Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2025 – 9 WF 88/25

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0402.9WF88.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 12.02.2025, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 21.01.2025, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe§

A.

Die gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ein Ordnungsgeld von 300 € festsetzenden Beschluss des Familiengerichts ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.

Ergänzend sei angemerkt:

I.

Die einleitenden Seiten der Beschwerdebegründung lassen nicht eindeutig erkennen, was dies mit dem hiesigen Vollstreckungsverfahren zu tun hat. Sie richten sich jedenfalls weitestgehend gegen den Umgang, den Umgangstitel und den Umgangsberechtigten. Derartige Einwendungen sind im vorliegenden Vollstreckungsverfahren unzulässig. Die Festsetzung der Ordnungsmittel ist Teil des Vollstreckungsverfahrens, die Kindeswohlprüfung ist Teil des Erkenntnisverfahrens. Im Vollstreckungsverfahren ist deshalb nicht zu prüfen, ob die im Erkenntnisverfahren getroffene Umgangsregelung mit dem Kindeswohl vereinbar ist (Brandenburgisches OLG v. 20.08.2019 – 13 WF 174/19, FamRZ 2020, 44; Brandenburgisches OLG v. 19.10.2018 – 13 WF 181/18, FamRZ 2019, 628).

II.

Soweit die Antragsgegnerin anführt, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, trägt dies nicht.

1.

Gemäß § 89 Abs. 4 FamFG unterbleibt die Festsetzung des Ordnungsmittels, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Aus § 89 Abs. 4 FamFG folgt, dass das Verschulden vermutet wird, d.h. der zu der Umgangsgewährung Verpflichtete muss sich exkulpieren (st. Rspr. der Senate des Brandenburgischen OLG, z.B. Brandenburgischen OLG FamRZ 2022, 1551; ferner OLG Jena v. 17.02.2025 – 1 WF 306/24; OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, 863; FamRZ 2013, 476).

Dabei hat der Verpflichtete die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen darzulegen. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall substantiiert darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (BGH FamRZ 2012, 533, 535). Denn die Umgangsregelung ist für beide Elternteile verbindlich. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, eventuelle Widerstände des Kindes abzubauen und eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern (st. Rspr. der Senate des Brandenburgischen OLG, z.B. Brandenburgischen OLG FamRZ 2023, 546). Dies folgt aus der Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB, wonach die Eltern zum wechselseitigen loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet sind. Dem Elternteil, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthalt hat, obliegt es, auf das Kind erzieherisch einzuwirken, damit der persönliche Umgang nicht als belastend empfunden wird, gegebenenfalls psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und eine positive Einstellung des Kindes zur Durchführung des Umgangs mit dem anderen Elternteil gewonnen wird. Der betreuende Elternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern auch positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen (Brandenburgisches OLG v. 15.06.2021 – 9 WF 129/21; Brandenburgisches OLG NZFam 2019, 883; OLG Saarbrücken NJW-RR 2007, 796 f.; Viefhues FuR 2019, 568, 581). Zu alledem muss detailliert vorgetragen werden, um sehr ausnahmsweise eine unverschuldete Nichtgewährung von Umgang bejahen zu können.

2.

Welche aktiven Versuche die Antragsgegnerin unternommen hat, den Sohn von der Wahrnehmung des Umgangs zu überzeugen, welche erzieherischen Mittel sie eingesetzt hat – all dies schildert sie nicht einmal im Ansatz. Auch unter Berücksichtigung einer bestehenden Weigerungshaltung ist der umgangsverpflichtete Elternteil nach den vorangestellten Ausführungen gehalten, zunächst alles zu unternehmen, um den entsprechenden Willen des Kindes in Richtung der Wahrnehmung des Umgangs umzustimmen. Das gesamte Vorbringen der Antragsgegnerin lässt aber erkennen, dass sie den entgegenstehenden Willen des Kindes ohne weiteres akzeptiert und damit dass Kind in seiner – zum Umgangsausfall führenden – Willenshaltung eher noch bekräftigt. Es drängt sich eher der Eindruck auf, dass die Antragsgegnerin ihrerseits nach Gründen sucht, um einen Umgang nicht zuzulassen, als diesen nach eigenen Kräften zu unterstützen.

3.

Allein das Alter des 14-jährigen Sohnes ändert nichts an den dargestellten Verpflichtungen der Antragsgegnerin. Auch in diesem Alter sind Kinder lenkbar und bedürfen auch außerhalb der Umgangsmotivation in vielfacher Hinsicht der elterlichen Erziehung, um ihr Verhalten in kindeswohldienliche Bahnen zu lenken.

4.

Dass sich die Antragsgegnerin ihrerseits um eine Mediation (letztendlich daher um Kontakt zum Vater) bemüht, erfüllt nicht ihre Verpflichtung, das Kind ständig und wiederholt zum Umgang zu motivieren bzw. auf einen entgegenstehenden Willen erzieherisch einzuwirken.

III.

Rechtsirrtümlich wird im Übrigen ausgeführt, dass fehlende Verhältnismäßigkeit der Ordnungsgeldverhängung mit einem erzwungenen Umgang in Widerspruch stehe. Diese Verhältnismäßigkeit knüpft an die Art und konkrete Höhe des wegen des begangenen Verstoßes und des vermuteten Verschuldens festzusetzenden Ordnungsmittels an, nicht aber an die Ursache des Verstoßes.

IV.

Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige Verwertung der Kindesanhörung aus dem Parallelverfahren geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar, wie dies einen Erfolg der Beschwerde herbeiführen kann. Denn im hiesigen Beschwerdeverfahren hatte die Antragsgegnerin nunmehr Gelegenheit, dazu im einzelnen Stellung zu nehmen, weshalb ein – vermeintlicher – Gehörsverstoß geheilt wäre. Im Übrigen ist es dem Amtsgericht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) ermöglicht, im Wege des Freibeweises auch aus anderweitigen Verfahren Tatsachen bzw. Anhörungsergebnisse einzubeziehen, um diese zum Gegenstand seiner Entscheidung werden zu lassen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.