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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.04.2025 – 7 U 175/23

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0430.7U175.23.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.12.2023, Aktenzeichen 13 O 302/22, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.803,16 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 04.12.2023, Aktenzeichen 13 O 302/22, ist unbegründet.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.01.2025 Bezug genommen.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 28.04.2025 ergänzend vorgetragen. Die Würdigung des ergänzenden Vortrags der Beklagten führt zu keiner vom Hinweisbeschluss abweichenden Bewertung des Senats.

Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Beklagten Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und eines etwaigen Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin hatten, da sie Kenntnis von Umständen hatten, aufgrund derer eine Kenntnis von diesem Vorsatz zu vermuten ist, § 133 Abs. 2 InsO.

Dass die Beklagten keine umfassenden Informationen über die Finanzlage der Schuldnerin hatten und nur in einzelnen Mandaten für diese tätig war, wurde bereits im Hinweis vom 02.01.2025 zu ihren Gunsten unterstellt. Auch wurde die vom Senat angenommene Kenntnis der Beklagten nicht darauf gestützt, dass diese Kenntnis von der Korrespondenz der Schuldnerin mit dem Finanzamt oder den dort vorhandenen Schulden hatten.

Die Kenntnis wird vielmehr aus dem Verhalten der Schuldnerin gegenüber den Beklagten abgeleitet. Hierzu haben die Beklagten nicht weiter Stellung genommen, so dass auf die hierzu erfolgten Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 02.01.2025 Bezug genommen wird.

Ein für die Beklagten erkennbares Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung war danach insbesondere, dass die Schuldnerin seit spätestens Mai 2017 der Beklagten zu 1 gegenüber abgegebene Zahlungszusagen nicht einhielt und nur bei Androhung der Aufkündigung der Mandate und der Ausübung von massivem Druck (Teil)zahlungen leistete.

Insbesondere die Einbeziehung der erwarteten Erstattung der Krankenkasse in die Teilzahlungsvereinbarung über einen Betrag von nur rund 2.000 € am 19.04.2018 zeigt, dass die Beklagten zu diesem Zeitpunkt um die finanziell desaströse Lage der Schuldnerin wussten, zumal die zuvor vereinbarten Raten von wöchentlich 150 € eine Tilgung der Schuld erst nach 16 Wochen ermöglicht hätte. Die Schuldnerin hielt zudem die Vereinbarung nach Zahlung der zweiten Rate nicht mehr ein und die bei der Beklagten zu 1 bestehenden Schulden der Schuldnerin stiegen auf 3.513,16 € an (Anlage K 12).

Darüber hinaus war den Beklagten aus der anwaltlichen Tätigkeit für die Schuldnerin bekannt, dass es weitere Gläubiger gab und die Schuldnerin auch gegenüber Dritten Ratenzahlungsvereinbarungen nicht einhielt und ihr Konto zum Teil nicht gedeckt war.

Angesichts der für die Beklagten erkennbaren Gesamtsituation ist daher sicher davon auszugehen, dass ihnen die Zahlungseinstellung der Schuldnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlungen bekannt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 43 Abs. 1, 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt.