Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024
Landgericht Cottbus Urteil vom 25.04.2024 – 1 O 18/22
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0425.1O18.22.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 5.520,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand§
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft nach einem Bewerbungsverfahren für die Stelle als Geschäftsführer der ……………….. mbH in Anspruch.
Die Beklagte ist alleinige Gesellschafterin der ……………….. mbH. Sie veröffentlichte im Jahr …. eine Stellenausschreibung für eine Anstellung als Geschäftsführer der ……………….. mbH unter zeitgleicher Mitteilung des der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Leistungsprofils der Bewerber. Auf Bl. 19 d.A. wird Bezug genommen. Die Klägerin bewarb sich mit E-Mail und beigefügtem Bewerbungsschreiben vom ….../……… auf diese Ausschreibung. Die Beklagte lud die Klägerin zum Bewerbungsgespräch ein und teilte ihr nach dessen Durchführung mit E-Mail vom ……………….. mit, dass sich ein anderer Bewerber durchgesetzt habe. Dabei handelte es sich um den nunmehrigen Geschäftsführer der ……………….. mbH, Herrn ………………...
Mit anwaltlichem Schreiben vom ……………….. forderte die Klägerin die ……………….. mbH zur hier begehrten Auskunft auf. Diese verwies sie an die Beklagte, die ihrerseits mit Schreiben vom ……………….. lediglich mitteilen ließ, dass sich das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle während des Bewerbungsverfahrens nicht verändert habe. Das Anforderungsprofil könne der Stellenausschreibung entnommen werden.
Die Klägerin meint, ihr stünde gegen die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der ……………….. mbH gem. Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG bzw. aus § 242 BGB nach der Rechtsprechung des BAG ein Auskunftsanspruch über die Qualifikation ihres Mitbewerbers und die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung zu. Bei der Anstellung als Geschäftsführer der ……………….. mbH handele es sich im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG um ein öffentliches Amt. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Sie habe die Stellenausschreibung veröffentlicht und das Bewerbungsverfahren geführt. Sie sei als Alleingesellschafterin der ……………….. mbH auch zuständig sowohl für die organschaftliche Bestellung des neuen Geschäftsführers gewesen als auch zur Entscheidung über den Abschluss des Anstellungsvertrages. Die ……………….. mbH verfüge demgegenüber nicht über die hier begehrten Informationen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Qualifikation ihres Mitbewerbers ……………….. zu geben, sowie
der Klägerin die Bewertungen und die Bewertungskriterien und die wesentlichen Auswahlerwägungen des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Position des Geschäftsführers der ……………….. mbH im Jahr ….. mitzuteilen, sowie
der Klägerin mitzuteilen, welche Gründe sie bewogen haben, den Mitbewerber ……………….. auszuwählen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie meint, nicht die Beklagte, sondern die ……………….. mbH sei passivlegitimiert.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1.
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben (§ 13 GVG). Es handelt sich insbesondere nicht um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG. Hiernach sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Stellenausschreibung bezog sich nicht auf eine Anstellung als Arbeitnehmer. Dies folgt zwar noch nicht aus § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Denn die dort geregelte Fiktion beginnt erst mit dem Abschluss des Anstellungsvertrages als Geschäftsführer (Erfk/Ahrendt, ArbGG, 24. Aufl. 2024, § 5 Rn. 7). Zum Abschluss eines solchen Anstellungsvertrages ist es hier nie gekommen. Die Stellenausschreibung bezog sich aber auch ungeachtet dessen nicht auf die Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses. Nach der Rechtsprechung des BAG wird ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH für diese in aller Regel auf Grundlage eines freien Dienstvertrages tätig. Er nimmt in dieser Stellung nicht etwa arbeitnehmer-, sondern arbeitgeberähnliche Funktionen wahr. Der Gesellschaft steht zwar gegenüber dem Fremdgeschäftsführer ein Weisungsrecht zu. Dieses muss indes für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses weit über das normale gesellschaftsrechtliche Weisungsrecht hinaus ausgeprägt sein und kommt damit die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (BAG, Beschl. v. 21.01.2019 – 9 AZB 23/18, NZA 2019, 490). Anhaltspunkte für ein derartig weit reichendes Weisungsrecht der ……………….. mbH gegenüber dem von ihr anzustellenden Geschäftsführer sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass es beim ordentlichen Rechtsweg verbleibt.
2.
Das Landgericht Cottbus ist entgegen der Ansicht der Beklagten sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG). Der Zuständigkeitsstreitwert einer Auskunftsklage bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der begehrten Auskunft (§ 3 ZPO). Soll mit der Auskunftsklage die Durchsetzung einer Forderung vorbereitet werden, beträgt der Zuständigkeitsstreitwert in der Regel zwischen 10 % und 25 % der durchzusetzenden Forderung, wobei der Streitwert umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse der Klägerin und ihr Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – III ZR 76/20, BeckRS 2020, 38483; BeckOK-ZPO/Wendtland, 52. Edition, Stand 01.03.2024, § 3 Rn. 15). Maßgeblich ist insoweit der von der Klägerin behauptete Leistungsanspruch und zwar unabhängig davon, ob dieser materiell-rechtlich besteht.
Vorliegend stellt die Klägerin für den Fall, dass sie zu Unrecht bei dem Bewerbungsverfahren übergangen worden sein sollte, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 27.600,00 EUR in Aussicht. Über die notwendigen Informationen, um einen solchen Anspruch durchzusetzen, verfügt sie nur insoweit, als ihr das Anforderungsprofil bekannt ist. Damit waren für den Zuständigkeitsstreitwert 20 Prozent des von der Klägerin behaupteten Ersatzanspruchs in Höhe von 27.600,00 EUR, mithin 5.520,00 EUR anzusetzen.
II.
In der Sache steht der Klägerin der begehrte Auskunftsanspruch jedenfalls gegenüber der Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1.
Es mag der Klägerin noch zugegeben werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 12.04.2016 - 9 AZR 673/14, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 78) von der öffentlichen Hand beherrschte privatrechtliche Gesellschaften, so diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen, bei der Vergabe von Geschäftsführerposten an die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Besetzungsvorgaben gebunden sind. Danach wäre Art. 33 Abs. 2 GG hier anwendbar, da die ……………….. mbH von der Beklagten - eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts - als Alleingesellschafterin beherrscht ist.
2.
Unzutreffend ist freilich die Auffassung der Klägerin, ihr stünde gegenüber der besetzenden Stelle ein Auskunftsanspruch über die Befähigungen, Qualifikationen und die Gründe der erfolgten Auswahlentscheidung zu. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88, NJW 1990, 501) und des BAG (Urt. v. 21.01.2003 - 9 AZR 72/02, Urt. v. 21.01.2003 - 9 AZR 72/02) folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG lediglich eine Pflicht der besetzenden Stelle dahin, die Ablehnungsentscheidung dem abgelehnten Bewerber so zeitnah mitzuteilen, dass er effektiv Rechtsschutz vor der endgültigen Stellenbesetzung in Anspruch nehmen kann. Insoweit sind zwar vor der Einstellungsentscheidung die Leistungsanforderungen schriftlich zu dokumentieren, damit eine nachgängige gerichtliche Überprüfung möglich ist. Von einem weitergehenden Auskunftsanspruch des abgelehnten Bewerbers ist in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung indes nicht die Rede. Einer etwaig insoweit bestehenden Mitteilungspflicht wäre die Beklagte mit E-Mail vom 23.04.2021 nachgekommen.
3.
Der Umfang des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Mitteilungsanspruchs kann freilich dahinstehen. Jedenfalls gegenüber der Beklagten steht der Klägerin ein solcher Mitteilungsanspruch nicht zu. Er richtet sich vielmehr gegen die ……………….. mbH, da zu dieser auch das Anstellungsverhältnis begründet werden sollten (vgl. BAG, Urt. v. 12.04.2016 - 9 AZR 673/14, AP GG Art. 33 Abs. 2 Nr. 78). Dass die Beklagte die Ausschreibung veröffentlicht und das Bewerbungsverfahren geführt hat, ändert hieran nichts.
Der Einwand der Klägerin, die ……………….. mbH habe keine eigenen Kenntnisse über die Abläufe des Bewerbungsverfahrens und die dort gefällten Entscheidungen, verfängt nicht. Ob und inwieweit der ……………….. mbH die Erfüllung eines etwaigen Mitteilungs- bzw. Auskunftsanspruchs der Klägerin möglich oder unmöglich ist, betrifft allein das Rechtsverhältnis der Klägerin gegenüber der ……………….. mbH. Wenn die Klägerin meint, der ……………….. mbH stünde gegenüber der Beklagten kein Auskunftsanspruch zu, geht sie fehl. Nach eigenem Vortrag der Klägerin erfolgt der Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages nach entsprechender Beschlussfassung der Beklagten auf Weisung durch die Gesellschaft. Gerade in diesen Fällen aber muss sich die Gesellschaft das Wissen ihrer Gesellschafter gem. § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.09.2019 – 13 U 136/18, NZG 2020, 348; MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, 4. Aufl. 2023, § 35 Rn. 228) und muss sich die Gesellschaft daher auch das entsprechende Wissen verschaffen können. Aber auch dann, wenn der ……………….. mbH - was im hiesigen Fall fernliegend erscheint - kein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten zustünde, betrifft dies - wie ausgeführt - nur das Rechtsverhältnis zwischen der ……………….. mbH und der Klägerin und ändert nichts an der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten. Schließlich trifft auch die ……………….. mbH lediglich eine Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung über das Ergebnis der Auswahlentscheidung (s.o.). Hierfür wären - ohne dass es hierauf ankäme - weitergehende Informationen der ……………….. mbH als die hier aus dem Verfahren bekannten ohnehin nicht erforderlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.