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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.02.2025 – 7 W 1/25
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0221.7W1.25.00
Tenor§
Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 vom 19.12.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25.11.2024 - HRB 29418 P AG Potsdam - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer zu 1 und der Beschwerdeführer zu 2 sind jeweils zu 50 % Mitgesellschafter der („Firma 01“) [im Folgenden: GmbH].
Der ehemalige Geschäftsführer und Beschwerdeführer zu 2 hat unter Verweis auf die „unüberwindbaren Differenzen“ der beiden Gesellschafter im Februar 2024 sein Amt als Geschäftsführer unter aufschiebender Bedingung der Eintragung ins Handelsregister niedergelegt. Die Niederlegung ist entsprechend der Anmeldung vom 05.03.2024 in das Handelsregister eingetragen worden.
In einer für den 02.04.2024 u.a. zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers von dem Beschwerdeführer zu 2 einberufenen Gesellschafterversammlung ist festgestellt worden, dass diese nicht beschlussfähig sei, da die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers eine Vollmacht lediglich in Kopie, nicht im Original vorgelegt habe. Ein neuer Geschäftsführer ist nicht bestellt worden.
Der Beschwerdeführer zu 1 hat mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 22.04.2024 die Bestellung eines Notgeschäftsführers für die GmbH analog § 29 BGB beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die GmbH „dringend einen Notgeschäftsführer zur Durchführung der erforderlichen kaufmännischen Maßnahmen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung“ brauche, „um den Bestand der Gesellschaft zu sichern.“ Eine Lösung in der Gesellschafterversammlung sei nicht unverzüglich möglich.
Das Amtsgericht hat mit Schreiben vom 08.05.2024 darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht in Betracht komme. Streitigkeiten seien kein Verhinderungsgrund zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung. Ein dringender Fall, der den hoheitlichen Eingriff der Bestellung eines Notgeschäftsführers erforderlich mache, liege nicht vor. Es fehle an konkreten Darlegungen, dass und inwieweit Gesellschaftsinteressen der GmbH gefährdet seien.
Auf Erinnerung des Amtsgerichts hat der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers zu 1 mitgeteilt, es „mag der Vorgang durchentschieden werden“, weiterer Sachvortrag ist nicht erfolgt (vgl. Ss. RA Dr. Grosse v. 06.08.2024).
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 09.08.2024 hat auch der Beschwerdeführer zu 2 unter näheren Darlegungen wegen des Zerwürfnisses der Gesellschafter die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragt.
Mit Beschluss vom 25.11.2024 hat das Amtsgericht die Anträge der Gesellschafter auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein dringender, die Bestellung eines Notgeschäftsführers rechtfertigender Fall nicht vorliege, da nicht ersichtlich sei, dass der GmbH ohne Bestellung eines Notgeschäftsführers ein Schaden entstehe oder alsbald erforderliche Handlungen nicht vorgenommen werden könnten und sich die GmbH nicht durch eigene Maßnahmen helfen könne. Die Gesellschafter könnten der GmbH einen neuen Geschäftsführer bestellen. Konkrete Darlegungen einer akuten Gefährdung von Gesellschaftsinteressen fehlten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 25.11.2024 Bezug genommen.
Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26.11.2024 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer zu 1 mit Schriftsatz vom 19.12.2024 Beschwerde eingelegt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die Gesellschafter heillos zerstritten seien und sich konkreter Handlungsbedarf bereits aus den „steuerrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, der Buchführungspflicht sowie der Erstellung von Jahresabschlüssen nebst deren Meldung gegenüber dem Bundesamt für Justiz“ ergebe.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2024 hat auch der Beschwerdeführer zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 25.11.2024 ohne Begründung Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 09.01.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
Auf Aufforderung zur Begründung hat der Beschwerdeführer zu 2 mit Schriftsatz vom 13.02.2025 die Rücknahme der von ihm eingelegten Beschwerde erklärt.
II.
Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere binnen eines Monats nach Zustellung am 26.11.2024 eingelegt worden.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Grundsätzlich kann das Gericht am Sitz des Handelsregisters in entsprechender Anwendung des § 29 BGB für eine GmbH einen Notgeschäftsführer bestellen (BeckOGK/Segna, 1.4.2024, BGB § 29 Rn. 7), wenn ein für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall gegeben ist.
Von einem dringenden Fall kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Notgeschäftsführerbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte (BeckOGK/Segna, a.a.O. Rn. 18).
Es ist allerdings im Grundsatz nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB, Differenzen zwischen den verschiedenen Gesellschaftern zu entscheiden, da der Gesetzgeber die Autonomie der Gesellschaften schützt, indem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der Gesellschaftsorgane überlässt, so dass die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht als schwerwiegender hoheitlicher Eingriff nur in enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen darf (vgl. OLG Frankfurt a.M. NZG 2011, 1277).
Nach restriktiver Auslegung des „dringenden Falls“ i.S.d. § 29 BGB ist ein solcher hier zu verneinen, ein solcher liegt nämlich niemals vor, wenn die Gesellschaftsorgane selber in der Lage sind, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben. Die gerichtliche Entscheidung ist dabei immer „ultima ratio“ und kommt nur in Betracht, wenn andere Möglichkeiten nicht bestehen oder ausgeschöpft sind (OLG Karlsruhe Beschl. v. 27.4.2022 – 1 W 71/21, BeckRS 2022, 14150 Rn. 11).
Die Beschwerdeführer können hier binnen angemessener Frist eine Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Bestellung eines neuen Geschäftsführers durchführen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass ein entsprechender Versuch am 02.04.2024 gescheitert ist. Dies entbindet die Beschwerdeführer allerdings nicht davon, einen weiteren Versuch zu unternehmen. Denn im Gesellschaftsvertrag ist geregelt ist, dass eine Vertretung der Gesellschafter durch schriftlich erteilte Vollmacht möglich sein soll. Vor diesem Hintergrund ist erkennbar, dass bei Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht (§ 126 Abs. 1 BGB) eine Gesellschafterversammlung mit Beschlussfassung durchgeführt werden kann. Den Gesellschaftern ist es zudem möglich, einen neuen Geschäftsführer im Wege der schriftlichen Beschlussfassung zu bestimmen.
Es ist nicht konkret dargetan oder aus der Akte ersichtlich, dass sich die Gesellschafter nicht auf eine Person als neuen Geschäftsführer verständigen könnten. Einen weiteren Versuch einer gemeinsamen Lösungsfindung, als den am 02.04.2024 aus formalen Gründen gescheiterten, hat es nicht gegeben.
Darüber hinaus ist von einem dringenden Bedürfnis nach hoheitlichem Einschreiten mangels akuter Gefährdung von Gesellschaftsinteressen nicht auszugehen. Denn der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers auf die Notwendigkeit der Erfüllung der Geschäftsführerpflichten nach §§ 41, 42a GmbHG reicht hierfür nicht aus (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJOZ 2006, 895).
Zusätzliche konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der kurzfristigen Vornahme bestimmter Handlungen - nicht allgemeiner Aufgaben der Geschäftsführung einer GmbH - sind trotz der entsprechenden Hinweise des Amtsgerichts nicht vorgetragen worden.
Der Geschäftswert ist gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG. Die Wertvorschrift § 67 Abs. 1 Nr.1 GNotKG ist vorliegend jedenfalls entsprechend anzuwenden, auch wenn es sich nicht um ein unternehmensrechtliches Verfahren nach § 375 FamFG handelt (so auch OLG Karlsruhe a.a.O, Rn. 29; OLG Düsseldorf Beschl. v. 8.6.2016 – I-3 Wx 302-15, BeckRS 2016, 14516 Rn. 35; OLG Düsseldorf Beschl. v. 14.9.2023 – I-3 Wx 122/23, BeckRS 2023, 37527 Rn. 28).
Gründe, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.