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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.04.2025 – 3 W 82/24

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0429.3W82.24.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 06.10.2017 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 11.08.2017 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 02.11.2018 wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 27.09.2018 aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist unzulässig. Auf die zulässige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist der Streitwertbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 11.08.2017 durch Aufhebung des Abhilfebeschlusses vom 02.11.2018 wieder herzustellen.

1.

Die gegen die landgerichtliche Festsetzung des Gebührenstreitwerts mit dem Ziel der Heraufsetzung des festgesetzten Wertes ausdrücklich im Namen der Verfügungsbeklagten erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil es an der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Rechtsmittelbeschwer der Verfügungsbeklagten fehlt.

Eine Partei wird - anders als ihr Prozessbevollmächtigter, dem insoweit ein eigenes Beschwerderecht zusteht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) - durch die Festsetzung eines zu niedrigen Streitwerts regelmäßig nicht beschwert (vgl. BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – VIII ZB 59/11, Rn. 6 m. w. N., BeckRS 2012, 3303), Ausnahmsweise kann aber eine Beschwer der Partei wegen der nach ihrer Ansicht zu niedrigen Streitwertfestsetzung in Betracht kommen, wenn sie mit ihren Prozessbevollmächtigten eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.06.2005 - 5 W 13/05, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.08.2009 - 6 W 182/08, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2021 - 2 W 7/20, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 01.03.2006 - 2 E 324/05, juris). Nach anderer Auffassung begründet die bloße Aussicht, freiwillig an die eigenen Bevollmächtigten gezahlte Honorare über eine höhere Kostenerstattung stärker von einem solventen Gegner refinanzieren zu lassen, noch kein schutzwürdiges Interesse der Partei an einer möglichst hohen Streitwertfestsetzung (OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2011 - I-6 W 226/11, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.2016 - 12 W 913/16, juris).

Der Meinungsstreit kann hier unentschieden bleiben, weil schon nicht feststeht, dass die Verfügungsbeklagte mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat und ggf. wann dies erfolgt sein soll.

Die Verfügungsklägerin hat die von der Verfügungsbeklagten behauptete Honorarvereinbarung bestritten. Die Verfügungsbeklagte hat weder die angebliche Honorarvereinbarung noch die darauf angeblich gründende Kostenrechnung vorgelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 27.11.2018 lediglich versichert, dass auf Basis der getroffenen Vergütungsvereinbarung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von mindestens 15.000 € ohne Auslagen für die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin entstanden und bezahlt worden seien. Das genügt nicht. Es fehlt bereits eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 264/22, Rn. 15, juris). Weder teilt der Verfügungsbeklagtenvertreter mit, wann und mit welchem Inhalt die Honorarvereinbarung geschlossen noch welcher Betrag exakt von der Antragsgegnerin gezahlt worden sein soll. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Honorarvereinbarung ist aber mitzuteilen, weil eine solche nur relevant sein kann, wenn sie vor Abschluss des Verfahrens getroffen wurde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. März 2023 – 6 W 13/23, Rn. 5, juris). Denn wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, kann eine Partei die Streitwertbeschwerde jedenfalls nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (vgl. BGH 20.12.2011 – VIII ZB 59/11, BeckRS 2012, 3303 und 29.10.2009 – III ZB 40/09, BeckRS 2009, 86436).

Im Übrigen fehlt es auch an einer Erklärung, weshalb die Honorarvereinbarung und die Kostenrechung nicht vorgelegt werden. Die bloß vage Angabe eines Mindestbetrages weckt zudem Zweifel an der Richtigkeit der Angaben. Außerdem mangelt es der Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten auch an einer Bezugnahme auf seine Standespflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 264/22, Rn. 15, juris).

Selbst wenn man aber unterstellt, die Antragsgegnerin hätte an ihren Prozessbevollmächtigten 15.000 € aufgrund einer Honorarvereinbarung gezahlt, dann müsste sie unter Zugrundelegung des von ihr mit der Beschwerde angestrebten Streitwerts von 30.000.000 € der Antragstellerin 30% von ihren Anwaltskosten in Höhe von 222.130,93 € erstatten. Sie wäre demzufolge durch die angestrebte Streitwertfestsetzung deutlich höher beschwert als durch den von ihr mit der Beschwerde angegriffenen Streitwert.

2.

Auf die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist der Streitwertbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 27.09.2018 aufzuheben. Denn das Landgericht war zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr befugt, den mit Beschluss vom 11.08.2017 festgesetzten Streitwert abzuändern.

a)

Eine abhelfende Entscheidung ist dem Ausgangsgericht nur bei einer zulässigen Beschwerde möglich (BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - BLw 1/19, NJW 2021, 553 Rn. 11 ff für den wortgleichen § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG). Denn das Abhilfeverfahren ist Teil des Beschwerdeverfahrens, in dem eine abändernde Entscheidung nur bei einer Zulässigkeit des Rechtsmittels ergehen kann (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 572 Rn. 3).

b)

Eine Änderung der Festsetzung von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG war dem Landgericht ebenfalls nicht möglich. Denn eine solche ist nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens zulässig. Das verfahrensabschließende Urteil ist aber bereits am 11.06.2014 ergangen und ausweislich der vorliegenden Empfangsbekenntnisse den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 15.07.2014 und dem Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten am 13.08.2014 zugestellt worden. Ein Rechtsmittel gegen das Urteil wurde nicht eingelegt.

3.

Der deklaratorische Kostenausspruch ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.