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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.05.2025 – 11 U 163/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0508.11U163.24.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 994.700 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt eine weitere Zahlung aus einer bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung.

Am 3. November 2016 gerieten dem Kläger beim Transport eines Oleanders dessen Blätter in die Augen. Der Kläger zeigte der Beklagten diesen Unfall an, um Invaliditätsleistungen geltend zu machen.

Nach den Bedingungen der für den Kläger geschlossenen Unfallversicherung gilt als Invalidität eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, die voraussichtlich mindestens drei Jahre andauern und sich nicht bessern wird (Nr. 3.1.1 der Bedingungen, Anlage zur Klageschr., Bl. 18 LG). Erforderlich zur Begründung des Anspruches auf eine Invaliditätsleistung ist – neben anderem –, dass die Invalidität von einem Arzt binnen zwei Jahren nach dem Unfall schriftlich festgestellt wird (Nr. 3.1.2 der Bedingungen). Auf diese Frist wies die Beklagte den Kläger hin; sie zahlte ein Verletztengeld von 400 Euro.

Der Kläger legte der Beklagten einen vorläufigen Arztbericht von Frau Dr. („Name 01“) vom 2. November 2018 vor (Bl. 90 LG). Dieser Bericht verweist zur Anamnese auf eine „Bulbusverätzung“ und stellt die Diagnose „Subjektive Sehstörungen“. Eine ausdrücklich formulierte Prognose über den Bestand oder die Entwicklung der Beeinträchtigung enthält der Arztbericht nicht.

Die Beklagte wandte sich am 16. November 2018 an die Ärztin Professorin Dr. („Name 02“), die in ihrem Arztbericht von vom 22. März 2019 (Bl. 92 ff. LG) angab, die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers scheine derzeit nicht beeinträchtigt zu sein (Antwort auf Frage 12). Eine weitere Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sei nicht zu erwarten. Bei eventuell schwankendem Visus sei auch leichte Besserung möglich (Antwort auf Frage 8).

Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme von Frau Professorin Dr. („Name 02“) ein. In dieser Stellungnahme vom 29. Oktober 2019 (Bl. 34 ff. LG) beantwortete sie die gleichen Fragen wie im März 2019. „Zu 8“ schrieb sie: „Angabe nicht möglich, da die Kausalität für uns unklar ist.“ Sie führte weiter aus: „Es bestehen zusätzlich zur reduzierten Sehschärfe Gesichtsfelddefekte sowie nicht objektivierbare Veränderungen des Sehvermögens. (...) Eine Prognose des weiteren Verlaufs ist uns nicht möglich.“

Die Beklagte sandte dem Kläger das Schreiben vom 17. Dezember 2019, zu dessen Inhalt auf die Anlage K 2 (Bl. 32 LG) verwiesen wird. Sie zahlte an den Kläger einen weiteren Betrag von 2.895,28 Euro. Weitere Zahlungen lehnte sie ab.

Der Kläger hat behauptet, bei dem Unfall sei Pflanzengift in seine Augen gelangt und habe dort Perforationen mit ca. 500 Löchern verursacht. Er nehme seitdem ein ganztägiges Stechen in den Augen wahr. Es bestehe ein dauerhafter Sichtfelddefekt, der zu einer Invalidität für beide Augen von je 50 Prozent geführt habe.

Der Kläger hat gemeint, die Invalidität sei mit dem Arztbericht vom 2. November 2018 rechtzeitig ärztlich festgestellt worden. Dagegen dürfe die Beklagte nichts einwenden, weil sie mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 die Regulierung begonnen habe. Die Seite 2 jenes Schreibens habe er nicht erhalten.

Der Kläger hat gemeint, ihm stehe die vereinbarte „sechsfache Mehrleistung“ (Anlage K1) zu. Er hat 994.700 Euro nebst Zinsen verlangt.

Die Beklagte hat die geschilderten Beschwerden für nicht durch den Unfall verursacht gehalten. Sie habe mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2019 eine Kulanzleistung zugestanden. Eine fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung habe der Kläger nicht vorgelegt. Der Arztbericht vom 2. November 2018 reiche dazu nicht aus.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es hat gemeint, der Kläger habe die Frist zur Invaliditätsfeststellung nicht eingehalten. Der Arztbericht vom 2. November 2018 enthalte keine zur Invaliditätsfeststellung ausreichende Diagnose. Die Beklagte habe nicht treuwidrig gehandelt, indem sie sich auf die versäumte Frist berufen habe. Sie habe den Kläger nicht im Unklaren darüber gelassen, dass sie den Unfall für nicht kausal für die behaupteten Beschwerden halte. Die fehlende Kausalität ergebe sich aus der ärztlichen Stellungnahme vom 29. Oktober 2019, von der der Kläger nicht bestritten habe, sie gemeinsam mit dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2019 erhalten zu haben.

Der Kläger verfolgt seinen Antrag mit der Berufung weiter. Er meint, das Landgericht habe unzutreffende, zu strenge Anforderungen an die Invalditätsfeststellung gestellt. Der Arztbericht vom 2. November 2018 reiche aus, weil ihm zu entnehmen sei, dass innerhalb der Zweijahresfrist eine Augenverätzung vorgelegen habe und auch ausgeschlossen worden sei, dass andere Umstände als der Unfall diese Erkrankung verursacht haben könnten. Auf den Fristablauf dürfe sich die Beklagte nicht berufen, weil sie vor Prozessbeginn nie auf eine etwaige Obliegenheitsverletzung hingewiesen habe. Sie habe auf Grund weiterer, nach dem Arztbericht vom 2. November 2018 eingeholter ärztlicher Stellungnahmen geleistet. Dem habe der Kläger entnehmen können, die Beklagte halte eine unfallbedingte Invalidität für gegeben.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 30.07.2024

die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an ihn 994.700 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2020 zu zahlen;

die Berufungsbeklagte ferner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 7.314,81 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Dazu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 11. Februar 2025 (Bl. 34 ff.).

Die Entgegnung des Klägers vom 11. April 2025 (Bl. 43 ff.) führt nicht zu einer ihm günstigeren Beurteilung. Wenn der Kläger „ärztliche Unterlagen“ nachreichte, die eine im Oktober 2018 gegebene dauerhafte Einschränkung der Sehfähigkeit bestätigten, könnte er sich damit nicht darüber hinweghelfen, solche Bescheinigungen innerhalb der Zweijahresfrist nicht vorgelegt zu haben. Es bliebe dabei, dass vor und nach Fristablauf keiner der von ihm bislang eingereichten und der von der Beklagten herangezogenen ärztlichen Berichte die Feststellung entnommen werden kann, der Kläger sei durch die Unfallverletzung dauerhaft und ohne Aussicht auf Besserung beeinträchtigt.

Der vom Kläger erneut vorgetragene Vorwurf, die Beklagte habe sich widersprüchlich und willkürlich, also treuwidrig verhalten, überzeugt noch immer nicht. Die Beklagte hat nicht erklärt, sie halte den von dem Kläger vorgelegten Arztbericht als Invaliditätsfeststellung für ausreichend. Ihrer Mitteilung, sie werde einen von ihr berechneten Betrag zahlen, beruhte auf den weiteren ärztlichen Stellungnahmen, in denen ausdrücklich ausgeführt wird, die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers scheine derzeit nicht beeinträchtigt zu sein (Bl. 92 ff. LG, Antwort auf Frage 12). Eine weitere Beeinträchtigung der Sehfähigkeit sei nicht zu erwarten. Bei eventuell schwankendem Visus sei auch leichte Besserung möglich (ebd., Antwort auf Frage 8). Die Kausalität der angegebenen Beeinträchtigungen sei unklar (Bl. 35 LG, zu 8). Veränderungen des Sehvermögens seien nicht objektivierbar (Bl. 36 LG, zu 11). Eine Prognose sei nicht möglich (ebd., zu 12). Eine Invalidität, nämlich eine durch den Unfall verursachte dauerhafte Beeinträchtigung ohne Aussicht auf Besserung, ist damit deutlich verneint worden. Vor dem Hintergrund dieser dem Kläger übersandten ärztlichen Bewertungen hat der Kläger die Mitteilung über die Teilleistung so verstehen müssen, die Beklagte sei bereit, dennoch, also ohne dazu verpflichtet zu sein, dem Kläger den berechneten Betrag zu zahlen. Der Kläger bezeichnet dieses Verhalten als willkürlich. Das trifft zu, beeinträchtigt aber die Rechte des Klägers nicht. Der Kulanz ist Willkür eigen, denn der rechtlich nicht Verpflichtete handelt nach seinem freien Belieben. Er leistet nicht zur Erfüllung eines Anspruches, sondern aus einem anderen, nicht rechtlich gebundenen oder geprägten Beweggrund.

Ob die vom Kläger behauptete Invalidität vorliegt, bedarf daher keiner Feststellung und damit keiner Beweiserhebung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 63 II, 47 I 1 GKG.