Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.04.2025 – 12 U 130/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0415.12U130.24.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 24.10.2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 61/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
1.1. Hierzu besteht für die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht im Wege der Teilklage Vergütungsansprüche aus einem mit den Beklagten geschlossenen, vorzeitig beendeten Bauvertrag über die Errichtung von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück der Beklagten ... (Straße 01) 31 in ... (Ort 01) geltend. Die Beklagten begehren widerklagend die Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des von den Beklagten erklärten Widerrufs bzw. die Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung des Bauvertrages. Ferner besteht Streit über eine mangelhafte Planungsleistung der Klägerin, die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Vergütung sowie darüber, ob und in welchem Umfang die Planungsleistungen der Klägerin nach Beendigung des Bauvertrages von den Beklagten verwertet wurden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dieser ist dahingehend zu korrigieren, dass nach § 7 des Bauvertrages abweichend von der Regelung in § 6 die Vergütung 478.000 € brutto betragen sollte. Die als Anl. 1 dem Bauvertrag beiliegende Widerrufsbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Der Bauherr hat das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Widerrufsfrist beginnt an dem Tag, an dem der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Bauwerkvertrag nachweislich an den Bauherren zugestellt wird. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist das auf dem Einschreiben dokumentierte Einwurfdatum. Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die ... (GmbH 01), ... (Straße 02) 38, ... (Ort 02), Fax: ... (Nr. 01), E-Mail-Adresse: ... (Mail-Adresse 01) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn der Bauherr diesen Vertrag widerruft, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.“
Die Klägerin legte mit Datum vom 30.06.2022 ihre Schlussrechnung über einen Betrag von 87.451,79 € (Anl. K18 Anlagenheft Kläger Landgericht).
Mit dem am 24.10.2024 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 22.269,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2022 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagten hätten den Bauvertrag gemäß §§ 650l S. 1, 355, 650i BGB wirksam widerrufen. Den Beklagten habe gemäß § 650l S. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zugestanden. Sie hätten mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2022 den Bauvertrag widerrufen. Aus dem Schreiben gehe der Entschluss der Beklagten, den Vertrag vorrangig widerrufen zu wollen, eindeutig hervor. Der Widerruf sei auch rechtzeitig erfolgt. Die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB habe nicht zu laufen begonnen. Vorliegend hätten die Parteien vereinbart, dass die Widerrufsfrist mit dem Zugang des von beiden Seiten unterzeichneten Vertrages bei den Beklagten beginne. Dies ergebe sich aus dem von der Musterbelehrung abweichenden Wortlaut der Widerrufsbelehrung. Danach habe die Widerrufsfrist an dem Tag beginnen sollen, an dem der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Bauwerkvertrag nachweislich an den Bauherren zugestellt wird. Für die Zustellung hätten die Parteien wiederum vereinbart, dass maßgeblich das auf einem Einschreiben dokumentierte Einwurfdatum sein solle. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die Widerrufsbelehrung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass in den S. 2 ein „jedenfalls“ hineinzulesen wäre. Die Formulierung der Widerrufsbelehrung sei aus Sicht eines unbeteiligten objektiven Empfängers dahingehend zu verstehen, dass die Widerrufsfrist erst mit Zustellung des beidseitig unterzeichneten Vertrages mittels Einschreiben beginne. Unklarheiten bei der Auslegung gingen zulasten des Unternehmers. Da die Klägerin den Beklagten den Vertrag unstreitig zu keinem Zeitpunkt mittels Einschreiben zugestellt habe, habe die Höchstfrist des § 356e S. 2 BGB vorliegend am 22.05.2021 zu laufen begonnen und sei zum Zeitpunkt des Widerrufs am 02.05.2022 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Widerruf sei auch nicht infolge des bereits begonnenen Austausches von Leistungen ausgeschlossen, da die Klägerin die Beklagten nicht über die entsprechenden Rechtsfolgen des § 356 Abs. 4 BGB belehrt habe.
Infolge des Widerrufs habe der Klägerin ein Wertersatzanspruch i.H.v. 1.630,46 € zugestanden. Dieser Anspruch sei gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Die Klägerin habe nur für die von ihr erbrachten Planungsleistungen einen Wertersatz verlangen können. Hinsichtlich der Kosten für Provisionen und des Bauleiters bestehe ein Wertersatzanspruch nicht. Die Zahlung einer Provision stelle keine erstattungsfähige Leistung im Sinne des § 357d S. 1 BGB dar. Bei den Provisionen handele es sich um Aufwendungen des Unternehmers, die dieser ohne Vorteil für den Verbraucher ausschließlich im eigenen Interesse tätige und die grundsätzlich nicht der Wertersatzverpflichtung unterlägen. Bei den behaupteten Kosten für den Bauleiter handele es sich um bloße Vorbereitungsmaßnahmen durch den Einsatz von Arbeitskraft, für den kein Wertersatz gewährt werde. Für die erbrachten Planungsleistungen könne die Klägerin Wertersatz i.H.v. 1.630,46 € verlangen, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass die Planungsleistungen der Klägerin durch die Beklagten teilweise verwendet worden seien, indem gemäß der amtlichen Auskunft der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises ... (Ort 03) vom 29.04.2024 die Träger öffentlicher Belange mit Ausnahme der Gemeinde ... (Ort 01) nicht erneut beteiligt worden seien. Den bei den Beklagten verbliebenen Wert schätze das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1.630,46 €. Dabei sei der Betrag von 32.609,26 € der Schätzung zugrunde zu legen. Dieser Betrag sei von den Beklagten unstreitig gestellt worden. Für die sich daraus ergebenden Vorteile in Form der Verkürzung des Genehmigungsverfahrens sowie der Kostenreduzierung sei der Ansatz von 5 % der vereinbarten Vergütung angemessen. Der Anspruch auf Wertersatz sei durch die von den Beklagten konkludent erklärte Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB i.H.v. 23.900 € erloschen. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Anzahlung sei fällig. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 242 BGB infolge einer behaupteten parallelen Beauftragung zu. Ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 5.000 € für die Umplanung des Vorhabens gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB bestehe ebenfalls nicht. Die Widerklage sei zulässig und begründet. Durch die konkludent erklärte Aufrechnung sei der Rückzahlungsanspruch i.H.v. 1.630,46 € erloschen, sodass ein Anspruch i.H.v. 22.269,54 € verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten noch am selben Tag zugestellte Urteil mit einem am 25.11.2024 (Montag) beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag verlängerten Frist zur Berufungsbegründung mit einem am 06.01.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Anträge in vollem Umfang weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzliche Auffassung, wonach der Vertrag nicht wirksam widerrufen worden sei. Die in der Widerrufsbelehrung getroffene Regelung sei nach den §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginne. Dies sei in Abs. 2 S. 1 der Widerrufsbelehrung ausdrücklich so geregelt. Diese dem Gesetz entsprechende Regelung werde durch die S. 2 und 3 keinesfalls abbedungen. S. 2 sei so zu verstehen, dass jedenfalls dann, wenn der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Bauwerkvertrag nachweislich an den Bauherren zugestellt werde und dies per Einschreiben geschehe, von einem Vertragsschluss ausgegangen werden könne. Anderenfalls ergebe die Regelung kein Sinn. Hieraus folge, dass S. 1 und S. 2 nicht gleichrangig nebeneinander stehen könnten und einem der beiden Sätze der Vorrang vor dem anderen zukommen müsse. Hierbei sei wiederum für jeden erkennbar, dass es von ihr, der Klägerin, nicht gewollt gewesen sei, der Regelung des S. 2 Vorrang vor der des S. 1 einzuräumen. Dies folge sowohl aus der Systematik als auch aus einer teleologischen Auslegung. Da der Vertragsschluss bereits am 30.04.2021 durch Unterschrift der Beklagten auf dem vorgelegten Vertragsformular, spätestens aber mit der Übersendung mit der E-Mail vom 21.05.2021 erfolgt sei, sei die 14-tägige Widerrufsfrist spätestens am 04.06.2021 abgelaufen und der mit Schreiben vom 02.05.2022 erklärte Widerruf ins Leere gegangen. Da eine anderweitige Auslegungsmöglichkeit nicht in Betracht komme, sei die Widerrufsbelehrung entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht uneindeutig oder missverständlich.
Zudem hätten die Beklagten wirksam auf die Ausübung ihres Widerrufsrechts verzichtet. In Anl. 6 zum Bauvertrag hätten die Parteien ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart. Auf die Ausübung dieses Rücktrittsrechts hätten die Beklagten mit Schreiben vom 17.06.2021 ausdrücklich verzichtet. Der Verzicht auf die Ausübung dieses vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts sei so auszulegen, dass damit gleichzeitig auch auf die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts verzichtet werde. Ein solcher Verzicht auf das Widerrufsrecht sei auch rechtlich möglich. Jedenfalls verstoße der Ausübung des Widerrufsrechts nach dem Verzicht auf die Ausübung des vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts gegen Treu und Glauben. Aufgrund des Verzichts der Beklagten auf das ihnen vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht habe sie, die Klägerin, sich darauf einrichten dürfen, dass diese ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben würden. Die Beklagten hätten auch nicht bis zu den Schreiben vom 25.02.2022 und vom 15.03.2022 in irgendeiner Art und Weise zum Ausdruck gebracht, an dem Vertrag nicht mehr festhalten zu wollen. Damit seien sowohl das Zeit- als auch das Umstandsmoment erfüllt, sodass ein Widerrufsrecht verwirkt sei. Zwar handele es sich dabei um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, dieses sei aber gleichwohl zuzulassen, da die Nichtgeltendmachung im ersten Rechtszug nicht auf einer Nachlässigkeit von ihr, der Klägerin, beruhe. Die Beklagten hätten den Verzicht auf das ihnen vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht erstinstanzlich bewusst verschwiegen und damit dafür gesorgt, dass dieser Umstand im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht habe berücksichtigt werden können. Zudem hätte das Gericht einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO erteilen müssen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts verwirkt sein könne.
Selbst wenn der Bauvertrag wirksam widerrufen worden sein sollte, hätte das Landgericht die ihr zustehende Vergütung fehlerhaft berechnet. Rechtsfehlerhaft nehme das Gericht an, dass ihr kein Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Provisionen zustehe. Die Argumentation des Landgerichts überzeuge nicht. Die Provisionen gehörten zu den bis zu dem Widerruf erbrachten Leistungen. Sie hätte in dem Vertrag auch regeln können, dass sich die Beklagten dazu verpflichteten, die Provisionen direkt an die Provisionsberechtigten zu leisten. Stattdessen habe sie, die Klägerin, dies übernommen. Die insoweit erbrachte Leistung bestehe in der Übernahme der den Provisionsberechtigten zustehenden Provisionsansprüchen. Diese sei auch nicht ausschließlich in ihrem eigenen Interesse erfolgt; vielmehr handele sich dabei um eine für sie notwendigerweise mit dem Abschluss des Vertrages verbundene Zahlungsverpflichtung. Es sei nicht erkennbar, dass sie ein größeres Interesse an der Entstehung dieser Provisionszahlungsansprüche gehabt hätte als die Beklagten. Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folge, dass man eine Pauschalpreisvereinbarung schließen könne, ohne dass dem Bauherren im Vorhinein offengelegt werde, wie sich der kalkulierte Preis genau zusammensetze. Es handele sich dabei um ein Risiko, dass der Besteller trage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe ihr auch ein Anspruch auf Ersatz der für den Bauleiter in Ansatz gebrachten Kosten zu. Die Vergütung für die Leistungen des Bauleiters sei nach der Kalkulation nicht in anderen Vergütungsbestandteilen mit enthalten. Darauf, ob die durch den Bauleiter erbrachten Leistungen für den Besteller wertlos sind oder nicht, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass es sich um eine erbrachte Leistung handele. Hätte sie, die Klägerin, diese Leistung nicht erbracht, hätten die Beklagten diese anderweitig kostenpflichtig beauftragen müssen.
Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht schließlich davon aus, dass ihr ein Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Planungsleistungen nur i.H.v. 1.630,46 € zustünde. Auch hier komme es nicht darauf an, inwieweit die Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden seien. Entscheidend sei auch hier, dass die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Planungsleistungen ausgeschlossen sei, womit der Verbraucher Wertersatz schulde. Bei der Berechnung des Wertersatzes sei die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen. Warum für die erbrachten Planungsleistungen ein Wertersatzanspruch nur dann bestehen solle, wenn dieser tatsächlich in das Bauwerk eingeflossen sei, sei nicht ersichtlich. Es reiche aus, dass der Besteller die Möglichkeit habe, die Planungsleistung vollständig zu verwerten. Selbst wenn es darauf ankäme, inwieweit Planungsleistungen tatsächlich verwendet worden seien, könne sie Wertersatz für einen ganz wesentlichen Anteil der Planungsleistungen verlangen. Das Landgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass die Planungsleistungen nur zu einem geringen Teil verwendet worden seien. Aus der amtlichen Auskunft des Landkreises ... (Ort 03) vom 29.04.2024 folge, dass die Planungsleistungen in ganz erheblichem Umfang verwendet worden seien. Es habe lediglich drei Änderungen gegenüber der vorherigen Baugenehmigung gegeben. Im Übrigen hätten die Planungsleistungen vollumfänglich verwertet werden können. Auch daraus, dass im Änderungsverfahren lediglich die Gemeinde ... (Ort 01) habe beteiligt werden müssen, folge, dass es zu keiner umfassenden Planungsänderung gekommen sein könne. Soweit die Behörde nur 20 % der Baugenehmigungsgebühr in Ansatz gebracht habe, zeige dies, dass die Planung sich nur leicht unterdurchschnittlich von der bisherigen Planung unterschieden habe und ihre Planungsleistungen damit nicht nur im geringen Umfang verwertet worden seien. Aus der Aussage der Zeugin ... (Name 01) lasse sich nicht ableiten, dass ihre Planung gar nicht verwendet worden sei. Eine Würdigung dahingehend, dass eine Verwertung der Planungsleistungen nur in einem Umfang von 5 % stattgefunden habe, sei somit fehlerhaft. Zudem verkenne das Landgericht, dass jedenfalls ein Vergütungsanspruch für die komplette Planungsleistung nach Treu und Glauben bestehe. Sie selbst habe die erstellten Planungsunterlagen nicht verwenden können. Sie wären für die Weiterführung des Bauvorhabens uneingeschränkt tauglich gewesen. Die Verwendung wäre den Beklagten auch zumutbar gewesen. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass die Beklagten sich für eine andere Bauweise entschieden hätten. Zudem folge aus der Aussage der Zeugin ... (Name 01), dass die Beklagten noch während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens eine andere Planung in Auftrag gegeben hätten. Hierzu sei als Beweis die Vernehmung der Zeugin ... (Name 01) benannt worden, dem das Gericht nicht nachgegangen sei. Hieraus folge, dass die für die Kündigung aus wichtigem Grund genannten Gründe nur vorgeschoben gewesen seien und die Kündigung aus wichtigem Grund rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Dieses Verhalten stelle eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, aufgrund derer sie nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet seien. Der ihr entstandene Schaden bestehe in den Umplanungsleistungen, die sie nicht erbracht hätte, wenn die Beklagten den Vertrag rechtzeitig beendet hätten. Hierfür seien ihr Mehraufwendungen in Höhe von ca. 5.000 € entstanden.
Die Klägerin kündigt den Antrag an,
das am 24.10.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 69.704,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten kündigen den Antrag an,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils. Es sei nicht zutreffend, dass sie auf die Ausübung ihres Widerrufsrechts verzichtet hätten. Das von der Klägerin in ihren vorformulierten Vertragsbedingungen vorgesehene Rücktrittsrecht betreffend die Finanzierung sei mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht nicht vergleichbar. Der Widerruf stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, noch lägen die Voraussetzungen der Verwirkung vor. Der Klägerin wäre auch ohne weiteres möglich gewesen, durch eine Übersendung des Vertrages per Einschreiben die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
II.
Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und der Widerklage ganz überwiegend stattgegeben. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Auch die Berufungsbegründung zeigt demgegenüber keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts begründen könnten und deshalb eine erneute Tatsachenfeststellung gebieten.
1.
a) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Streitgegenstand hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2023 klargestellt, wie sich der von ihr mit ihrer Teilklage beanspruchte Betrag von 69.704,28 € zusammensetzt, nämlich aus der Vergütung für erbrachte Leistungen i.H.v. 55.609,26 € und der Pauschale von 10 % der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen i.H.v. 35.495,02 € abzüglich geleisteter Zahlungen i.H.v. 21.400 €.
b) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 69.704,28 € nicht zu.
aa) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 648 S. 2 BGB i.V.m. § 11.2 des Bauwerksvertrages, da die Beklagten den Vertrag – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – wirksam widerrufen haben.
(1) Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag vom 30.04./11.05.2021 handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB. Die Beklagten sind unstreitig Verbraucher. Die Klägerin als Unternehmerin hat sich durch den Vertrag zur vollständigen Errichtung eines neuen schlüsselfertigen Wohnhauses verpflichtet. Es liegt somit ein Verbraucherbauvertrag gemäß § 650i BGB vor. Dies wird von den Parteien auch nicht infrage gestellt.
(2) Den Beklagten stand somit gemäß § 650l S. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, da der Vertrag nicht notariell beurkundet worden ist. Der Widerruf ist von den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2022 unstreitig erklärt worden.
(3) Der Widerruf war auch nicht verspätet, da die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
Nach § 650l S. 2 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht zu belehren. Gemäß § 356e S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Die Widerrufsfrist beginnt nur, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung genau beachtet worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 – I-22 U 100/23, NJW-RR 2023, 1132, juris Rn. 15). Die Beklagten sind bei Abschluss des Bauwerksvertrages nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EGBGB die Widerrufsbelehrung den Namen, die ladungsfähige Anschrift und Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten muss. Dem genügt die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nicht, da sie nicht die Telefonnummer, sondern nur eine Faxnummer der Klägerin enthält. Unerheblich ist, ob die Telefonnummer der Klägerin an anderer Stelle angegeben worden ist, da sich Art. 249 § 3 EGBGB auf den Inhalt der Widerrufsbelehrung bezieht und die geforderten Angaben demnach in einer einheitlichen Belehrung zusammengefasst werden müssen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Darüber hinaus erweckt die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung den Eindruck, dass eine Widerrufserklärung lediglich in Textform (Brief, Telefax oder E-Mail) zulässig ist, obwohl eine Widerrufserklärung grundsätzlich formfrei möglich ist.
Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Gemäß § 356e S. 2 BGB wäre das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erloschen. Der Vertragsschluss datiert im Streitfall, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auf den 21.05.2021, da an diesem Tage der von den Vertretern der Klägerin unterschriebene Vertrag den Beklagten per E-Mail zugegangen ist. Die Ausübung des Widerrufsrechts am 02.05.2022 ist somit noch innerhalb der Frist des § 356e S. 2 BGB und damit rechtzeitig erfolgt. Auf den Streit der Parteien darüber, ob für den Beginn der Widerrufsfrist die Zustellung des Vertragstextes per Einschreiben erforderlich ist, kommt es demnach letztlich nicht entscheidend an.
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.2025 (VIII ZR 143/24, juris). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betraf einen Fernabsatzvertrag, nicht einen Verbraucherbauvertrag, für den die gesetzliche Regelung des Art. 249 § 3 EGBGB gilt. Im Streitfall liegt jedoch weder ein Fernabsatzvertrag, noch eine außerhalb von Geschäftsräumen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossener Vertrag vor.
Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Auslegung des Landgerichts, dass die Widerrufsfrist erst mit Zustellung des beidseitig unterzeichneten Vertrages bei den Bauherren mittels Einschreiben beginnt, aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden ist. Abs. 2 S. 1 der Widerrufsbelehrung bestimmt, dass die Widerrufsfrist 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses beträgt. Als Tag des Vertragsabschlusses sollte nach Abs. 2 S. 2 der Widerrufsbelehrung der Tag gelten, an dem der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Bauwerksvertrag nachweislich dem Bauherrn zugestellt wird, wobei in S. 3 der Widerrufsbelehrung wiederum eine bestimmte Form der Zustellung, nämlich per Einwurf/Einschreiben, maßgeblich sein sollte. Insofern liegt bereits kein Widerspruch vor, wonach entweder dem S. 1 oder S. 2 des Abs. 2 der Vorrang einzuräumen wäre. Die Belehrung kann daher in ihrer Gesamtheit von einem objektiven Empfänger nur dahingehend verstanden werden, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, bevor der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Vertragstext per Einschreiben zugestellt wird. Auch die Systematik und die teleologische Auslegung führen zu keinem anderen Ergebnis. Es entspricht gerade dem Interesse der Klägerin an einem Nachweis des Beginns der Widerrufsfrist, hierfür ein Ereignis zu bestimmen, dessen Zeitpunkt sich nachweisen lässt und für den die Klägerin in der von ihr selbst vorformulierten Klausel die Zustellung per Einwurf/Einschreiben gewählt hat. Hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen. Von der Möglichkeit, den Beginn der Widerrufsfrist etwa lediglich von dem Zugang einer E-Mail abhängig zu machen, hat die Klägerin gerade keinen Gebrauch gemacht. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht grundsätzlich verbraucherfreundlich auszulegen sind und Unklarheiten dabei zulasten des Unternehmers gehen. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung, die im Wesentlichen aus der Wiederholung des bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen erfolgten Vortrages bestehen, vermögen eine anderweitige, zugunsten der Klägerin erfolgende Auslegung nicht zu rechtfertigen.
(4) Die Beklagten haben auch nicht wirksam auf die Ausübung des Widerrufsrechts verzichtet. Der entsprechende, erstmals mit der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwand ist nach § 531 Abs. 2 ZPO noch zu berücksichtigen, da die zugrunde liegenden Tatsachen zwischen den Parteien unstreitig sind. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
Mit dem Schreiben vom 17.06.2021 haben die Beklagten lediglich auf das nach § 2 Anl. 6 vereinbarte Rücktrittsrecht betreffend die Finanzierung verzichtet. Dafür, dass die Beklagten mit diesem Verzicht auf das Rücktrittsrecht zugleich auf das ihnen gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht verzichten wollten, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies käme ohnehin nur dann in Betracht, wenn den Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits bewusst gewesen wäre, dass das Widerrufsrecht mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Denn im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung wäre das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Schreibens vom 17.06.2021 bereits abgelaufen gewesen. Dass die Beklagten sich bei Abfassung des Schreibens vom 17.06.2021 der Möglichkeit bewusst waren, damit auch gegebenenfalls auf ein noch bestehendes Widerrufsrecht zu verzichten, ist nicht ersichtlich und kann daher auch nicht Gegenstand eines entsprechenden Verzichtswillens der Beklagten gewesen sein.
(5) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist auch nicht nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB erloschen, da die Leistungen der Klägerin zum Zeitpunkt des Widerrufes nicht vollständig erbracht waren und die Beklagten auch nicht darüber belehrt worden sind, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt.
(6) Der Wirksamkeit des Widerrufs stehen auch weder der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) noch die Verwirkung des Widerrufsrechts entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist mithin verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitmoment müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dabei besteht zwischen dem Zeitmoment und dem Umstandsmoment insoweit eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände umso geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH NJW-RR 2018, 47, juris Rn. 9; BGHZ 146, 217 ff., juris Rn. 43 f.; OLG Köln, Urteil vom 22.12.2023 – I-22 U 13/20, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.2023 – 10 U 33/23, juris Rn. 26).
Im Streitfall ist weder das Zeit- noch das Umstandsmoment gegeben. Angesichts der Regelung in § 356e S. 2 BGB, wonach das Widerrufsrecht bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt, genügt der Ablauf von knapp 11 Monaten seit dem Vertragsschluss für den Eintritt der Verwirkung nicht. Besondere außergewöhnliche Umstände, die im Streitfall eine andere Bewertung zuließen, sind nicht gegeben. Die in § 356e S. 2 BGB geregelte Höchstfrist trägt dem Interesse des Unternehmers, Rechtssicherheit über die Endgültigkeit des Vertragsschlusses zu erlangen, in ausreichendem Maße Rechnung und bedarf daher keiner Korrektur durch das Rechtsinstitut der Verwirkung (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 27). Auch das Umstandsmoment ist nicht erfüllt. Allein der Umstand, dass die Beklagten bis zu dem Schreiben vom 25.02.2022 nicht zum Ausdruck gebracht haben, an den Vertrag ggf. nicht mehr festhalten zu wollen, genügt nicht, dass die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Beklagten angesichts der nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden. Hinzu kommt, dass jedenfalls schon im Schreiben vom 25.02.2022 seitens der Beklagten ein Angebot zur Auflösung des Bauwerkvertrages gemacht wurde.
bb) Der Klägerin steht auch kein weitergehender Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357d BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (§ 357e BGB n. F.) zu.
Im Falle des wirksamen Widerrufs sind gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz (§ 357b S. 1 BGB a. F./§ 357e S. 1 BGB n. F.). Nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts haben die Beklagten der Klägerin Wertersatz für die von ihnen zum Teil verwerteten Planungsunterlagen zu leisten. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Wertersatz besteht nicht.
(1) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Provisionszahlungen. Ein Anspruch auf Wertersatz besteht nur für die gemäß dem zugrunde liegenden Vertrag geschuldeten und von der Klägerin erbrachten Leistungen. Bei den Provisionen an die jeweiligen Vermittler handelt es sich jedoch nicht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Leistung, die die Klägerin gegenüber den Beklagten aufgrund des zugrunde liegenden Bauwerksvertrages geschuldet hat. Vielmehr hat die Klägerin die Zahlungen allein aufgrund der mit den jeweiligen Vermittlern abgeschlossenen Handelsvertreterverträge und damit aufgrund einer aus diesen Verträgen bestehenden Verpflichtung geleistet. Eine Verpflichtung der Beklagten, für diese Provision aufzukommen, ergibt sich nicht aus dem Vertrag und ist auch nicht unter sonstigen Gesichtspunkten denkbar. Die Zahlung der Provisionen lag auch nicht im Interesse der Beklagten, sondern allein im Interesse der Klägerin im Hinblick auf das Zustandekommen des von den Vermittlern vermittelten Vertrages. Soweit die Klägerin ausführt, sie hätte in dem Vertrag regeln können, dass sich die Beklagten zur Zahlung der Provisionen direkt an die Provisionsberechtigten verpflichten, liegt dies neben der Sache. Eine solche Regelung haben die Parteien gerade nicht getroffen. Den Beklagten ist aus der Zahlung der Provisionen auch kein irgendwie gearteter geldwerter Vorteil zugeflossen. Zu Recht hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass das Risiko, dass gezahlte Provisionen nicht zurückgezahlt werden müssen, wenn der vermittelte Vertrag später widerrufen oder aufgehoben wird, bei der Klägerin liegt und nicht bei den Beklagten. Das Landgericht hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Klägerin freigestanden hätte, in den Verträgen mit ihren Vermittlern eine Regelung zu treffen, wonach eine Provisionspflicht bei nachträglichem Widerruf des vermittelten Vertrages entfällt. Dies hat die Klägerin nicht getan. Dass die Klägerin nunmehr auf ihren gezahlten Provisionen „sitzen bleibt“, ist letztlich nur die Konsequenz daraus, dass sie eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet hat. Diese Konsequenz hat die Klägerin daher zu akzeptieren.
Nur am Rande sei angemerkt, dass die Klägerin auch in keiner Weise dazu vorgetragen hat, weshalb für die Vermittlung ein und desselben Vertrages gleich drei Vermittler tätig geworden sein sollen und inwiefern die jeweiligen Vermittlungstätigkeiten überhaupt kausal für den Abschluss des zugrunde liegenden Bauvertrages geworden sind.
(2) Für die behaupteten Tätigkeiten des Bauleiters kann die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg Wertersatz verlangen. Unstreitig hat es bis zur Ausübung des Widerrufsrechts keine Bauleistungen seitens der Klägerin gegeben, die durch einen Bauleiter angeleitet oder überwacht hätten werden müssen. Die von der Klägerin ohne nähere Substanz behaupteten Tätigkeiten stellen reine Vorbereitungsmaßnahmen dar, die nicht in das Bauwerk eingeflossen sind. Im Übrigen ist ein Anspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Ohne nähere Erläuterungen erschließt sich nicht, wie sich der von der Klägerin in ihrer als Anlage K 24 vorgelegten Kalkulation für den Bauleiter in Ansatz gebrachte Betrag von 12.542,02 € zusammensetzt, noch wie die Klägerin den geltend gemachten Anteil der erbrachten Leistungen des Bauleiters von 9,49 % ermittelt hat.
(3) Schließlich steht der Klägerin auch kein höherer Wertersatz für die von ihr erbrachten Planungsleistungen zu. Insoweit hat das Landgericht bereits zugunsten der Klägerin einen Anspruch auf Wertersatz dem Grunde nach bejaht, obwohl dies in Rechtsprechung und Literatur streitig ist. Den Beweis dafür, dass ihre Planungsleistungen in einem größeren Umfang von den Beklagten verwertet worden sind, hat die Klägerin nicht erbracht. Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ist letztlich unergiebig geblieben. Aus den Bekundungen der Zeugin ... (Name 01) ergibt sich vielmehr, dass die Planungen durch das von den Beklagten im Anschluss beauftragte Planungsbüro nahezu vollständig neu erbracht worden sind. Aus der amtlichen Auskunft des Landkreises ... (Ort 03) vom 29.04.2024 ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass Planungsleistungen in ganz erheblichem Umfang verwendet worden sind. Die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung erschöpfen sich vielmehr in Mutmaßungen, auch im Hinblick auf den Ansatz der Baugenehmigungsgebühr. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen begründen könnten, ergeben sich daraus nicht. Das zum Beweis angebotene Sachverständigengutachten ist nicht zu erheben, zumal auch die unter Beweis gestellte Behauptung, das Bauvorhaben sei weitgehend entsprechend der Planung der Klägerin errichtet worden, letztlich ohne Substanz geblieben ist. Es hat daher bei der vom Landgericht vorgenommenen Schätzung des Wertes von max. 5 % der Planungsleistungen zu verbleiben.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob der Besteller die Möglichkeit hat, die Planungsleistungen vollständig zu verwerten. Es bleibt ihm vielmehr unbenommen, anstelle des von dem Unternehmer geplanten Bauwerks ein anderes Bauwerk zu planen und errichten zu lassen. Die Klägerin nennt bezeichnenderweise auch keine Quelle aus Rechtsprechung oder Literatur, die die von ihr vertretene Auffassung stützen könnte.
Aus diesem Grunde steht der Klägerin auch kein Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf Wertersatz zu. Es ist unter den gegebenen Umständen nicht als treuwidrig anzusehen, wenn sich die Beklagten im Anschluss an den wirksamen Widerruf des Vertrages für eine Umplanung und die Errichtung eines von den Planungen der Klägerin abweichenden Gebäudes entschieden haben. Das von der Klägerin zitierte Urteil des OLG Köln vom 13.04.2022 (11 U 7/21) betrifft einen anderen Sachverhalt und ist hier nicht einschlägig.
cc) Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu, indem sie bereits während des laufenden Baugenehmigungsverfahrens eine andere Planung in Auftrag gegeben hätten. Mit dieser Behauptung hat sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt und ausgeführt, es handele sich dabei um eine Behauptung „ins Blaue hinein“. Damit setzt sich die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht im Ansatz auseinander, sodass es bereits an einem tauglichen Berufungsangriff fehlt. Auch der Vortrag zur Höhe eines angeblichen Schadensersatzanspruches in Höhe von „ca. 5.000 €“ entbehrt jeglicher Grundlage.
Auf die von der Klägerin erneut problematisierte Frage der Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grund kommt es nicht an, da die Beklagten in erster Linie den Widerruf des Vertrages erklärt haben und nur hilfsweise die außerordentliche Kündigung.
2.
Die zulässige Widerklage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Der Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Abschlagszahlungen ergibt sich aus § 355 Abs. 3 S. 1 BGB. Wie ausgeführt, haben die Beklagten den zugrunde liegenden Bauvertrag wirksam widerrufen, sodass die Klägerin zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet ist. Hiervon ist der im Wege der Aufrechnung erloschene Betrag von 1.630,46 € abzuziehen, den die Beklagten für die Verwertung der Planungsunterlagen gegen sich gelten lassen.
Soweit die Klägerin in erster Instanz noch geltend gemacht hat, es seien lediglich 21.400 € an geleisteten Zahlungen der Beklagten zu berücksichtigen, hat sie diesen Einwand mit der Berufung nicht wieder aufgegriffen.
III.
Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).