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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.05.2025 – 1 ORbs 83/25

1. Senat für Bußgeldsachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0521.1ORBS83.25.00

Tenor§

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Januar 2025 erkannte das Amtsgericht Neuruppin gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h auf eine Geldbuße in Höhe von 385,00 € und - unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot.

Den Feststellungen des Bußgeldgerichts zufolge hatte der - verkehrsrechtlich vorbelastete - Betroffene am 25. November 2023 gegen 12:58 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: …, die Bundesautobahn A … auf Höhe des Kilometers 0,85 in Fahrtrichtung … mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 128 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt gewesen war.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner am 28. Januar 2024 bei Gericht angebrachten Rechtsbeschwerde, die er nach am 15. Februar 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an seinen Verteidiger mit Anwaltsschriftsatz, eingegangen am 03. März 2025, begründet hat. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Bußgeldgericht habe seinen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung gerichteten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt, hierin liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Übrigen erhebt der Betroffene in allgemeiner Form die Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit Zuschrift vom 15. April 2025, bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen am 23. April 2025, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht und begründet worden, sonach zulässig.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2025 wie folgt ausgeführt:

„I.

Mit seinem als Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) bezeichneten Vortrag rügt der Betroffene, das Gericht habe bei der Ablehnung des auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens gerichteten Antrags seine Aufklärungspflicht verletzt.

Die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig erhoben. Soweit der Betroffene aus der Gebrauchsanweisung für das vorliegend verwendete Messgerät PoliScan FM1 zitiert, ergibt sich aus der wiedergegebenen Passage, dass Hindernisse im Messbereich zur Unterbrechung oder erhöhten Anzahl von annullierten Messungen führen 'können'. Bei dem allein hierauf gestützten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tatsache, dass der Messbereich durch Leitplanken unzulässig verschattet war, handelt es sich demnach nicht um einen beweisantrag im Sinne von § 77 Abs. 2 OWiG bzw. § 244 Abs. 3 StPO i. V. m. 46 Abs. 1 OWiG, sondern um einen nach § 77 Abs. 1 OWiG bzw. § 244 Abs. 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu behandelnden Beweisermittlungsantrag. Wird eine Verletzung der diesbezüglichen Aufklärungspflicht gerügt, bedarf es neben der Wiedergabe des entsprechenden Verfahrensgangs der Darlegung von konkreten Umständen, die dem Gericht Anlass zur Erweiterung der Beweisaufnahme hätten geben müssen, sowie des erwarteten Beweisergebnisses. Hierzu trägt die Rechtsbeschwerde nicht vor.

Unbeschadet dessen ist die Aufklärungsrüge auch unbegründet. Das Amtsgericht verhält sich in dem angefochtenen Urteil sehr ausführlich zu den Einwendungen der Verteidigung gegen die Messung und vertieft seine auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützten Erwägungen, die zur Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt haben (S. 5 ff. UA). Dies vor dem Hintergrund, dass bei einer auf ein standardisiertes Messverfahren gestützten Beweisführung - wie im vorliegenden Fall - anerkanntermaßen nur eingeschränkte tatsächliche Feststellungen erforderlich und weitergehende Beweisaufnahmen nur geboten sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden (BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020 - [1 Z] 53 Ss-Owi 79/20; OLG Hamm, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 2 Ss-OWi 598/06). Mit zutreffender Begründung hat das Gericht festgestellt, dass solche Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ersichtlich geworden sind. Nach ordnungsgemäßer Einführung und Verwertung u. a. des maßgeblichen Messprotokolls, des Eichscheins, des Servicenachweises, des Ausbildungsnachweises (Zertifikat) und der Messfotos musste das Amtsgericht sich zu den beantragten Beweiserhebungen auch nicht gedrängt sehen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich daher im Wesentlichen in dem wiederholten Vortrag, dass die Aufstellung des Messgeräts hinter der Leitplanke nicht den Vorgaben der Gebrauchsanweisung entsprochen habe. Allein hieran knüpft die Verteidigung das Erfordernis einer technischen Überprüfung, was sich anhand der zitierten Passage nicht erschließt. Danach wäre ohne weiteres davon auszugehen, dass die Messung im Falle einer hypothetischen Verschattung durch Leitplanken unterbrochen oder annulliert worden wäre. Eine Verfälschung des Messergebnisses zum Nachteil des Betroffenen wäre hiermit aber gerade nicht verbunden. Unter dieser Prämisse ist für eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nichts ersichtlich.

II.

Auch die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher begründete Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht ergeben.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.