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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.03.2025 – 17 Kart 1/25

Kartellsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0325.17KART1.25.00

Tenor§

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 26.11.2024 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit Geschäftssitz in („Land 01“) vertreibt über ihre Webseite "…" Cannabis-Zubehörprodukte. Sie unterhält auf der von der in („Land 02“) geschäftsansässigen Beklagten betriebenen Plattform "…" ein Nutzerkonto, auf welchem sie Werbeanzeigen für ihre Produkte und Informationen zum Thema "Cannabis" veröffentlicht.

Mit der Behauptung, die Beklagte habe zu Unrecht ihr Nutzerkonto betreffend die Werbefunktion eingeschränkt und verweigere die Erteilung des auf der Plattform zur Verfügung gestellten Verifizierungsnachweises (blauer Haken), hat die Klägerin die Beklagte auf Wiedergewährung uneingeschränkten Zugriffs auf ihr Nutzerprofil, auf Erteilung des Verifizierungsnachweises und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Sie hat u.a. geltend gemacht, sie werde von der Beklagten unter Ausnutzung deren marktbeherrschender Stellung in ihrer Geschäftsausübung behindert.

Die Klägerin hat in der Klageschrift den Streitwert mit 15.000 € angegeben. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung geltend gemacht, der Streitwert sei mit allenfalls 6.000 € anzusetzen. Der Wert in der nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit sei, da Anhaltspunkte für ein höheres oder ein niedrigeres Interesse der Klägerin fehlten, in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Regelstreitwert in Höhe von 5.000 € für den Klageantrag zu 1. auf Gewährung uneingeschränkten Kontozugriffs und auf allenfalls 1.000 € für den Antrag zu 2. auf Verifizierungskennzeichnung zu bemessen.

Nach Rücknahme der Klage hat das Landgericht mit Beschluss vom 26.11.2024 den (Gebühren-)Streitwert auf die Wertstufe bis 16.000 € festgesetzt.

Gegen die Wertfestsetzung hat die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ausführungen in der Klageerwiderung Beschwerde erhoben mit dem Begehren, den Wert auf 6.000 € herabzusetzen.

Die Klägerin hat die landgerichtliche Wertfestsetzung verteidigt und ergänzend ausgeführt, der festgesetzte Wert halte sich im Rahmen der Wertbemessung anderer Gerichte.

Mit Beschluss vom 05.03.2025 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit und fehlenden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse von einem Wert von 5.000 € auszugehen, die Klägerin habe aber zahlreiche Anhaltspunkte für ein höheres Interesse vorgetragen, die den angegebenen Wert von 15.000 €, mithin der Wertstufe „bis zu 16.000 €“ rechtfertigten.

II.

1) Die Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, 3 Satz 2 GKG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200 € erreicht.

Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Klägerin nach Rücknahme der Klage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, denn für einen nach dem Gesetz möglichen Ausnahmefall einer Kostenentscheidung zu Gunsten der Beklagten trotz Klagerücknahme ist nichts ersichtlich. Die nach Ansicht der Beklagten zu hohe Festsetzung des Gebührenstreitwertes beschwert die Beklagte dennoch, denn die landgerichtliche Wertfestsetzung ist nach § 32 Abs. 1 RVG im Streitfall auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend. Nach dem festgesetzten Wert bestimmt sich mithin auch die Gebührenschuld der Beklagten gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten. Hieraus ergibt sich eine Beschwer der Beklagten in Höhe von mehr als 200 €, denn die Differenz zwischen der anzusetzenden Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG nach dem Wert von 16.000 € (933,40 €) und derjenigen nach dem Wert 6.000 € (507,00 €) übersteigt diesen Betrag. Die Beschwer ist auch nicht mit Blick auf einen Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin zu verneinen, weil nicht fest steht, dass die Forderung realisiert werden kann (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2016 - 10 W 53/15, NJW-RR 2016, 763, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2020 - 4 W 4/20, juris Rn. 1; Schneider in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Rn. 1.335; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 10).

2) In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die landgerichtliche Wertfestsetzung lässt einen Fehler nicht erkennen, das Landgericht hat den Gebührenwert der Streitsache zutreffend auf die Wertstufe bis 16.000 € bemessen.

Wie das Landgericht richtig erkannt hat, richtet sich die Festsetzung des Gebührenstreitwertes vorliegend nach § 48 Abs. 2 GKG, denn die für die Wertfestsetzung maßgebenden Klageanträge zu 1. und 2. betreffen eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen, wobei der Streitwert eine Mio. € nicht überschreiten darf. Ebenso zutreffend hat das Landgericht berücksichtigt, dass bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder ein niedrigeres Interesse in einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Wert von 5.000 € auszugehen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17.11.2015 - II ZB 8/14, WM 2016, 96, juris Rn. 13; vom 28.01.2021 - III ZR 162/20, juris Rn. 9).

Unter Anwendung dieses Maßstabs ist das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein über den Ausgangswert von 5.000 € hinausgehend zu bewertendes Interesse der Klägerin gegeben sind, die den Wertansatz auf bis 16.000 € im Hinblick auf die geltend gemachten Wirkungen der Kontoeinschränkungen und deren Dauer sachgerecht erscheinen lassen. Auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses kann Bezug genommen werden. Hervorzuheben ist, dass das Interesse der Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht über dasjenige eines privaten Nutzers der Plattform deutlich hinaus geht, denn sie nutzt ihr Nutzerkonto nicht zum bloßen sozialen Austausch, sondern in Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung auch zu Zwecken der Werbung für die von ihr vertriebenen Produkte. Dabei ist ferner von Belang, dass die Marktmacht, die Reichweite und der potentielle Empfängerkreis der Plattform der Beklagten als erheblich anzusehen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - III ZR 124/20, juris Rn. 10). Insgesamt ist das Interesse der Klägerin auf Wiederherstellung einer uneingeschränkten Kontonutzung nebst Verifizierungskennzeichnung deshalb mit einem Betrag von bis zu 16.000 € angemessen bewertet.

3) Die Kostenfolgen ergeben sich aus § 68 Abs. 3 GKG.