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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.03.2025 – 1 ORbs 231/24
1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0305.1ORBS231.24.00
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 04. Juni 2024 wird als unbegründet verworfen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe§
I.
Der Landrat des Landkreises … erließ am 20. Juni 2023 gegen die Firma … UG, vertreten durch ihren Geschäftsführer … (Name 01), einen Bußgeldbescheid, mit dem er ein Bußgeld in Höhe von 12.000,00 € gegen das Unternehmen verhängte. Er warf der Betroffenen vor, in der Zeit zwischen dem 25. und dem 27. Januar 2023 auf dem Grundstück … (PLZ, Ort 01), … (Straße, Nr.), den Abbruch des denkmalgeschützten Wohnhauses „abweichend bzw. ohne Erlaubnis durchgeführt bzw. durchführen lassen“ zu haben. Hierdurch habe sich die … UG im Sinne des § 26 Abs. 1 Pkt. 2 BbgDSchG ordnungswidrig verhalten, denn gemäß § 9 BbgDSchG bedürfe der Erlaubnis, wer entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 BbgDSchG ein Denkmal zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen wolle. Zudem habe es an der gemäß § 3 BbgDSchG erforderlichen Dokumentation aller Veränderungen und Maßnahmen gefehlt. Die dem Rechtsvorgänger der Betroffenen erteilte Abbruchgenehmigung sei nicht auf diese übergegangen. Etwaig von dem Gebäude ausgehende Gefahren hätten einen Abriss ohne vorherige Dokumentation nicht gerechtfertigt. Als Ortsvorsteher der Gemeinde … (Ort 01) habe der Geschäftsführer der Betroffenen Kenntnis von dem Denkmalstatus des Hauses gehabt. Unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen für die Dokumentation, die sich auf etwa 10.000,00 € belaufen hätten, sei eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 € festzusetzen.
Gegen diesen Bußgeldbescheid legte die Betroffene Einspruch ein, über den das Amtsgericht Neuruppin am 14. Mai 2024 und 04. Juni 2024 verhandelte. Die Verhandlung mündete in einem Urteil, mit dem das Amtsgericht gegen die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit – Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 BbgDSchG der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis durchgeführt haben zu lassen – Abbruch eines denkmalgeschützten Hauses – eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 € festsetzte.
Den Feststellungen des Bußgeldgerichts zufolge führte die Betroffene, vertreten durch ihren Geschäftsführer … (Name 01), im Zeitraum zwischen dem 25. Januar 2023 bis zum 27. Januar 2023 unter Beauftragung eines Abrissunternehmens den Abriss des auf dem Grundstück Flur … , Flurstück … in der … (Straße, Nr.), … (PLZ, Ort 01) gelegenen Hauses durch. Das Fachwerkhaus sei ein Einzeldenkmal gewesen und habe unter dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes gestanden. Der Abriss sei ohne die nach dem BbgDSchG erforderliche Erlaubnis erfolgt. Der Geschäftsführer der Betroffenen sei davon ausgegangen, dass diese den Abriss vornehmen könne, weil dem damaligen Eigentümer Herrn … (Name 02) bereits 2009 und 2022 Abrissgenehmigungen erteilt worden seien und sich das Haus in einem schlechten Zustand befunden habe. Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe sich der Betroffenen aufdrängen müssen, dass sie nicht die notwendige Erlaubnis innegehabt habe.
Ein Verfahrenshindernis liege entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht vor. Der Bußgeldbescheid genüge seiner Umgrenzungsfunktion (§ 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG) und sei wirksam. Der Betroffenen werde darin erkennbar vorgeworfen, das denkmalgeschützte Gebäude ohne die erforderliche Erlaubnis abgerissen zu haben (§§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 1. Alt. in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BbgDSchG), die fehlerhafte Angabe der angewandten Bußgeldvorschrift mache den Bußgeldbescheid nicht unwirksam. Eine Verwechselung mit einer anderen Tat sei ausgeschlossen. Die – zur Tatzeit noch nicht als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragene – Betroffene sei taugliche Täterin, denn die genannten Bußgeldbestimmungen erfassten nicht nur den Eigentümer des Denkmals. Die dem Voreigentümer erteilte Erlaubnis zum Abriss sei nicht auf sie übergegangen. Eine Notstandssituation wegen einer Einsturzgefahr des Hauses habe nicht bestanden.
Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht zugunsten der Betroffenen berücksichtigt, dass das Haus nicht mehr in gutem Zustand und damit zur rechnen war, dass bei ordnungsgemäßer Antragstellung eine Erlaubnis seitens der Behörde erteilt worden wäre. Zu Lasten der Betroffenen sei zu beachten, dass die Substanz des Hauses vollständig beseitigt worden sei, ohne zuvor die notwendige Dokumentation für die Bauforschung zu ermöglichen. Auch die ersparten Aufwendungen für diese Dokumentation in Höhe von etwa 10.000,00 € hätten in die Bemessung der Geldbuße einzufließen. Insgesamt stelle sich eine Geldbuße in Höhe von 12.000,00 € als tat- und schuldangemessen dar. Diese könne die Betroffene nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aufbringen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer am 05. Juni 2024 bei Gericht angebrachten Rechtsbeschwerde, die sie nach unter dem 21. Juni 2024 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am Montag, dem 22. Juli 2024 begründet hat. Die Betroffene rügt die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und erhebt die Sachrüge. Die Gehörsverletzung liege in fehlender Einvernahme des Zeugen … (Name 02), der bestätigt haben würde, zum Zeitpunkt des Abrisses noch Eigentümer des Grundstücks gewesen zu sein und über die erforderliche Abrissgenehmigung verfügt zu haben, die durch die Maßnahme umgesetzt worden sei. Der Bußgeldbescheid lasse rechtsfehlerhaft offen, welche Tatbestandsalternative des § 26 Abs. 1 Ziff. 2 BbgDSchG verwirklicht sein solle. Das Amtsgericht habe insoweit eine Auslegung des Bescheides unter Heranziehung „des weiteren Akteninhalts“ vorgenommen, ohne mitzuteilen, welcher Akteninhalt gemeint sei. Das Verfahren sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Bußgeldbescheides einzustellen. Zu den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück verhielten sich die Urteilsgründe widersprüchlich. Der Abriss des Gebäudes sei rechtlich dem seinerzeitigen Eigentümer … (Name 02) zuzurechnen, als seine Erfüllungsgehilfin habe sie die Arbeiten durchführen lassen. Die Zeugin … (Name 03), Juristin bei der Denkmalschutzbehörde, habe das Gebäude nie gesehen und verfüge nicht über die für eine Einschätzung der Bausubstanz erforderliche Sachkunde. Die Handlungen seien durch … (Name 01) vorgenommen worden, unklar sei deshalb, warum sich das Verfahren gegen die … UG richte. Schließlich berücksichtige die Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerhaft die Kosten einer Dokumentation; der Vorwurf bestehe doch nicht darin, die geforderte Dokumentation nicht durchgeführt zu haben. Woher das Amtsgericht die Erkenntnis gewonnen habe, dass die Kosten sich auf 10.000,00 € belaufen hätten, ließe das Urteil offen. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die Rechtsbeschwerdebegründung (Blatt 29 bis 35 d. A.) verwiesen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Stellungnahme vom 14. August 2024, die am 21. August 2024 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Die Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 OWiG statthaft und entsprechend §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sonach zulässig.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
a) Die Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Betroffene nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Weise erhoben. Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Betroffene in der Rechtfertigungsschrift die den Mangel begründenden Tatsachen so genau und vollständig angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1993, 2 StR 170/93 = NStZ 1994, 47). Hierzu trägt die Betroffene nicht genügend vor. Sie legt lediglich dar, das Bußgeldgericht hätte den Zeugen … (Name 02) vernehmen müssen, denn dieser würde bestätigt haben, dass ihm eine Abrisserlaubnis erteilt worden sei, er zum Zeitpunkt des Abrisses noch Eigentümer der Immobilie gewesen sei und er sich an die Betroffene gewandt habe, damit der Abriss durchgeführt werde. Mit dieser Aussage, meint die Betroffene, hätte sie freigesprochen werden müssen.
Damit rügt die Betroffene in Ermangelung der Darstellung eines auf die Vernehmung des Zeugen … (Name 02) gerichteten Beweisantrags in ihrer Rechtfertigungsschrift keine Verletzung ihres Gehörsanspruchs, sondern erhebt die Aufklärungsrüge, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 2 StPO. Zu deren Zulässigkeit hat der Rechtsbeschwerdeführer nicht nur die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, vorzutragen, sondern auch das Beweismittel, bei Zeugen unter Mitteilung deren ladungsfähiger Anschrift (BGH NStZ-RR 2020, 180; BGH NStZ 2021, 576; OLG Bamberg StraFo 2018, 159; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 244, Rz. 102). Daran fehlt es hier; die Betroffene teilt nicht mit, unter welcher Anschrift der Zeuge zur Hauptverhandlung hätte geladen werden können.
Zudem zeigen die Urteilsgründe zweifelsfrei auf, dass das Bußgeldgericht von der Richtigkeit der Beweistatsachen ausgegangen ist, namentlich vom Eigentum des Herrn … (Name 02) zur Zeit des Abrisses sowie davon, dass ihm eine Abrisserlaubnis erteilt worden war und er sich an die Betroffene gewandt hatte, damit der Abriss durchgeführt wird. Einer zusätzlichen Bestätigung dieser bereits bewiesenen Tatsachen durch Einvernahme des Zeugen … (Name 02) bedurfte es aus – von Rechts wegen nicht zu beanstandender – Sicht der Bußgeldrichterin nicht.
b) Indem die Betroffene geltend macht, das Urteil ließe offen, woher das Amtsgericht die Erkenntnis gewonnen habe, dass sich die Kosten der geforderten Dokumentation auf 10.000,00 € belaufen hätten, erhebt sie die Inbegriffsrüge, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 261 StPO, denn sie macht geltend, das Tatgericht habe seine Überzeugung auf Beweismittel gestützt, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien.
Die Inbegriffsrüge ist nicht wirksam erhoben worden. Zu ihrer ordnungsgemäßen Begründung gehört der Vortrag, dass ein Beweismittel auf keinerlei Weise prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Dezember 2017, 1 OWi 6 SsBs 107/17, Rz. 10, Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 261, Rz. 43, 43a). Diesen Erfordernissen genügt der Beschwerdevortrag nicht, er stellt auf keinerlei konkretes Beweismittel, etwa die Aussage der Zeugin … (Name 03), ab.
Zudem wäre die Rüge auch unbegründet. Die Inbegriffsrüge verspricht nur dann Erfolg, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass die in dem Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und nicht durch Vorgänge gewonnen wurden, die zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehören (vgl. BGH, Beschluss vom 04. Juli 1997, 3 StR 520/96, Rz.1 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Dezember 2017, 1 OWi 6 SsBs 107/16, Rz. 10; jeweils zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 261, Rz. 43). Daran fehlt es hier. Im Übrigen ist der Bußgeldbescheid vom 20. Juni 2023 im Hauptverhandlungstermin vom 14. Mai 2024 vor dem Amtsgericht Neuruppin seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben worden. Darin sind die Dokumentationskosten mit 10.000,00 € angegeben.
c) Der Bußgeldbescheid vom 24. November 2023 erfüllt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seine Umgrenzungsfunktion und bildet damit eine tragfähige Grundlage für das gerichtliche Verfahren.
Der Bußgeldbescheid hat im – hier vorliegenden – Fall des zulässigen Einspruchs für das weitere Verfahren nur die Bedeutung einer Beschuldigung, die den Gegenstand des Verfahrens in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt (BGHSt 23, 280, 336; OLG Hamm NStZ 1987, 515; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, vor § 65, Rz. 8). Mängel des Bußgeldbescheides sind deshalb im gerichtlichen Verfahren unbeachtlich, wenn der Bescheid nicht unwirksam ist (OLG Düsseldorf VRS 78, 440).
Der Bußgeldbescheid ist unwirksam, wenn im Fall des Einspruchs eine tragfähige Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung fehlt. Das ist nur bei schwerwiegenden Mängeln der Fall (Bauer a. a. O., zu § 66, Rz. 38). Demgegenüber ist ein Bußgeldbescheid als Verfahrensgrundlage ausreichend, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt (OLG Hamm VRS 50, 58; 60, 50; OLG Frankfurt wistra 1985, 38 m. Anm. Göhler NStZ 1985, 65; OLG Karlsruhe VRS 78, 296; Bauer in: Göhler, a. a. O., zu § 66, Rz. 39). Entscheidend ist, dass nach dem Inhalt des Bußgeldbescheides kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, wenn also feststeht, welcher Sachverhalt erfasst wird und geahndet werden soll (BayObLG VRS 78, 36 m. w. N.; NZV 1998, 515; OLG Köln DAR 2018, 338; Bauer a. a. O.).
Gemessen hieran, erweist sich der Bußgeldbescheid vom 24. November 2023 als wirksam, ohne dass es seiner Auslegung unter Heranziehung „des weiteren Akteninhalts“ bedürfte. Er teilt mit, in welchem Tatzeitraum an welchem Ort die Betroffene sich welcher bußgeldbewehrten Handlung schuldig gemacht haben soll (§ 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG). Eine Verwechselungsgefahr besteht insoweit nicht. Der zutreffenden rechtlichen Tatbewertung – hier: Entweder Abriss ohne Erlaubnis oder Verstoß gegen die in der Erlaubnis erteilte Auflage der Dokumentation – bedarf es im Bußgeldbescheid zu dessen Wirksamkeit nicht. Auf einem etwaigen Mangel unzureichender Konkretisierung „des weiteren Akteninhalts“ beruht das Urteil sonach nicht, §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 337 Abs. 1 StPO.
d) Auch das Vorbringen der Beschwerdebegründung, die Urteilsgründe verhielten sich widersprüchlich zu den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück, verhilft dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der geltend gemachte Widerspruch ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, stattdessen gehen diese durchgehend davon aus, dass zum Zeitpunkt der Abrissarbeiten noch nicht die Betroffene, sondern Herr … (Name 02) Eigentümer der Immobilie war.
e) Soweit die Betroffene einwendet, sie habe als Erfüllungsgehilfin des Eigentümers … (Name 02) das Haus abgerissen, bei dem es sich keinesfalls um ein erhaltungswürdiges Denkmal gehandelt habe, kann sie damit im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Die Feststellungen des Bußgeldgerichts beruhen auf einer von Rechts wegen nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung; eine Wiederholung oder Ergänzung der zugrunde liegenden Beweisaufnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 31, 139, 140). Deshalb ist auch die weitere Argumentation der Rechtsbeschwerde, den Angaben der Zeugin … (Name 03) könne nicht gefolgt werden und die Abrissarbeiten seien nicht durch die Betroffene, sondern durch Herrn … (Name 01) durchgeführt worden, im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich.
f) Die weitere auf die Sachprüfung erfolgte Nachprüfung des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht ergeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 S. 1 StPO.