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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.05.2025 – 13 WF 36/25

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0508.13WF36.25.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 06.04.2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die im auferlegte Kostenlast nach Erledigung der Hauptsache in einem Drittwiderspruchsverfahren. Antragstellerin und Antragsgegner sind die getrennt lebenden, aber noch verheirateten Miteigentümer zu je 1/2 an der von ihnen bewohnten Immobilie.

Der Antragsteller hat im Dezember 2024 die Teilungsversteigerung des Grundstücks beantragt, das Zwangsversteigerungsverfahren ist angeordnet worden.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Zwangsversteigerung für unzulässig zu erklären, weil es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteil des Antragsgegners um nahezu sein gesamtes Vermögen handle und sie der Teilungsversteigerung nicht zustimme. Überdies sei das Betreiben der Zwangsvollstreckung rechtsmissbräuchlich und geschehe zur Unzeit, da beide Ehegatten die Immobilie bewohnten und sie nach der Ende Februar 2024 erfolgten Trennung aufgrund ihres Gesundheitszustandes noch keine adäquate Wohnung habe finden können. Überdies hätten sich die Beteiligten im Herbst 2024 auf einen freihändigen Verkauf des Objekts geeinigt. Die Teilungsversteigerung sei dagegen unwirtschaftlich und ausschließlich mit Nachteilen verbunden.

Der Antragsgegner hat bestritten, dass der Miteigentumsanteil sein gesamtes Vermögen ausmache. Ihm stünden Barmittel und Forderungen zu, die mindestens 10 Prozent des durch die Darlehensverbindlichkeiten belasteten Immobilieneigentums überstiegen. Die Teilungsversteigerung sei auch nicht unzeitig oder missbräuchlich, die Trennung liege bereits drei Jahre zurück, schließlich sei sie selbst mit dem freihändigen Verkauf der Immobilie einverstanden. Eine Teilungsversteigerung sei aber nicht unwirtschaftlicher oder mit Nachteilen verbunden. Er bestreitet, dass die Antragstellerin krankheitsbedingt keine Wohnung finden könne.

Am 31.03.2025 hat der Antragsgegner seinen Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgenommen, weil sich die Beteiligten auf die gemeinsame Veräußerung der Immobilie verständigt haben.

Die Antragstellerin hat das Verfahren für erledigt erklärt (Bl. 26 d. A.). Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen (Bl. 28 d. A.). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die Rücknahme des Versteigerungsantrags beruhe nicht auf einem Anerkenntnis, sondern auf einer Verständigung der Parteien. Aufgrund eines Umschwungs am Immoblienmarkt sei bei Versteigerungen aktuell lediglich eine Quote von 50 bis 70 % des Verkehrswertes zu erzielen.

II.

1. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner die Kosten im Ergebnis zu Recht auferlegt.

Die Beteiligten haben das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Damit ist über die Kosten unter Berücksichtigung des im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen bestehenden Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO. Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Danach hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91–97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit denjenigen Beteiligten die Kostenlast insgesamt oder anteilig, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 23). Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein. Da neben der Kostengerechtigkeit auch die Verfahrensökonomie von Belang ist, genügt es, die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des bisherigen und des zu erwartenden künftigen Prozessverlaufs summarisch zu prüfen.

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Denn nach dem Beteiligtenvorbringen im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen ist davon auszugehen, dass der Antrag der Antragstellerin begründet war, weil die Zwangsversteigerung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB unzulässig war.

Die Antragstellerin hat sich unter anderem darauf berufen, dass der Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Immobilie nahezu sein gesamtes Vermögen ausmache. Weiteres nennenswertes Vermögen sei bei ihm nicht vorhanden. Sie erteile ihre Zustimmung nicht.

Mit seinem einfachen Bestreiten dieser Behauptung der Antragstellerin und der pauschalen Angabe, die Immobilie stelle nicht sein gesamtes Vermögen dar, ihm stünden Barmittel und Forderungen zu, die mindestens 10 % des durch die Darlehensverbindlichkeiten belasteten Immobilieneigentums überstiegen, ist er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht geworden. Sein Bestreiten ist deshalb unbeachtlich.

Die Beweislast dafür, dass das Rechtsgeschäft nach § 1365 BGB der Zustimmungspflicht unterliegt, trägt zwar im Grundsatz derjenige, der sich hierauf beruft, da die Verfügungsfreiheit auch bei der Zugewinngemeinschaft die Regel, die Beschränkung nach § 1365 BGB die Ausnahme ist. Der verfügende Ehegatte darf sich dagegen aber nicht mit einfachem Bestreiten begnügen, sondern muss substantiiert vortragen, welche anderen wesentlichen Vermögenswerte ihm noch verbleiben (BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1365 Rn. 72). Genügt er dieser sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers als zugestanden, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 138 Abs. 3 ZPO.

So liegt es hier. Aus dem Bestreiten des Antragsgegners ergibt sich nichts zu Höhe bzw. Wert seiner behaupteten Barmittel und Forderungen. Der Schluss, dass diese Vermögenswerte 10 % des - überdies streitigen - Werts seines Immobilienanteils übersteigen, ist deshalb nicht möglich.

Daran ändert auch nichts, dass er für sein Vorbringen eine Zeugin benannt hat. Konkrete Tatsachen, die die Zeugin bestätigen könnte, hat er nicht vorgetragen, so dass eine Zeugeneinvernahme nicht in Betracht kam (unzulässiger Ausforschungsbeweis).

Auch der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe im Februar 2024 32.000 Euro vom gemeinsamen Konto abgehoben, führt nicht zu einer anderen Wertung. Denn der Antragsgegner hat erst im Dezember 2024 die Teilungsversteigerung beantragt. Davon, dass die 32.000 Euro zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Vermögen vorhanden waren, ist nicht ohne weiteres auszugehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.

2. Zur Abänderung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts ist der Senat in diesem Beschwerdeverfahren nicht befugt. Nach § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG ist das Rechtsmittelgericht zur Abänderung der Festsetzung für die untere Instanz befugt, solange das Verfahren wegen des Hauptgegenstands, wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies hat zur Folge, dass das Rechtsmittelgericht dann, wenn es, wie hier, über die Beschwerde gegen eine auf der Grundlage von § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung zu entscheiden hat, zwar diese Kostenentscheidung abändern kann, aber nicht dazu befugt ist, aus Anlass dieses Beschwerdeverfahrens einen in der Ausgangsinstanz falsch festgesetzten Verfahrenswert abzuändern (Schneider/Volpert/Fölsch, Familiengerichtskostengesetz, § 55 FamGKG Rn. 24).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.