfalls darauf, dass dieser Vertrauenstatbestand entfällt, wenn die Unrichtigkeit der gerichtlichen Rechtsbehelfsbelehrung für einen Rechtsanwalt ohne weiteres erkennbar ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 37). Der Senat hat daher bereits in der Verfügung vom 03.01.2025 darauf hingewiesen, dass die fehlerhafte Rechtmittelbelehrung des Amtsgerichts kaum geeignet ist, bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Berechtigten, der erkannt hat, dass es sich vorliegend um eine sofortige Beschwerde nach §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO handelt, einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über die Frist der Beschwerdeeinlegung hervorzurufen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG besteht keinerlei Veranlassung. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 FamFG.
Der Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da hierfür keine wertabhängigen Gerichtsgebühren anfallen (KV-Fam Nr. 1912).