Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03.2025 – 3 U 81/24

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0331.3U81.24.00

Tenor§

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.08.2024, Aktenzeichen 1 O 14/22, wird zurückgewiesen.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 84.147,64 € festgesetzt.

Gründe§

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.08.2024 Bezug genommen.Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 08.08.2024, Az. 1 O 14/22, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 84.147,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2022 zu zahlen, sowie

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.517,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.02.2022 zu zahlen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.08.2024, Aktenzeichen 1 O 14/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

In der Gegenerklärung wiederholt die Klägerin lediglich ihr Vorbringen aus der Berufungsbegründung. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss bereits dargelegt, dass die Klägerin nichts Substantielles dazu vorgetragen, hat, dass - entgegen den vorgelegten Rechnungen - der Umbau erst nach der Erstellung des Kostenvoranschlages am 30.11.2009 durch den Beklagten erfolgt ist. Sämtliche von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, die sie für den Umbau bezahlt haben will und die sie als Schadenspositionen geltend macht, wurden vor diesem Datum erstellt. Das gilt auch für die Schlussrechnung der („Firma 01“) vom 24.11.2009, die sich auf bereits durchgeführte Arbeiten bezieht. Weder erklärt die Klägerin plausibel, weshalb die Firma („Firma 01“) bereits vor Beginn der Arbeiten eine Schlussrechnung erstellt haben soll, noch bietet sie Beweis dafür an, dass diese Arbeiten tatsächlich erst am 03.03.2010 begonnen worden sind. Die Bezugnahme auf das Schreiben der Firma („Firma 01“) vom 04.03.2010 reicht hierfür nicht aus, wie bereits im Urteil der ersten Instanz und im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.