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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.05.2025 – DGH 1/25

Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg · ECLI:DE:OLGBB:2025:0507.DGH1.25.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichts des Landes Brandenburg vom 20. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

I. Die gemäß § 80 BbgRiG i. V. m. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 80 BbgRiG i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch den Dienstgerichtshof bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

1. Der Antragsteller macht geltend, das Dienstgericht habe zu Unrecht angenommen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 29. März 2023 durch den Bescheid vom 15. August 2024 genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Umstand, dass seine Weiterverwendung wegen des fortlaufenden Bezugs des vollen Gehalts geboten sei, sei für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend, denn ansonsten sei stets bei allen Amtsenthebungen von Richtern deren sofortige Vollziehung anzuordnen, was dem besonderen Ausnahmecharakter einer solchen Anordnung widerspreche.

Dies vermag nicht zu überzeugen. Bei § 80 Abs. 3 VwGO handelt es sich um eine formelle Voraussetzung. Mit dem Begründungserfordernis soll der Behörde der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt werden. Die Begründung muss schlüssig das besondere Interesse darlegen, das über das allgemeine, bei jedem Verwaltungsakt bestehende Vollzugsinteresse hinausgeht. Die vorliegende Begründung, die darauf abstellt, dass eine Weiterverwendung des Antragstellers als Richter am Arbeitsgericht … (Ort01) im öffentlichen Interesse liege, weil er laufend Bezüge erhalte, ist ausreichend (vgl. BGH - Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - AR (Ri) 1/03, NVwZ-RR 466, 468). Eine Amtsenthebung muss nicht notwendigerweise mit einer Vollziehungsanordnung verbunden werden. Maßgeblich für eine mögliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Amtsenthebungsverfügung ist, ob für den betroffenen Richter ein Richteramt zur Verfügung steht, welches ihm übertragen werden kann. Dies war zunächst im Zeitpunkt der Amtsenthebung am 29. März 2023 noch nicht der Fall. Eine Richterstelle am Arbeitsgericht … (Ort01) stand erst mit der Beförderung der Richterin am Arbeitsgericht … (Name01) zur Direktorin des Arbeitsgerichts … (Ort02) zur Verfügung, sodass erst zu diesem Zeitpunkt dem Antragsteller mit Bescheid vom 27. März 2024 ein Richteramt am Arbeitsgericht … (Ort01) übertragen werden konnte.

2. Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Vollziehungsanordnung sei erst später erlassen worden, weshalb es kein überwiegendes Interesse an der Amtsenthebung gegeben haben könne, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung in jedem Stadium des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens erfolgen kann (vgl. bereits, Beschluss des Dienstgerichtshofs vom 30. Oktober 2024, DGH 6/24, S. 3 EA) und die Erforderlichkeit einer solchen dem Antragsgegner erst nach den Hinweisen des Dienstgerichts vom 9. August 2024 – DG 4/24 – vor Augen geführt worden war.

3. Der Einwand des Antragstellers, er wäre innerhalb der Drei-Monats-Frist gemäß § 32 Abs. 3 DRiG zu versetzen gewesen, trifft nicht zu. Der Fall der Übertragung eines anderen Richteramtes im Sinne von § 32 Abs. 1 DRiG (Versetzung) war nach den Umständen nicht gegeben (siehe dazu nachfolgend unter Ziffer 4. und 5.), sodass die Drei-Monats-Frist des § 32 Abs. 3 DRiG in diesem Zusammenhang keine Anwendung findet. Nach der fristgemäßen Amtsenthebung auf der Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 2 Satz 1 DRiG konnte dem Antragsteller nach § 32 Abs. 2 Satz 2 DRiG vielmehr jederzeit ein neues Richteramt übertragen werden (vgl. Staats, Deutsches Richtergesetz, 1. Aufl. 2012, § 32 Rn. 5).

4. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner hätte beide Planstellen oder eine der beiden Planstellen, die nach der Aufhebung des Arbeitsgerichts … (Ort03) den Arbeitsgerichten … (Ort04) und … (Ort05) zugeordnet worden seien, zum Zeitpunkt der Amtsenthebung dem Arbeitsgericht … (Ort01) zuordnen und ihn dorthin versetzen können. Der Antragsgegner verweist demgegenüber zu Recht darauf, dass der Dienstherr nicht verpflichtet wäre, im Rahmen des § 32 DRiG eine freie und besetzbare Planstelle an einem bestimmen Gericht zu kreieren, sondern es im stellenwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn steht, Planstellen den Gerichten zuzuordnen, an denen ein entsprechender Personalbedarf besteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ (R) 9/10, NJOZ 2012, 789 f. Rn. 25 - 28). Dieser Personalbedarf am Arbeitsgericht … (Ort01) ist erst nach der Amtsenthebung des Antragstellers mit der Beförderung der am Arbeitsgericht … (Ort01) tätigen Richterin … (Name01) zur Direktorin des Arbeitsgerichts … (Ort02) entstanden, sodass dem Antragsteller erst mit Bescheid vom 27. März 2024 ein Richteramt am Arbeitsgericht … (Ort01) übertragen werden konnte. Dementsprechend führen auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers, der Antragsgegner sei im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verpflichtet gewesen, die Planstelle dem Arbeitsgericht … (Ort01) zuzuordnen, nicht weiter.

5. Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit dem Vortrag durchzudringen, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 29. März 2023 habe es mehrere ausgeschriebene Planstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben, sodass eine davon ihm hätte (durch Versetzung gemäß § 32 Abs. 1 DRiG) zugewiesen werden können. Das Dienstgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass der betroffene Richter nach dem Willen des Gesetzgebers „nach Erfahrung und Vortätigkeit für die freie Stelle geeignet“ sein müsse und sodann auf das Schreiben des Antragstellers vom 6. Juni 2022 an den Richterwahlausschuss verwiesen, in dem der Antragsteller zum Ausdruck bringt, dass für ihn eine Verwendung am Amtsgericht oder bei der Staatsanwaltschaft aus fachlicher Sicht nicht in Betracht komme. Der Antragsgegner habe im Hinblick darauf eine Verwendung des Antragstellers in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht in Betracht gezogen. Diese Argumentation erscheint bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzes nicht offensichtlich falsch. Soweit der Antragsteller nunmehr vorbringt, die Verwendung des Schreibens vom 6. Juni 2022 sei unzulässig, ist dies nicht nachvollziehbar. Angesichts dieser Selbsteinschätzung kam für den Antragsgegner, der bei der Stellenbesetzung die Grundsätze von Eignung, Leistung und Befähigung zu beachten hat, die Übertragung eines Richteramtes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit an den Antragsteller im Zusammenhang mit der Amtsenthebung gegen dessen erklärten Willen nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller nunmehr mit der Beschwerdebegründung behauptet, sein Schreiben vom 6. Juni 2022 habe nur auf die Entscheidung des Richterwahlausschusses Einfluss nehmen sollen, es handele sich nicht um eine fachliche Einschätzung seiner Person, muss er sich fragen lassen, warum er dann gegenüber dem Antragsgegner kein Interesse an der ordentlichen Justiz bekundet und sich nicht auf eine der vielen Stellen beworben hat.

Nach alledem ist die Annahme des Dienstgerichts, ein besonderes Vollzugsinteresse liege vor, nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die entsprechenden Erwägungen des Dienstgerichtshofs in den Beschlüssen vom 6. September 2024 und vom 30. Oktober 2024 - DGH 6/24 - Bezug genommen.

II. Die weiteren Schriftsätze des Antragstellers vom 3. April 2025 waren nicht mehr zu berücksichtigen, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 BbgRiG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).