Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.04.2025 – 6 U 57/24
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0429.6U57.24.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25.04.2024, Az. 1 O 18/22, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und – in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung – für das erstinstanzliche Verfahren auf einen Gebührenwert bis 16.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt nach erfolgloser Bewerbung um eine von der beklagten Stadt ausgeschriebene Stelle zur Vorbereitung eines möglichen Schadensersatzanspruchs Auskunft über ihren erfolgreichen Mitbewerber und die Gründe der Auswahlentscheidung.
Die Beklagte schrieb die Stelle eines Geschäftsführers der Streithelferin, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, aus. Die Klägerin bewarb sich auf die Ausschreibung und nahm an einem Bewerbungsgespräch teil. Am 23.04.2021 eröffnete ihr die Beklagte, dass sich ein anderer Bewerber im Auswahlprozess durchgesetzt habe. Die Klägerin antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag, in der sie um eine qualifizierte Absage „entsprechend des Anforderungsprofils aus der Ausschreibung sowie dem Gleichstellungsgesetz“ und um Mitteilung der Qualifikation des bevorzugten Bewerbers bat. Das E-Mail-Schreiben blieb unbeantwortet. Im Folgenden forderte die Klägerin zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2021 von der Streithelferin und – nach dem diese sie wegen des Anliegens an die Beklagte verwiesen hatte – mit Anwaltsschreiben vom 19.11.2021 von der Beklagten nähere Auskünfte über die Auswahlentscheidung. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30.11.2021, das Anforderungsprofil mit den wesentlichen Qualifikationsmerkmalen ergäbe sich aus der Stellenausschreibung und sei während des Bewerbungsverfahrens nicht geändert worden.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, gemäß Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bzw. aus § 242 BGB Auskunft über die Qualifikation des erfolgreichen Mitbewerbers und die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung beanspruchen zu können. Diesen Anspruch, auf dessen Erfüllung sie zur Geltendmachung möglicher Schadensersatzforderungen angewiesen sei, habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 30.11.2021 nicht erfüllt.
Die Beklagte und die Streithelferin sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagte hat das angerufene Gericht für unzuständig und sich selbst für nicht passivlegitimiert gehalten. Davon abgesehen stehe der Klägerin der begehrte Auskunftsanspruch bereits deshalb nicht zu, weil sie aus näher ausgeführten Erwägungen für die Stelle ungeeignet sei.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gegeben; insbesondere liege keine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Auch sei das Gericht aus näher ausgeführten Erwägungen sachlich zuständig. Die Klage sei aber unbegründet. Nach der Rechtsprechung könne der unterlegene Bewerber lediglich eine rechtzeitige Information über die Ablehnung seiner Bewerbung, nicht aber Auskunft über die Gründe der erfolgten Auswahlentscheidung beanspruchen. Davon abgesehen stünden der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte schon deshalb nicht zu, weil das Anstellungsverhältnis nicht mit dieser, sondern mit der Streithelferin habe begründet werden sollen. Darauf, ob der Streithelferin die erforderlichen Informationen vorlägen oder diese ausschließlich bei der Beklagten vorhanden seien, komme es nicht an.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie rügt, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG schon insofern nicht Rechnung getragen habe, als die E-Mail vom 23.04.2021 keine Abschätzung der Chancen, gegen die Auswahlentscheidung vorzugehen, erlaubt habe. Auch folge aus Art. 33 Abs. 2 GG ein über die Mitteilung der Ablehnungsentscheidung hinausgehender Auskunftsanspruch. Die im angefochtenen Urteil insofern zitierten Entscheidungen beträfen Klagen, die auf eine Überprüfung der jeweiligen Auswahl und erneute Entscheidung hierüber gerichtet gewesen seien. Vorliegend gehe es hingegen nicht um eine Neubesetzung der Stelle; das streitgegenständliche Auskunftsbegehren diene vielmehr der Vorbereitung einer möglichen Schadensersatzforderung. Da in einem entsprechenden Rechtsstreit, in dem der rechtswidrig übergangene Bewerber Schadensersatz begehrt, der Arbeitgeber substantiiert zu den Erwägungen seiner Auswahlentscheidung vorzutragen habe, müsse der Bewerber den Auskunftsanspruch zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen auch gesondert geltend machen können.
Vorliegend bestehe dieser Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Ungeachtet der Frage, mit wem das Anstellungsverhältnis habe begründet werden sollen, sei es die Beklagte gewesen, die die Stelle ausgeschrieben habe und die als Gesellschafterin für die Besetzung der Stelle sowie aufgrund einer Annexkompetenz für den Abschluss des Anstellungsvertrages zuständig sei. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis sei daher nur zu ihr und nicht zu der Streithelferin begründet worden. Dem entspreche das Schreiben der Streithelferin vom 13.10.2021, mit dem sie – die Klägerin – an die Beklagte verwiesen worden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei es auch nicht irrelevant, ob die Streithelferin eigene Kenntnisse über die Abläufe des Bewerbungsverfahrens und die dort gefällten Entscheidungen habe. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts stelle die Klägerin rechtlos.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Cottbus vom 25.04.2024, Az. 1 O 18/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin Auskunft über die Qualifikation ihres Mitbewerbers („Name 01“) sowie möglicher weiterer Mitbewerber zu geben,
der Klägerin die Bewertung und die Bewertungskriterien und die wesentlichen Auswahlerwägungen des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Position des Geschäftsführers der Streithelferin im Jahr 2021 mitzuteilen,
der Klägerin mitzuteilen, welche Gründe sie bewogen haben, den Mitbewerbers („Name 01“) auszuwählen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält an der Auffassung fest, dass die Klage gegen die Streithelferin zu richten gewesen sei, da nur diese durch den Vertrag, um dessen Abschluss sich die Klägerin ursprünglich bemüht habe, verpflichtet worden wäre. Ihre – der Beklagten – Beteiligung an dem Besetzungsverfahren habe keine Außenwirkung gehabt, könne die Klägerin daher nicht beschweren und würde im Übrigen im Verwaltungsrechtsweg zu überprüfen gewesen sein. Darüber hinaus wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen dazu, ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil die Klägerin als Aufsichtsratsmitglied in dem einzigen weiteren „marktbegleitenden“ Wohnungsbauunternehmen objektiv und in Ermangelung der erforderlichen Kooperationsfähigkeit auch subjektiv ungeeignet sei. Die Entscheidung, die Klägerin nicht auszuwählen, sei aufgrund ihrer eigenen Darstellung im Vorstellungsgespräch getroffen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die vom Landgericht bejahte Frage der Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG ist in der Berufungsinstanz nicht zu überprüfen (§ 17a Abs. 5 GVG). Gleiches gilt hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit (§ 513 Abs. 2 ZPO).
In der Sache bleibt die Berufung indessen ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die in der Berufungsinstanz weiterverfolgten Auskunftsbegehren stehen der Klägerin aus keinem Rechtsgrund zu.
1.
Die Klägerin kann die Auskünfte nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG beanspruchen.
a)
Im Grundsatz ist der Klägerin allerdings darin beizutreten, dass ihr ursprünglich nach Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch auf Auskunft über die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung zustand.
Im Allgemeinen hat ein abgelehnter Stellenbewerber gegen den Arbeitgeber zwar keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls nach welchen Kriterien die Einstellung erfolgt ist (vgl. BAG, Beschluss vom 20.05.2010 – 8 AZR 287/08, NZA 2010, 1006, Rn. 25 ff.; s. hierzu auch EuGH, Urteil vom 19.04.2012 − C-415/10, NJW 2012, 2497). Vorliegend gilt dem Grunde nach aber deshalb anderes, weil die Beklagte und die Streithelferin den Bindungen des Art. 33 Abs. 2 GG unterliegen. Für die Streithelferin ergibt sich dies daraus, dass ihr Alleingesellschafter – die beklagte Stadt – als juristische Person des öffentlichen Rechts Grundrechtsadressat ist und ihr – der Streithelferin – vorrangiger Unternehmensgegenstand gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung (Anlage 1, Blatt 9 d.A.) in der sicheren und sozial verantwortlichen Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung besteht. Ohne weiteres ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte vermittels der Streithelferin eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnimmt und nicht, jedenfalls nicht vorrangig, erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. BAG, Urteil vom 12.04.2016 – 9 AZR 673/14, BeckRS 2016, 70120, Rn. 18 m.w.N.).
Die demnach bei der Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle des Geschäftsführers der Streithelferin zu beachten gewesene Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, beinhaltet neben einem objektiven Verfassungsgrundsatz ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Danach hat jeder Bewerber um das Amt ein Recht darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, insbesondere diese nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, s. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.08.2024 – 2 BvR 418/24, NVwZ 2024, 1832, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 − 2 C 16/09, NJW 2011, 695, Rn 21).
In Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG – der nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle garantiert (st. Rpsr., s. etwa BVerfG, Urteil vom 14.01.2025 – 1 BvR 548/22, NJW 2025, 1037, Rn. 48) – folgt hieraus der Anspruch des nicht ausgewählten Bewerbers, das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern im Streitfall effektiv gerichtlich geltend machen zu können (statt vieler Brosius-Gersdorf, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 33 GG, Rn. 131 m.w.N.). Um diesen Anspruch zu gewährleisten, hat der Dienstherr die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07, NVwZ 2007, 1178, 1179; Beschluss vom 25.11.2011 − 2 BvR 2305/11, NVwZ 2012, 368, Rn. 12) und den unterlegenen Bewerber hierüber in Kenntnis zu setzen oder ihm Gelegenheit zu geben, von den schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen durch Akteneinsicht Kenntnis zu nehmen (vgl. Hecht, in: Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Auflage 2022, § 5 Einstellungs- und Stellenbesetzungsverfahren, Rn. 146 m.w.N.). Anderenfalls wäre der unterlegene Bewerber darauf verwiesen, die Auswahlentscheidung des Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Verfahren anzugreifen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren, was ihm nicht zuzumuten ist (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 – 2 BvR 206/07, a.a.O.).
Dem unterlegenen Bewerber steht demnach grundsätzlich ein Anspruch gegen den Dienstherrn darauf zu, die einzelnen Kriterien, auf die dieser seine Auswahlentscheidung gestützt hat und die ihn im Rahmen seines Beurteilungsspielraums dazu bewogen haben, einen anderen auszuwählen, mitgeteilt zu bekommen, und diesen auch selbständig gerichtlich zu verfolgen (vgl. LAG Thüringen, Urteil vom 13.01.1997 – 8 Sa 232/96, NZA-RR 1997, 234 238; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.10.2009 – 11 Ta 140/09, BeckRS 2010, 66422).
b)
Dieser Auskunftsanspruch steht der Klägerin jedoch nicht mehr zu.
aa)
Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch auf Berücksichtigung bei der Bewerberauswahl nach Maßgabe der dort genannten Kriterien ist auf das jeweilige Auswahlverfahren bezogen. Dementsprechend erlöschen der Bewerbungsverfahrensanspruch und mit ihm der seiner effektiven Durchsetzung dienende Auskunftsanspruch durch die „rechtsbeständige“ Ernennung eines Bewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 – 2 C 12/20, NVwZ 2021, 638, Rn. 32; Hecht, in: Böhle, Kommunales Personal- und Organisationsmanagement, 2. Auflage 2022, § 5 Einstellungs- und Stellenbesetzungsverfahren, Rn. 146). So ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der unterlegene Bewerber, der eine Verletzung seines Rechtes aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn geltend machen will, wegen des Grundsatzes der „Ämterstabilität“ das weitere Verfahren mit dem Ziel anhalten muss, die Ernennung des ausgewählten Bewerbers zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 – 2 C 12/20, a.a.O., Rn. 24). Dieser im Beamtenrecht entwickelte Grundsatz gilt gleichermaßen für Stellen, die mit Arbeitnehmern besetzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2007 – 9 AZR 672/06, BeckRS 2008, 50551, Rn. 19 ff.). Die Besetzung der Stelle führt lediglich dann nicht zum Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25.01.2017 – 2 BvR 2076/16, NVwZ 2017, 472, Rn. 21).
Nach diesem Maßstab ist vorliegend davon auszugehen, dass der aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgende Auskunftsanspruch der Klägerin durch die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erloschen ist. Dass die Position des Geschäftsführers der Streithelferin anderweitig vergeben worden ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Dass diese Besetzung nicht rechtsbeständig im ausgeführten Sinn ist, weil die Klägerin unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden war, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Besetzungsverfahren bis zur Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs bzw. zur Überprüfung der Auswahlentscheidung anzuhalten, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
bb)
Ungeachtet dessen steht der Klägerin der Auskunftsanspruch auch deshalb nicht mehr zu, weil der Bewerbungsverfahrensanspruch, aus dem der Auskunftsanspruch folgt, sollte er nicht erloschen sein, jedenfalls verwirkt ist.
Der in Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt der Verwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 – 2 C 10.17, LKV 2018, 555, Rn. 19). Sowohl der Anspruch als solcher als auch das hieraus folgende Recht auf Auskunft über die Gründe der Nichtberücksichtigung des unterlegenen Bewerbers können daher nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten oder bei einem Dritten daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (allg. hierzu s. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 242 BGB, Rn. 440). So liegt es hier.
Die Klägerin ist nach ihrer E-Mail vom 23.04.2021 fünf Monate untätig geblieben, ehe sie mit dem Schreiben vom 23.09.2021 ihr Begehren nach Begründung der zu ihren Ungunsten ausgefallenen Auswahlentscheidung weiterverfolgt hat. Hinzu kommt, dass sie weder mit diesem Schreiben noch im Folgenden die Besetzung der Stelle als solche infrage gestellt hat, sondern diese vielmehr hinnimmt und den vorliegenden Rechtsstreit, der erst im Januar 2022 anhängig gemacht worden ist, mit dem Ziel führt, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund durften die Beklagte, die Streithelferin und deren Geschäftsführer darauf vertrauen, dass die Klägerin ihr aus Art. 33 Abs. 2 GG möglicherweise folgendes Recht auf eine (erneute) fehlerfreie Entscheidung über die Besetzung der Stelle des Geschäftsführers der Streithelferin nicht mehr geltend macht, sondern die Stellenbesetzung insofern Bestand hat, und ist dieses Vertrauen schutzwürdig.
2.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte auch nicht aus § 242 BGB zu.
Zur Vorbereitung der Durchsetzung eines Leistungsanspruchs, namentlich eines Schadensersatzanspruchs, kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch als Nebenverpflichtung begründet sein (vgl. Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 260 BGB, Rn. 15 m.w.N.). Ein solcher setzt neben dem Bestehen einer Sonderverbindung voraus, dass die konkreten Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2017 – III ZR 610/16, WM 2017, 2296, Rn. 24 m.w.N.). Bestehen zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen, reicht es aus, dass für den Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung die begehrte Auskunft vorbereiten soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Krüger, a.a.O., Rn. 16). Dies bedeutet, dass ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nicht bereits dem Grunde nach feststehen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich sind der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung und die Wahrscheinlichkeit eines daraus resultierenden Schadens des Anspruchstellers. Dagegen muss bei gesetzlichen Ansprüchen dargetan werden, dass der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht. Es genügt nicht, dass das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wahrscheinlich ist. Nur für die Schadensentstehung reicht die bloße Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2021 – III ZR 175/19, BeckRS 2021, 6631, Rn. 44 m.w.N.).
Vorliegend fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung, dass die Klägerin durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden ist und deshalb (dem Grunde nach) aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG Schadensersatz von der Beklagten beanspruchen kann. Vielmehr zielt das Begehren der Klägerin gerade darauf ab, zu ermitteln, ob sie in diesem Recht verletzt worden ist. Für eine darauf gerichtete Auskunft bietet § 242 BGB keine Grundlage.
3.
Eine andere Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Auskünfte ist ebenfalls nicht erkennbar.
Eine spezialgesetzliche Grundlage hierfür macht die Klägerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch, der auf die Ausforschung der tatsächlichen Grundlagen und Beweismittel für etwaige Ansprüche gerichtet ist, besteht nicht (BGH, Urteil vom 28.07.2022 – I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427, Rn. 120).
4.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Die Festsetzungen des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren beruhen auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO. Nach Auffassung des Senats ist das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an den begehrten Auskünften mit (lediglich) 10 % eines möglichen Schadensersatzanspruchs zu bewerten, weil die begehrten Informationen nur Vorfragen einer einen Schadensersatzanspruch begründenden Pflichtverletzung bilden. Die Höhe des Schadens ist nach § 9 ZPO mit 140.070 € zu bewerten. Dem liegt der in der Klageschrift gehaltene Vortrag zu Grunde, wonach sich 25 % des sechsmonatigen Unterschiedsbetrages zwischen dem von der Klägerin tatsächlich erzielten Einkommen und dem Einkommen, welches der Geschäftsführer der Streithelferin bezieht, auf 5.002,50 € belaufe. Hieraus ergibt sich eine monatliche Einkommensdifferenz von 3.335 €.