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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.05.2025 – 13 UF 166/24

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0505.13UF166.24.00

Tenor§

Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18.10.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Beteiligten sind Eheleute und leben jedenfalls seit der letzten Dekade im März 2023 getrennt.

Mit Antrag vom 31.03.2023 hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Anordnung die Zuweisung des Holzhauses auf dem Grundstück („Adresse 01“) zur alleinigen Nutzung und die Mitbenutzung von Küche, Bad und Keller im Haupthaus auf demselben Grundstück beantragt. Das Grundstück gehört der pflegebedürftigen Mutter der Antragsgegnerin. In dem Haupthaus leben die Antragsgegnerin, ihre Mutter sowie der Sohn der Antragsgegnerin, Herr („Name 01“). Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren aufgrund einer Vorsorgevollmacht vom 25.08.2019 (Bl. 53-56 AI) für sämtliche Angelegenheiten gemeinsam bevollmächtigt, die Mutter der Antragsgegnerin zu vertreten, mit Ausnahme der Angelegenheiten der Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit sowie Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, für die allein der Antragsteller bevollmächtigt war.

Mit Beschluss vom 31.03.2023 hat das Amtsgericht dem Antragsteller auf seinen Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung vorläufig für die Dauer des Getrenntlebens das auf dem bezeichneten Grundstück belegene Holzhaus zur alleinigen Nutzung zugewiesen sowie die Mitbenutzung von Küche, Bad und Keller im Haupthaus (Bl. 6 des Aktenimports, im Folgenden: AI).

Den Antrag des Antragstellers vom 19.02.2024 (Bl. 30 AI), Herrn („Name 01“) "die gleichen Auflagen wie der Antragsgegnerin" zu erteilen, bzw. diesem einen bestimmten Raum auf dem gegenständlichen Anwesen zuzuweisen und gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen des Beschlusses vom 31.03.2023 zu verhängen, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 07.03.2024 zurückgewiesen (Bl. 32 ff. AI).

Mit Antrag vom 15.06.2024 hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, dass der Antragsteller umgezogen sei und jedenfalls seit dem 16.04.2024 eine eigene Wohnung bewohne, und Aufhebung des Beschlusses vom 31.03.2023 beantragt.

Der Antragsteller hat sinngemäß die Aufrechterhaltung der Entscheidung vom 31.03.2023 beantragt.

Er hat unter anderem vorgetragen, seine Vorsorgevollmacht für die Mutter der Antragsgegnerin müsse ihn weiterhin berechtigen, den Zugang zum Haus seiner Schwiegermutter zu behalten. Zudem sei sein Umzug noch nicht vollständig vollzogen, da sich noch Gegenstände in dem Anwesen befänden, die ihm gehörten (Bl. 50 ff.).

Im Juli 2024 sind die Antragsgegnerin und Herr („Name 01“) als Betreuer für die Mutter der Antragsgegnerin bestellt worden (Bl. 63 AI), der Aufgabenkreis umfasst auch den Widerruf von Vollmachten. Mit Schriftsatz vom 25.08.2025 (Bl. 62) hat („Name 01“) für die betreute Mutter der Antragsgegnerin alle dem Antragsteller erteilten Vollmachten widerrufen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Bl. 95 f. AI), zu der der ordnungsgemäß geladene (Bl. zu 90.4 AI) Antragsteller nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht den Beschluss vom 31.03.2023 durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 98 ff. AI) aufgehoben. Der Beschluss, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist dem Antragsteller am 24.10.2024 zugestellt worden (Bl. zu 100.3 AI).

Hiergegen hat der Antragsteller am 4.11.2024 per Email beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Auf Hinweis des Senats, dass in Ermangelung einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerde kein zulässiges Rechtsmittel vorliege, hat der Antragsteller am 22.11.2024, innerhalb der ihm nachgelassenen Frist, eine Email mit eingescanntem Text mit eigenhändiger Unterschrift übersandt (Bl. 12-18 der elektronischen Akte, im Folgenden: elA).

Der Antragsteller trägt sinngemäß vor, die jetzt zu Betreuern für seine Schwiegermutter bestellten Personen, die Antragsgegnerin und ihr Sohn, vernachlässigten die demente und pflegebedürftige Betreute, die sehr schlecht versorgt und in großer Gefahr sei, zumal die beiden Betreuer unter anderem wegen schwerer Alkoholabhängigkeit und schwerer Depressionen gesundheitlich gar nicht zur Pflege der Betreuten in der Lage seien. Überdies ließen sie das gemeinsam bewohnte Anwesen verwahrlosen und der Sohn der Antragsgegnerin habe Straftaten begangen.

Der Antragsteller beantragt der Sache nach,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt der Sache nach,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bestreitet die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihren Sohn. Sie trägt vor, dem Antragsteller stehe auch unter dem Gesichtspunkt einer etwa bestehenden Vorsorgevollmacht kein Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung zu. Er wohne seit dem 11.04.2024 in einer eigenen Wohnung. Soweit er noch eigene Gegenstände auf dem Grundstück lagere, rechtfertige auch dies keine Zuweisung (von Teilen) der Ehewohnung an ihn.

Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 28 elA) folgend, ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten haben umfassend zur Sache und zu ihren Rechtsansichten ausgeführt und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Senatshinweis vom 06.03.2025 (Bl. 53 elA). Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren oder besseren Erkenntnismöglichkeiten die persönliche Anhörung der Beteiligten bringen könnte.

II.

Dem Antragsteller ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, §§ 17 FamFG. Er hat die Beschwerdefrist schuldlos versäumt.

Nach Zustellung des - keine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden - angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller am 24.10.2024 (Bl. 100.4 f. AI) lief die Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG mit dem 07.11.2024 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller nicht wirksam Beschwerde eingelegt. Denn er hatte seine Beschwerdeschrift lediglich per einfacher Email vom 04.11.2024 (Bl. 102 ff. AI) übersandt.

Nach dem ihm am 11.11.2024 zugestellten (Bl. 3.2 elA) Senatshinweis vom 06.11.2024 (Bl. 3 elA), dass es einer eigenhändig unterzeichneten Beschwerdeschrift bedürfe, hat er am 18.11.2024, und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist aber innerhalb einer ihm vom Senat nachgelassenen Zweiwochenfrist, ein eingescanntes handschriftlich unterzeichnetes Schreiben übersandt, dem sich der Sache nach seine Absicht entnehmen ließ, den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.10.2024 anzufechten.

Dem Antragsteller ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat die Beschwerdefrist schuldlos versäumt, § 17 Abs. 2 FamFG, denn der angefochtenen Entscheidung war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Eines ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrages bedurfte es nicht (vgl. OLG Frankfurt a. M., BeckRS 2017, 126673).

III.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die sich aus § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB ergebenden Voraussetzungen für die Zuweisung der Ehewohnung oder einzelner Räumlichkeiten der Ehewohnung an den Antragsteller liegen nicht vor.

Nach § 1361b Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Die Annahme einer unbilligen Härte erfordert eine Situation, in der die Wohnungszuweisung ausnahmsweise, auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten, „dringend erforderlich“ ist, um eine „unerträgliche Belastung“ des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2022, 1272; BeckOK BGB/Neumann, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1361b Rn. 7). Ist das Kindeswohl nicht ausschlaggebend, weil – wie hier – keine minderjährigen Kinder mehr in der Ehewohnung leben, kommt es in einer Gesamtabwägung aller Umstände, die die Lebensverhältnisse der Ehegatten bestimmen, darauf an, ob der antragstellende Ehegatte in stärkerem Maße als der andere auf die Ehewohnung angewiesen ist (BeckOGK/Erbarth, 1.9.2021, § 1568a BGB, Rn. 47). Bei der Gesamtabwägung sind, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles in der Regel Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, der Umstand, dass ein Ehegatte die Wohnung schon vor der Eheschließung bewohnt hat, die Frage, welcher Ehegatte stärker auf die Ehewohnung angewiesen ist oder eher eine geeignete Ersatzwohnung finden kann und allgemein auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten, die Nähe der Wohnung zum Arbeitsplatz oder die Verbindung mit Geschäftsräumen, Eigenleistungen, die ein Ehegatte zum Aufbau der Wohnung erbracht hat, und auch die Aufnahme eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen zu berücksichtigen (BeckOGK/Erbarth, a. a. O., § 1568a BGB Rn. 48).

Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller in stärkerem Maße auf die Ehewohnung angewiesen ist.

Er schildert, dass es ihm darauf ankomme, Zutritt zur Ehewohnung zu erhalten, um seiner ebenfalls in dieser Wohnung lebenden Schwiegermutter, für die er sich auf eine Vorsorgevollmacht beruft, Fürsorge und Schutz vor ihren Betreuern, den weiteren Bewohnern der Immobilie zu gewähren, insbesondere vor dem Sohn der Antragsgegnerin. Überdies erstrebe er Zugang zu Gegenständen, die in seinem Eigentum stünden und die sich auf dem gegenständlichen Anwesen befänden.

Seinen Schilderungen lassen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er in stärkerem Maße auf die Ehewohnung angewiesen sein könnte als die Antragsgegnerin. Unwidersprochen bewohnt er seit April 2024 eine andere Wohnung. Der Umstand, dass die Eheleute auch während der Ehezeit in unterschiedlichen Wohnungen gelebt haben mögen, vermag ebenfalls keine engere Verbindung des Antragstellers zur Ehewohnung zu begründen, als diejenige der Antragsgegnerin, die in dem Haus gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrer pflegebedürftigen Mutter lebt, für die sie gemeinsam mit ihrem Sohn die rechtliche Betreuung ausübt. Nach dem Beteiligtenvorbringen ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen in höherem Maße auf die Wohnung angewiesen wäre, als die Antragsgegnerin.

Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Umzug sei noch nicht vollständig vollzogen und es ihm um in seinem Eigentum stehende Gegenstände geht, die sich noch auf dem zur Ehewohnung gehörenden Grundstück befinden, ergibt sich hieraus kein Hinweis für eine unbillige Härte. Denn insoweit bedarf es nicht des Wohnens in der Ehewohnung, sondern er könnte Herausgabe der betroffenen Gegenstände verlangen.

Soweit er die Zuweisung der Ehewohnung erstrebt, um von ihm behauptete Gefahren für seine Schwiegermutter abzuwenden, vermag auch diese Motivation die Zuweisung der Ehewohnung an ihn nicht zu rechtfertigen. Insoweit beruft er sich auf eine Härte für seine Schwiegermutter. Voraussetzung für eine Zuweisung ist aber, worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Bl. 53 f.), dass ohne die Überlassung eine unbillige Härte bei dem Ehegatten einträte, der die Wohnung begehrt. Der Wortlaut der Vorschrift des § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB lässt zwar die Frage offen, für wen die unbillige Härte gegeben sein muss. Die systematische Auslegung der Vorschrift, die eine sachlich übereinstimmende Behandlung mit § 1361a Abs. 1 S. 2 BGB fordert und die Regelungsabsicht des Gesetzgebers zeigen, dass die Härte für den die Alleinnutzung begehrenden Ehegatten gemeint ist (vgl. im Einzelnen BeckOGK/Erbarth, 1.11.2024, § 1361b BGB Rn. 120).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 55 Abs. 2, 48 Abs. 1, 1. Alt., 41 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.