Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.06.2025 – 1 AR 8/25 (SA Z)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0602.1AR8.25SA.Z.00

Tenor§

Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten zu 3. in ihrem früheren Amt als seine geschäftsführende Vorständin in Anspruch, zu welchem der als Rechtsanwalt tätige Beklagte zu 2., handelnd als Geschäftsführer über die Beklagte zu 1., Beihilfe geleistet haben soll. Bei dem Kläger handelt es sich um einen von den Steuerbehörden als gemeinnützig anerkannten Wohlfahrtsverband. In der Hauptsache verlangt er von den Beklagten als Gesamtschuldner die Rückzahlung von auf das Rechtsanwaltshonorar im April 2023 erbrachten Vorschüssen, wobei er sich hinsichtlich der Beklagten zu 2. und 3. auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt und gegenüber der Beklagten zu 1. auf bereicherungsrechtliche Ansprüche.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben ihren allgemeinen Gerichtsstand in Berlin, die Beklagte zu 3. ist in Frankfurt (Oder) wohnhaft. Der Sitz des Klägers befindet sich ebenfalls in Frankfurt (Oder).

Unter dem 18.04.2023 schlossen der Kläger, seinerzeit vertreten durch die Beklagte zu 3., und die Beklagte zu 1. einen Rahmenvertrag (Anlage K42), der u.a. folgende Klausel enthielt: „Leistungs- und Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis ist - soweit gesetzlich zulässig - Berlin.“

Die Beklagten zu 1. und 2. haben die örtliche Zuständigkeit des mit der Klage angerufenen Landgerichts Frankfurt (Oder) gerügt. Die Gerichtsstandsvereinbarung vom 18.04.2023 gelte für alle erteilten Mandate und alle denkbaren Ansprüche einschließlich der vom Kläger behaupteten deliktischen. Hingegen vertritt die Beklagte zu 3. die Auffassung, dass bereits die subjektive Klagehäufung unzulässig sei und sie nicht gemeinsam mit den Beklagten zu 1. und 2. in demselben Verfahren in Anspruch genommen werden könne.

Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2025 beantragt, den Rechtsstreit dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorzulegen, hilfsweise den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1. und 2. abzutrennen und an das Landgericht Berlin II zu verweisen.

Das Landgericht hat den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und das Verfahren im Anschluss hieran mit Beschluss vom 17.04.2025 dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein gemeinsamer allgemeiner noch ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand der Beklagten am Landgericht Frankfurt (Oder) gegeben sei. Insbesondere stehe der Annahme eines gemeinsamen Gerichtsstands am Ort der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) die in dem Rahmenvertrag vom 18.04.2023 enthaltene Prorogation entgegen, die sich auf alle Arten von Ansprüchen beziehe. Der Kläger als Betreiber eines Handelsgewerbes und die Beklagte zu 1. als Formkaufmann hätten die Vereinbarung im Sinne des § 38 ZPO auch wirksam abschließen können. Über den Hilfsantrag des Klägers (Abtrennung und Verweisung) könne erst nach Bescheidung seines Hauptantrages entschieden werden.

II.

1.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über das Gesuch berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO).

Gemäß § 36 Abs. 1 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt. Dabei ist von den Gerichten auszugehen, die im konkreten Verfahren als zuständig bestimmt werden können. Die hier in Betracht kommenden Landgerichte sind Frankfurt (Oder) und Berlin II.

Das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist daher der Bundesgerichtshof. Gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist in diesem Fall das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht zu bestimmen, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. Nach diesen Grundsätzen ist das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, denn bislang ist nur das Landgericht Frankfurt (Oder) mit der Sache befasst worden.

2.

Örtlich zuständig ist das Landgericht Frankfurt (Oder).

Die Beklagten sind (einfache) Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO. Insbesondere die Regelung des § 60 ZPO beruht weitgehend auf Zweckmäßigkeitserwägungen und ist deshalb grundsätzlich weit auszulegen. Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 03.05.2011 - X ARZ 101/11, NJW-RR 2011, 1137). Ein solcher Zusammenhang ist auch im Streitfall gegeben, da die geltend gemachten Ansprüche einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und der Erfolg der Klage gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. nach dem klägerischen Vortrag maßgeblich auch davon abhängen wird, ob die gegenüber der Beklagten zu 3. erhobenen Vorwürfe zutreffen. Zudem hat der Kläger schlüssig dargelegt, weshalb eine Haftung der drei Beklagten seiner Meinung nach bestehe, er die in der Hauptsache geltend gemachte Klagesumme jedoch insgesamt nur einmal einfordern könne.

Für sämtliche Beklagte besteht ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 32 ZPO am Landgericht Frankfurt (Oder).

Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, NJW 2018, 2324, 2325). Im Falle von Vermögensdelikten, wie sie vorliegend den Beklagten zu 2. und 3. vorgeworfen werden, ist dabei regelmäßig auf den Sitz des Geschädigten als Erfolgsort abzustellen (vgl. MüKoZPO/Jungmann, 7. Aufl., § 32 Rn. 73; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 32 Rn. 19). Unerheblich ist, ob dem Schädiger dabei (Mit-)Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe vorgeworfen wird (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 13; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 32 Rn. 17).Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung erfasst allerdings auch juristische Personen, die im Sinne des § 31 BGB für ihre Organvertreter einzustehen haben (siehe nur MüKoZPO/ Jungmann, 7. Aufl., § 32 Rn. 48), sodass - ausgehend von dem Klagevortrag - für die Beklagte zu 1. am Landgericht Frankfurt (Oder) vorliegend ebenfalls ein besonderer Gerichtsstand begründet ist. Der Umstand, dass der Kläger die Beklagte zu 1. vorrangig aus Bereicherungsrecht in Anspruch nimmt, steht dem nicht entgegen, da es maßgeblich auf den zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand, d.h. den Klagegrund und den Klageantrag, ankommt. Das nach § 32 ZPO örtlich zuständige Gericht hat den Rechtsstreit dann unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, wenn im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Rahmen der Darlegung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung ein einheitlicher prozessualer Anspruch geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.2002 - X ARZ 208/02, juris Rn. 8; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 01.07.2008 - 6 U 120/07, BeckRS 2008, 15510).

Die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1. und dem Kläger steht der Zugrundelegung eines einheitlichen besonderen Gerichtsstands am Landgericht Frankfurt (Oder) nicht entgegen. Zutreffend hat das Landgericht zwar darauf hingewiesen, dass im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung mit nur einem der Beklagten für die Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig kein Raum ist, da - grundsätzlich - der prorogierte Gerichtsstand in diesem Fall weder dem hierdurch begünstigten Streitgenossen entzogen, noch den übrigen Streitgenossen aufgedrängt werden kann (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 36 Rn. 24, m.w.N.).

Allerdings entfaltet die Gerichtsstandsbestimmung in Ermangelung der Voraussetzungen des § 38 ZPO hier keine Wirkung; namentlich fehlt es dem Kläger an einer Prorogationsbefugnis im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO, denn er ist kein Kaufmann.

Die Frage, wer Kaufmann ist, richtet sich nach den §§ 1 bis 7 des HGB (OLG Celle, Beschluss vom 22.11.2021 - 18 AR 27/21, BeckRS 2021, 54491, Rn. 6; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 83. Aufl., § 38 Rn. 17, m.w.N.). Sämtliche dort genannten Fallkonstellationen liegen hier nicht vor. Dem Landgericht kann hinsichtlich seiner Auffassung, der Kläger betreibe ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB, nicht beigetreten werden.

Zwar kann als Kaufmann unter den Voraussetzungen des § 1 HGB ggf. auch ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB prorogationsbefugt sein (vgl. MüKoZPO/Jungmann, 7. Aufl., § 38 Rn. 147). Diesen Anforderungen genügt der Kläger, bei dem es sich um einen gemeinnützigen eingetragenen Verein handelt, jedoch nicht.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne der §§ 21 und 22 BGB sind erfüllt, wenn der Verein planmäßig, auf Dauer angelegt und nach außen gerichtet, d.h. über den vereinsinternen Bereich hinausgehend, eigenunternehmerische Tätigkeiten entfaltet, die auf die Verschaffung vermögenswerter Vorteile zugunsten des Vereins oder seiner Mitglieder abzielen. Indessen ist es mit Zweck und Tätigkeit eines Idealvereins auch unter Berücksichtigung der Schutzzwecke der §§ 21 und 22 BGB nicht unvereinbar, wenn dieser einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind, sog. „Nebenzweckprivileg“ (zusammenfassend: BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - II ZB 7/16, juris Rn. 19).

Zwar sind die Voraussetzungen der Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO nicht automatisch gleichbedeutend damit, ob ein Verein nicht auf einen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 21 BGB ausgerichtet ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Anerkennung im Sinne der §§ 51 ff. AO jedoch von starker indizieller - ggf. sogar entscheidender - Bedeutung (BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - II ZB 7/16, juris Rn. 22 ff.).

Der ideelle Vereinszweck des Klägers steht laut seiner Satzung (vgl. Anlage K48) im Vordergrund. Er ist selbstlos tätig und die Vereinsmittel sind ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke einzusetzen (Anlage K48, dort insbesondere § 2 Abs. 4 und 5). Die wirtschaftliche Betätigung ist danach nicht Haupt- bzw. Selbstzweck, sondern dem ideellen Hauptzweck zugeordnet; der Umfang des Geschäftsbetriebs ist dabei unerheblich (vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - II ZB 7/16, juris Rn. 27 und 28).

Wegen des abschließenden Charakters der Regelung des § 38 Abs.1 ZPO (vgl. hierzu etwa Senat, Beschluss vom 16.06.2020 - 1 AR 21/20 (SA Z), juris Rn. 9, m.w.N.) scheidet überdies auch eine analoge Anwendung im vorliegenden Fall aus.

Es verbleibt mithin bei dem gemeinsamen besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Landgericht Frankfurt (Oder). Entgegen dem Wortlaut der Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist dies im Hinblick auf eine (klarstellende) Gerichtsstandsbestimmung durch den Senat im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich, da das Landgericht erhebliche Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat und aus prozessökonomischen Gründen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts angezeigt ist (vgl. Nachweise bei Zöller/Schultzky, ZPO, § 36 Rn. 23).