Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.04.2025 – 7 U 43/24

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0430.7U43.24.00

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.03.2024, Az. 51 O 3/22, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe§

I.

Die … (GmbH01), Versicherungsnehmerin der Klägerin, beauftragte die … (GmbH02) mit dem Transport von 1100 Kartons Tabakwaren (Zigaretten) von … (Ort01) nach … (Ort02) in Spanien.

Die Zigaretten sollten unversteuert nach … (Ort02) geliefert und sodann nach … (Ort03) gebracht werden. Da die Ware verplombt werden sollte, hätte sie, sofern sie in der EU nicht entladen wird, unversteuert exportiert werden können. Dadurch wären keine Tabaksteuern erhoben worden.

Die … (GmbH02) beauftragte ein anderes Unternehmen, die … (Name01), die Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden ist. Die Täter, die als … (Name01) auftraten und somit von dem beauftragten Transport erfuhren, gaben sich als Vertreter einer … (Land01) Handelsfirma aus, der … (Name02), die die Streithelferin beauftragte, die Ware nach … (Ort04) oder … (Ort05) in … (Land01) zu bringen und dort an die … (Name02) auszuliefern. Die Streithelferin beauftragte die Beklagte. Dabei erhielt die Streithelferin von ihrer Auftraggeberin die Weisung, dass das geänderte Ziel der … (GmbH01) bei Abholung nicht mitgeteilt werden sollte, dass der Frachtbrief, den die … (GmbH01) übergeben würde, vernichtet würde und dass ein neuer Frachtbrief ausgestellt werden sollte, der die Adresse in … (Ort05) bzw. … (Ort04) enthalten sollte (Vertrag Anl BLD2, Bl. 127). Diese Weisung gab die Streithelferin schriftlich an die Beklagte bei Auftragserteilung weiter. Der Fahrer der Beklagten, Herr … (Name03), holte die Lieferung ab, unterzeichnete den von der Versicherungsnehmern der Klägerin erstellten Frachtbrief (Anl K8, Bl. 290), stellte das Frachtpapier mit dem Zielort … (Ort04) (Anl BLD 5, Bl. 133) wie beauftragt aus und fuhr nach … (Ort05) (bei … (Ort04)), wo die Lieferung entladen und entwendet wurde. Infolge der Entladung hatte die … (GmbH01) Steuern in Höhe von 1.732.827,80 € zu entrichten. Der Kaufpreis der Ware betrug 102.454,00 €. Den Steuerschaden und diesen Wert macht die Klägerin nach Abtretung von Ersatzansprüchen ihrer Versicherungsnehmerin mit der Klage geltend.

Die Klägerin hat behauptet, der Fahrer der Beklagten habe bei der Beladung gesehen, dass Zigaretten geladen würden; er habe auch gewusst, dass die Verplombung in der EU nicht geöffnet werden dürfte. Es sei ungewöhnlich und keineswegs üblich, dass Frachtbriefe vernichtet würden. Dadurch, dass der Fahrer der Beklagten die Umleitung der Ware vorgenommen und die … (GmbH01) nicht entsprechend informiert habe, hafte er für den Verlust der Ware in Höhe des Warenwerts und des Steuerschadens.

Die Beklagte und die Streithelferin sind der direkten Inanspruchnahme durch die Klägerin entgegengetreten. Sie haben eingewandt, dass die Beklagte sich entsprechend der Weisungen ihrer Auftraggeberin, der Streithelferin, verhalten habe und daher nicht für die Entwendung hafte. Sie sei davon ausgegangen, dass die Streithelferin ein sogenanntes „Streckengeschäft“ übernommen habe. In diesem Fall hätte ein Erwerber der Ware die Ware bereits weiterveräußert und habe daher die Lieferung an den Erwerber beauftragt. Die Ausstellung eines neuen Frachtbriefs habe dem Interesse gedient, dass der Verkäufer die Handelsbeziehungen nicht erfahre und möglicherweise wettbewerbswidrig zulasten der Ersterwerberin ausnutze. Dies sei nicht unüblich. Eine Haftung gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei daher vertraglich nicht begründet. Aber auch die deliktsrechtliche Haftung scheide wegen der Gutgläubigkeit auf das Bestehen eines Streckengeschäfts aus. Der Umstand, dass die Beklagte bzw. ihr Fahrer die genaue Abladung erst kurz vor der Anlieferung per SMS erfahren habe, begründe kein vorsätzliches Verhalten. Dieser Umstand habe sie nicht so misstrauisch machen müssen, dass man die Ablieferung in … (Ort04) als vorsätzlich rechtswidriges Verhalten würdigen könne.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einem Samtfrachtbrief zwischen Auftraggeberin und Hauptfrachtführerin, der die Einbeziehung der Beklagten in das Vertragsverhältnis begründe; ein Anspruch aus Art. 12 Abs. 7 CMR komme nicht in Betracht, weil die Veränderung des Frachtbriefs auf Anweisung der Vertragspartnerin der Beklagten, der Streithelferin, vorgenommen worden sei. Voraussetzung des Anspruchs sei die Verletzung von Weisungen des Vertragspartners des Frachtführers. Für die Annahme einer deliktischen Haftung seien nicht genug Tatsachen vorgetragen; es sei nach österreichischem Recht offenbar nicht ungewöhnlich, dass ein Frachtbrief „neutralisiert“ werde.

Mit der dagegen gerichteten, rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht die Klägerin geltend: Es sei ein Frachtbrief im Sinn des Art. 12 Abs. 7 ausgestellt worden; als Absender gelte dann nicht immer der frachtrechtliche Auftraggeber des Frachtführers; denkbar sei auch eine Mehrheit von Absendern, von denen einer als frachtrechtlicher Absender benannt sein müsse. Bei der Anwendung des Art. 12 sei davon auszugehen, dass Absender auch ein anderer als der unmittelbare Vertragspartner des Frachtführers sein könne (anders als dies an anderer Stelle der CMR gelte). Dies müsse gelten, weil ein Frachtbrief ein Sperrpapier sei; mit der Übergabe verliere der Absender die Möglichkeit, noch in den Transportablauf einzugreifen oder etwa die Ware umzudirigieren. Nur derjenige, der den Frachtbrief in den Händen halte, habe die Befugnis, die Ware umzuleiten. Der eingetragene Absender müsse dabei nicht der Auftraggeber des Frachtführers sein. Absender könne vielmehr auch ein nicht frachtvertraglicher Absender des Gutes sein, der im Frachtbrief aufgeführt ist. Jedenfalls sei aber der nicht frachtvertragliche Absender des Gutes, der im Frachtbrief aufgeführt sei, in dessen Schutzbereich einbezogen.

Die Änderung sei hier – auch wenn man von der Zulässigkeit der „Neutralisierung“ ausgehe – nur rechtmäßig, wenn sie vom Empfänger komme, nicht von einer beliebigen anderen Person. Auch wenn die Beklagte darauf vertraut habe, dass dies tatsächlich so war, hätte sie sich dem stellen müssen, dass ihr Vertrauen offenkundig unbegründet gewesen sei. Denn das Landgericht habe insbesondere übergangen, dass die Beklagte ein e-VD erhalten habe mit einem konkreten Lieferschein. Dies hatte der Zeuge … (Name03) quittiert. Daraus habe sich ergeben, dass das Gut sich in zollamtlicher Verwahrung befunden habe und nur auf der im e-VD angegebenen Strecke habe befördert werden dürfen. Der Steuerschaden sei dadurch entstanden, dass die Beklagte das Gut übernommen und abweichend von der darin bestimmten Destination befördert habe. Daraus sei für die Beklagte ersichtlich gewesen, dass es sich nicht um einen normalen Geheißerwerb gehandelt habe. Es ergebe sich eine Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 22.03.2024 – 51 O 3/22 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.835.281,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. seit dem 15.04.2017 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Absender i. s. d. Art. 12 CMR sei immer der Vertragspartner des Frachtführers. Die Klägerin stelle auf eine veraltete Auffassung ab, dass es mehrere Absender geben könne. Es sei nicht ersichtlich, dass die Streithelferin der Versicherungsnehmerin der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte habe eröffnen wollen. Warum der Absender zugleich Versender im Sinn des Art. 12 CMR sein müsse, sei nicht nachvollziehbar. Nur der vollständig ausgefüllte Frachtbrief stelle ein Sperrpapier dar. Hier habe er die notwendigen Eintragungen nach Art. 6 CMR nicht enthalten.

Der nach Art. 12 Abs. 5 CMR ausgestellte Frachtbrief diene der Legitimation, das grundsätzliche Verfügungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 CMR werde nicht eingeschränkt. Tatsächlich habe der von der Beklagten auf Weisung ihrer Auftraggeberin erstellte Frachtbrief Sperrwirkung gehabt. Der Frachtbrief sei kein Wert-, sondern ein Instruktionspapier. Er verbiete lediglich nachträgliche Weisungen.

Die Klägerin hat unstreitig gewusst, dass die … (GmbH02) weitere Unterfrachtführer einsetze, auch wenn sie ein Verbot dahingehend erteilt habe. Dies sei ihr insbesondere aus vorherigen Transporten unstreitig bekannt gewesen. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass ihre Weisungen auch im Verhältnis zu den Unterfrachtführern maßgeblich sein sollten. Denn das hätte bedeutet, dass die Streithelferin mit der Einschränkung ihrer Rechte einverstanden sei, wenn die VN der Klägerin etwas Abweichendes bestimmen wolle. Sähe man der Klägerin folgend die Versenderin als Absenderin an, deren Weisungen die Unterfrachtführerin zu befolgen hatte, stände sie in Gefahr, sich entweder der Absenderin oder ihrer Vertragspartnerin, der Streithelferin gegenüber, schadensersatzpflichtig zu machen. Einen Anspruch aus Deliktsrecht habe die Klägerin nicht dargelegt, trotz erstinstanzlich erteilten Hinweises. Der durch die Steuerbelastung eingetretene Vermögensschaden wäre jedenfalls nicht ersatzfähig. Ein strafrechtlich relevantes Handeln ergebe sich auch nicht aufgrund des Gesichtspunktes der Steuerpflicht. Der Steuerschaden sei letztlich eingetreten, weil der Empfänger das Gut nicht der steuerrechtlichen Behandlung unterzogen hatte, die notwendig wäre. Dies sei aber nicht der Beklagten anzulasten. Der Vorsatz zu deliktischem Handeln der Beklagten sei nicht aus der Übergabe des elektronischen Verwaltungsdokumentes abzuleiten, da der Fahrer nicht hinreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, um die Bedeutung des Dokumentes zu verstehen. Er sei auf die Bedeutung des Dokumentes auch nicht hingewiesen worden.

Die Streithelferin weist darauf hin, dass der Frachtbrief rein deklaratorische Wirkung habe. Er gebe lediglich Auftragsverhältnisse wieder. Die Sperrwirkung erfasse nur das Auftragsverhältnis zwischen Absender und Frachtführer. Bei der Anwendung des Deliktsrechts sei zu berücksichtigen, dass auch insoweit die Regelungen des CMR nach Art. 28 CMR gelten. Nur bei einer Verletzung der Weisungen der Vertragspartnerin der Beklagten komme eine deliktische Haftung in Betracht.

Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung und die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

1.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht der … (GmbH01).

Dabei scheitert der Anspruch nicht an einer wirksamen Übertragung etwaiger Schadensersatzansprüche. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf einen Forderungsübergang nach § 86 VVG, hilfsweise auf eine Abtretung. Die Klägerin hat indes nicht den Schaden selbst reguliert, sondern die … (AG01), die Klägerin hatte zuvor schon die Ansprüche der Versicherungsnehmerin abgetreten erhalten. Die Abtretung ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Versicherungsnehmerin, vertreten durch Rechtsanwalt … (Name04) und der Klägerin am 05.12.2017 / 08.12.2017 erklärt worden (Anl K2, Bl. 284, 551 LG). Sodann habe die … (AG01) den Schaden reguliert und vorsorglich etwa auf die … (AG01) gemäß § 86 VVG übergegangene Ansprüche an die Klägerin zurückabgetreten (Bl. 552). Entsprechend sind - unstreitig - in einem zuvor von der … (GmbH01) gegen die … (GmbH02) geführten Verfahren vor dem LG Frankfurt / Main - 2 -27 O 216/17 - gestellten Anträge auf Zahlung an die Klägerin … (GmbH01) nach Abtretung in Anträge auf Zahlung an die hiesige Klägerin geändert worden. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 07.01.2019 (Anl K15, Bl. 575 LG) und dem dort ergangenen Versäumnisurteil (Anl K14, Bl. 570 LG). Damit ist zugleich belegt, dass der für die Versicherungsnehmerin auftretende Vertreter der Versicherungsnehmerin, auch wenn er nicht als Prokurist eingetragen war, für die Versicherungsnehmerin unterzeichnen durfte; sonst wäre die Änderung der Zahlungsanträge im Verfahren vor dem LG Frankfurt / Main von der Versicherungsnehmerin nicht formuliert worden.

2. Der Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte als Unterfrachtführerin ist nicht begründet. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat nach ihrem Vortrag mit der … (GmbH02) einen Frachtvertrag gemäß § 425 Abs. 1 HGB über den Transport von Zigaretten von … (Ort01) nach … (Ort02) geschlossen. Die Beklagte ist ein über zwei weitere Vertragspartnerinnen von der Versicherungsnehmerin nicht unmittelbar beauftragt. Sie haftet nur unter den Voraussetzungen des Art. 34 CMR für die Ausführung der gesamten Beförderung gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Maßgeblich für die Anwendung des Art. 34 CMR ist, dass mit dem ersten Frachtführer ein Vertrag über die gesamte Strecke geschlossen worden ist, nicht lediglich über eine Teilstrecke. Wird dann über eine Teilstrecke ein Frachtführer als Unterfrachtführer i. S. d. Art. 3 CMR tätig und erfüllt Verpflichtungen des Hauptfrachtführers und zwar als Straßenfrachtführer, so kommt mit ihnen nach Maßgabe des Frachtbriefs ein Transportvertrag zustande.

Ein schriftlicher Vertrag mit der … (GmbH02) ist als Anl K 18 (Bl. 585, 586 OLG) vorgelegt worden. Danach ist mit der … (GmbH02) ein Vertrag über den gesamten Transport geschlossen worden; eigentlich war die Beauftragung von Unterfrachtführern unzulässig, die Klägerin wusste aber, dass die … (GmbH02) auch andere Frachtführer beauftragen würde, aus vorherigen Vertragsverhältnissen.

Voraussetzung ist weiter, dass der Absender einen Frachtbrief über die gesamte Strecke ausgestellt hat und der Unterfrachtführer diesen Frachtbrief erhalten hat. Frachtbrief i.S. des Art. 34 CMR ist der über den Frachtvertrag zwischen dem Absender und dem Hauptfrachtführer ausgestellte durchgehende, auf die gesamte Beförderungsstrecke lautende und dem Hauptfrachtführer vom Absender ausgehändigte Frachtbrief. Wenn ein solcher Frachtbrief nicht ausgestellt oder vom Unterfrachtführer nicht angenommen oder an diesen nicht weitergegeben worden ist, ist der Unterfrachtführer kein aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 34 CMR (BGH, Urt. v. 9.2.1984 - I ZR 18/82, TranspR 1984, 146, 148 = VersR 1984, 578; BGH TranspR 1985, 48, 49; OGH TranspR 1991, 135, 137). Der über die gesamte Strecke ausgestellte Frachtbrief muss vom Absender und vom Hauptfrachtführer unterzeichnet sein (BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 90/04, TranspR 2007, 416; Koller aaO Art. 34 CMR Rdn. 4; Großkomm.HGB/Helm aaO CMR Art. 34 Rdn. 11; Trappe/Gierke, TranspR 1996, 260, 261; Neumann, TranspR 2006, 384, 386).

Daran fehlt es hier. Der von der Klägerin vorgelegte Frachtbrief (Anl K8, Bl. 290 LG) ist von der Klägerin und der Beklagten unterzeichnet. Ein sogenannter „Samtfrachtbrief“, dessen Übergabe die Unterfrachtführerhaftung nach Art. 34 CMR durch Einbeziehung in das Vertragsverhältnis begründen würde, ist damit nicht gegeben. Somit kann der Auftraggeber keine direkten Ansprüche gegen den Unterfrachtführer aus dem Vertrag geltend machen. Vielmehr ist der Unterfrachtführer, wie regelmäßig, nur Erfüllungsgehilfe oder Hilfsperson des Hauptfrachtführers. Direkte Ansprüche gegen ihn kommen danach nicht in Betracht.

3. Auch ein Anspruch nach Art. 12 Abs. 7 CMR des Absenders ist hier nicht begründet. Art. 12 Abs. 7 CMR sieht einen Schadensersatzanspruch vor, wenn ein Frachtführer Weisungen nicht ausführt, die ihm unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 12 CMR erteilt worden sind, oder der Weisungen ausführt, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefs verlangt zu haben. Weisungen unter Beachtung der Bestimmung des Art. 12 CMR sind nach Art. 12 Abs. 1 CMR Weisungen des „Absenders“. Wer „Absender“ ist, ist in Art. 12 CMR entsprechend der Bedeutung in Art. 6 Abs. 1 lit b) CMR zu bestimmen (Koller, Transportrecht, Art. 12 CMR Rn. 1). Danach ist der „Absender“ der Vertragspartner des Frachtführers (BGH, Urteil vom 27.04.2006 - I ZR 162/03, TranspR 2006, 361 Rn. 18; Urteil vom 27.05.2021 - I ZR 55/20, GRUR-RS 2021, 20574 Rn. 40; Koller, Transportrecht, Art. 6 Rn. 3; MüKOHGB/Jesser-Huß, Art. 12 CMR Rn. 5). Dies ergibt sich daraus, dass das Weisungsrecht vertraglichen Ursprungs ist (BeckOGK/Hochstrasser (CMR) Art. 12 Rn. 15). Hier ist unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin keinen Vertrag mit der Beklagten hatte; sie war daher nicht „Absenderin“ im Sinn des Art. 12 Abs. 7 CMR.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Frachtbrief der Versicherungsnehmerin der Klägerin unterzeichnet hat. Denn ihr Auftraggeber, die Streithelferin, hatte ihr gegenüber nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass Weisungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin zu befolgen seien. Die Streithelferin hatte insbesondere nicht die Versicherungsnehmerin der Klägerin bevollmächtigen wollen, Weisungen an die Beklagte zu erteilen. Denn sie hat gegenüber der Beklagten im Vertrag (Anl BLD 1, Bl. 123) zum Ausdruck gebracht, dass der Frachtbrief vernichtet und die von ihr erteilten Weisungen befolgt werden sollten. Die Beweiswirkung nach Art. 9 CMR entfaltet hier keine Wirkung, weil unstreitig ist, dass zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag geschlossen worden war. Der Frachtbrief hat im Verhältnis zur Frachtführerin keine konstitutive Funktion (BGH, Urteil vom 27.06.2006 - I ZR 162/03, aaO Rn. 19; Urteil vom 27.01.1982 - I ZR 33/80, NJW 1982, 1944, juris Rn. 16).

Ausgehend davon, dass die Streithelferin hier Absenderin war, hat die Beklagte die Weisungen der Absenderin gerade nicht missachtet, sondern vielmehr entsprechend ihrem schriftlichen Vertrag befolgt. Zutreffend hat das Landgericht danach den Anspruch nicht als begründet angesehen.

Die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gingen auch nicht dahin, dass sie gehalten war, die Befugnis ihrer Auftraggeberin zur Erteilung von Weisungen zu überprüfen, welche von denjenigen der Versicherungsnehmerin der Klägerin abwichen. Welche Vereinbarungen ihrem Auftrag zugrundelagen, ob die Ware bereits bezahlt und vereinbart worden war, dass die Empfängerin Weisungen erteilen durfte, war für die Beklagte nicht erkennbar. Die Versicherungsnehmerin war infolge der Möglichkeit, Unteraufträge für die Fracht zu erteilen, im Verhältnis zur Beklagten keine Absenderin mehr.

3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, i. V. m. § 263 StGB, § 27 Abs. 1 StGB ist ebenfalls nicht begründet.

Voraussetzung wäre, dass der Beklagten bei Abholung und Übernahme des Gutes bewusst war, dass sie die Klägerin über die Absicht der Ablieferung der Ware entsprechend dem Auftrag der Klägerin täuschte. Das kann hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte wusste nach ihrem Vortrag nicht, was mit der Ware in Bratislava geschehen sollte. Sie konnte daher nicht wissen, dass die Ware ihrem Empfänger entzogen werden sollte. Nach ihrer Überzeugung hatte die Empfängerin in Spanien die Ware bereits an ein anderes Unternehmen weiterveräußert, so dass sie annahm, sie dürfe die Anweisungen ihrer Vertragspartnerin befolgen und müsse sie nicht offenlegen, da diese Geheimhaltung aufgrund der Vertragsverhältnisse der Empfängerin mit der Streithelferin gewünscht sei.

Mit der Berufung beabsichtigt die Klägerin, das vorsätzlich rechtswidrige Verhalten der Beklagten mit der Übergabe des e-VD und der Verplombung zu begründen. Allerdings hat die Beklagte selbst nicht gegen die ihr erteilten Auflagen verstoßen. Sie hat weder die Verplombung geöffnet, noch war für sie erkennbar, ob die Erwerberin die Ware der Steuer zuführen würde. Sie wusste letztlich nicht, ob und wohin die Ware aus … (Ort04) weiter transportiert werden würde und inwiefern hierfür Genehmigungen vorlagen. Ihre Auftraggeberin hatte ihr hierzu keine Weisungen erteilt.

Die Vernichtung des Frachtbriefs und dessen Neuerstellung ist strafrechtlich nicht relevant und begründet keinen Vorsatz. Der Frachtbrief soll nach Art. 9 Abs. 1 CMR Indiz für die abgeschlossenen Vertragsverhältnisse sein. Diese Wirkung hatte der Frachtbrief hier nicht, weil es unstreitig keinen Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten gab. Die Beklagte ging davon aus, dass die Empfängerin einen Verkauf an die … (Name02) vorgenommen hatte und daher eine berechtigte Weisung ihr gegenüber vorlag. Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, konnte die Beklagte nicht überprüfen. Letztlich war die neue Ausstellung des Frachtbriefs aus Sicht der Beklagten die einzig richtige Ausstellung: Sie belegte das Vertragsverhältnis, innerhalb dessen sie tätig wurde. Andere Weisungen hatte sie nicht zu befolgen.

Anlass zu Argwohn konnte daneben noch die angekündigte Anweisung über den Zielort per SMS sein; dafür können aber verschiedene Gründe bestanden haben, neben strafrechtlich relevantem Verhalten auch Terminabsprachen oder ein kurzfristig entschiedener Weitertransport der Ware.

4. Ansprüche der Empfängerinnen … (Name05) bzw. … (Name06) gegen die Beklagte sind ebensowenig begründet. Die Klägerin stützt sich zur Geltendmachung dieser Ansprüche ebenfalls auf abgetretenes Recht (Anl K3, Bl. 285 LG und Anl K4, Bl. 286 LG). Es kann hier dahinstehen, ob die Einwendungen der Beklagten gegen die Wirksamkeit der Abtretungen zutreffend sind.

Ansprüche des Empfängers gegen den Unterfrachtführer sind nach Art. 34 CMR auch nur dann gegeben, wenn der Unterfrachtführer in den Vertrag mit dem Auftraggeber einbezogen ist. Maßgebend für die Ersatzberechtigung des Empfängers ist allein der Frachtvertrag zwischen Absender und Hauptfrachtführer. Liegen die Voraussetzungen des Art. 34 CMR nicht vor, haftet der Unterfrachtführer vertraglich weder gegenüber dem Absender noch gemäß Art. 13 CMR gegenüber dem Empfänger (Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, Rn. 675).

Auch ein Anspruch aus Art. 12 Abs. 7 CMR der Empfängerin gegen die Beklagte ist nicht begründet. Ansprüche des Empfängers können sich daraus ergeben, dass er bereits nach Art. 12 Abs. 2 oder 3 CMR verfügungsbefugt war, seine Weisungen aber missachtet wurden. Diese Voraussetzungen lagen bei den Vertragspartnerinnen der … (GmbH01) nicht vor. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die im ersten Frachtbrief angegebenen Empfängerinnen seien in den Schutzbereich des Frachtbriefs einbezogen und sich zur Begründung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Konnossement (BGH, Urteil vom 25.09.1986 - II ZR 26/86, NJW 1987, 588) beruft, ist dort die Haftung mit dem berechtigten Vertrauen des Empfängers in die Übernahme des Gutes begründet, die der Verfrachter unrichtig bestätigt hatte. Eine vergleichbare Bestätigung für die Berechtigung der Weisungen der Streithelferin hat die Beklagte hier nicht abgegeben.

5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.835.281,80 € festgesetzt, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 ZPO.