Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.05.2025 – 13 WF 49/25
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0515.13WF49.25.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 24.04.2025 - 31 F 36/24 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die in einem Umgangsverfahren tätig gewordene Sachverständige.
Das Amtsgericht hat durch Beschlüsse vom 25.04.2024 (Bl. 26) und 10.06.2024 (Bl. 35) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Frage der dem Wohl des Kindes am besten dienenden Umgangsregelung, insbesondere eines paritätischen Wechselmodells, beschlossen. Die eingesetzte Psychologin (M. Sc.) („Name 01“) hat ein schriftliches Gutachten am 28.10.2024 (Bl. 43 ff.) beim Amtsgericht eingereicht. Das Amtsgericht hat das Gutachten der Antragsgegnerin am 08.11.2024 (Bl. 113) unter Setzung einer Stellungnahmefrist von vier Wochen übersandt (Bl. 237R). Auf die Anträge der Antragsgegnerin vom 14.12.2024 und 06.01.2025 hat das Amtsgericht mit Verfügungen vom 17.12.2024 (Bl. 116) und 15.01.2025 (Bl. 122) die Frist zur Stellungnahme auf das Gutachten jeweils antragsgemäß und zuletzt bis zum 27.01.2025 verlängert.
Mit Schriftsatz vom 19.02.2025 (Bl. 124) hat die Antragsgegnerin auf ihrer Auffassung nach methodische und inhaltliche Mängel des Sachverständigengutachtens vom 28.10.2024 hingewiesen und die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.04.2025 (Bl. 189) hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vom 28.04.2025 (Bl. 196), der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat (Bl. 202).
2. Die nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragsgegnerin hat das Ablehnungsgesuch bereits nicht in zulässiger Weise angebracht, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Da sie die Besorgnis der Befangenheit ausschließlich auf den Inhalt, das methodische Vorgehen, die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten vom 28.10.2024 stützt, ist das Ablehnungsgesuch schon nicht rechtzeitig gestellt worden.
Ergibt sich der Grund zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt eines schriftlichen Gutachtens, dann läuft die Frist zur Ablehnung einer/eines Sachverständigen grundsätzlich gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten - und gegebenenfalls auch verlängerten - Frist zur Stellungnahme nach §§ 30 Abs. 1 FamFG, 411 Abs. 4 ZPO ab (BGH NJW 2005, 1869 (1870); OLG Dresden BeckRS 2011, 16636; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 56. Ed. 1.3.2025, § 406 ZPO Rn. 29 m.w. N.).
Da die vom Gericht mit Verfügung vom 15.01.2025 antragsgemäß verlängerte Frist zur Stellungnahme zum Gutachten vom 28.10.2024 am 27.01.2025 ablief, war die erst rund drei Wochen später, am 19.02.2025, beim Gericht eingegangene Ablehnung der Sachverständigen verspätet. Die Antragsgegnerin hat auch keine Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, aus denen sich ergeben könnte, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert gewesen wäre, das Ablehnungsgesuch früher anzubringen (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Darüber hinaus ist das Ablehnungsgesuch auch in der Sache nicht begründet.
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer/eines Sachverständigen (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO) ist dann gerechtfertigt, wenn ein/e besonnen prüfende/r Beteiligte/r, die/der seine Interessen auch in einer für sie/ihn schwierigen verfahrensrechtlichen Lage zwar aufmerksam, aber nicht überempfindlich wahrnimmt, aus objektiven Gründen auf die Voreingenommenheit der/des Sachverständigen schließen kann. Einerseits eignen sich rein subjektive Befindlichkeiten der/des Ablehnenden, die einer/m Dritten nicht vermittelbar und für sie/ihn nicht nachvollziehbar sind, nicht zur Begründung der Befangenheitssorge. Andererseits kommt es auf eine tatsächliche Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der/des abgelehnten Sachverständigen nicht an, sondern allein auf den äußeren Anschein von Befangenheit, von dem das Verfahren freigehalten werden soll.
Hieran gemessen vermögen die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Umstände die Besorgnis der Befangenheit der Sachverständigen nicht zu begründen. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Antragsgegnerin die Besorgnis der Befangenheit insgesamt, auch unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens, ausschließlich auf die ihrer Auffassung nach methodische und inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens stützt: Die Sachverständige habe das Standardwerk für die Erstellung psychologischer Gutachten im Familienrecht und verlaufsdiagnostische Standards nicht berücksichtigt und ihr methodisches Vorgehen bei der Bewertung nicht transparent gemacht, sei bei der Analyse der psychologischen Fragestellungen nicht auf den Umgang, sondern nur die Erziehungsfähigkeit der Eltern eingegangen, habe die gerichtlichen Fragestellungen unzureichend in psychologische Fragen übersetzt, nicht zwischen ihren Beobachtungen und deren Bewertung getrennt, ihre Einschätzung der Erziehungsstile der Eltern nicht begründet, die Aussagen der Eltern nicht im Wortlaut dokumentiert und nicht kontextualisiert, verfüge nicht über ausreichend Expertise und sei deshalb zu einer sachgerechten Begutachtung außerstande. Weiter habe die Sachverständige das Kindeswohl nicht in zutreffender Weise berücksichtigt, die Anforderungen an eine paritätische Betreuung unzutreffend eingeschätzt, Äußerungen der Antragsgegnerin unzutreffend wiedergegeben und einseitig zu ihren Lasten argumentiert.
Kritik an Inhalt und Methode eines Sachverständigengutachtens, inhaltliche Mängel, mangelnde Sachkunde oder mangelnde Sorgfalt der/des Sachverständigen sind allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BGH NJW 2005, 1869 (1870); GRUR 2012, 92 Rn. 4; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, § 406 ZPO Rn. 24.4). Derartiges gibt allenfalls Anlass, eine ergänzende erläuternde Stellungnahme anzufordern oder die mündliche Anhörung der/des Sachverständigen zu veranlassen (OLG Hamm GesR 2010, 247). Auch besteht die Möglichkeit einer Entpflichtung der/des Sachverständigen nach § 408 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Mängel der Begutachtung können nur relevant sein, wenn sie nach Art oder Häufung den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit der/des Sachverständigen erwecken (OLG Karlsruhe MDR 2010, 230 (231); OLG München BeckRS 2010, 22959; DAR 2014, 273 ff.; BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch § 406 ZPO Rn. 24.4). Dafür ist hier nichts ersichtlich oder von der Antragsgegnerin vorgetragen. Die Antragsgegnerin hält der Sachverständigen methodische und sachliche Mängel und eine ihrem Verfahrensziel zuwiderlaufende Beantwortung der Beweisfragen entgegen. Sie teilt nicht die Ergebnisse, zu denen die Sachverständige gelangt, und hält das Gutachten für fachlich unhaltbar und als Entscheidungshilfe unbrauchbar, aber ein Ablehnungsgrund ist darin nicht zu erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO.
Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, §§ 30 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.