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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.06.2025 – 5 W 110/23
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0605.5W110.23.00
Tenor§
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ... (Ort 01) - Grundbuchamt - vom 23. Oktober 2023, Az. PODM- ... (Nr. 01)-5/6, wird zurückgewiesen.
2. Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 500,- €.
Gründe§
I.
Der Antragsteller ist durch Bestimmungserklärung des Herrn Rechtsanwalts ... (Name 01) als Ersatztestamentsvollstrecker des am 1. Januar 2022 verstorbenen Erblassers benannt worden (Az. 52 IV 45/11 (2) des Amtsgerichts ... (Ort 01)). Der Erblasser war Eigentümer des in Blatt ... (Nr. 01) des Grundbuchs von ... (Ort 01) verzeichneten Grundbesitzes (Flur … (Nr. 02), Flurstück … (Nr. 03)). Seine Tochter ... (Name 02) ist in Erbfolge aufgrund des am 4. Februar 2022 eröffneten Testaments als neue Eigentümerin eingetragen worden. In Abteilung II, lfd. Nr. 1 des Grundbuchs ist eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Auflassung gemäß Bewilligung vom 19. Dezember 1936 für den Preußischen Staat (Finanzverwaltung) eingetragen.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 beantragte der Testamentsvollstrecker unter Verweis auf das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 die Löschung dieser Eintragung. Die Eintragung sei wegen Auflösung des Staates Preußen offenkundig unrichtig geworden, da der Rechtsinhaber ersatzlos weggefallen sei. Es bestehe ein Anspruch auf Löschung nach § 55 GBO.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2022 teilte das Grundbuchamt mit, dass die Position II/1, deren Löschung beantragt werde, nicht dadurch unrichtig geworden sei, dass der Preußische Staat nicht mehr existiert. Zur Löschung sei die Löschungsbewilligung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben des Bundes in gesiegelter Form einzureichen (§§ 113 GBV, 29 GBO).
Mit Schreiben vom 1. November 2022 bat der Antragsteller um Fristverlängerung um mindestens 2 Monate, er habe die Bundesanstalt eingeschaltet.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Löschung der Eintragung zu Position II/1 kostenpflichtig zurückgewiesen. Die aufgezeigten Hindernisse seien nicht behoben worden. Gegen diesen, ihm am 25. Oktober 2023 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2023 Beschwerde eingereicht und auf eine - lediglich als einfache Kopie beigefügte - Löschungsbewilligung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 11. November 2022 verwiesen.
Mit Schreiben vom 16. November 2023 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass Bewilligungen nach § 29 GBO mindestens in öffentlich beglaubigter bzw. beurkundeter Form beim Grundbuchamt eingereicht werden müssen. Zur Behebung des Mangels hat es eine Frist von einer Woche gesetzt. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 24. November 2023 mit, dass er den Vertreter der Eigentümerin kontaktiert habe und bat um Fristverlängerung für 2 Monate.
Mit Beschluss vom 29. November 2023 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Grundbuchamt hat den Antragsteller mit Schreiben vom 16. November 2023 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Löschung nur erfolgen kann, wenn der Berechtigte der Auflassungsvormerkung die Löschung in der Form des § 29 GBO bewilligt (§ 19 GBO).
Der als Begünstigte der Vormerkung genannte Preußische Staat (Finanzverwaltung) wurde, wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat, durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 formell ersatzlos aufgelöst und ist damit völkerrechtlich untergegangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2008, Az. 3 B 81.07, BeckRS 2008, 34361). Nach Art 135 Abs. 1 GG steht das Vermögen eines Landes, für das sich die Landeszugehörigkeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes geändert hat, dem Land zu, dem es jetzt angehört. Für die Länder der DDR lassen sich keine Regelungen nachweisen, die in umfassender Weise unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Kontrollratsgesetz Nr. 46 eindeutig das Vermögen des Landes Preußen im Ganzen oder in wesentlichen Teilen einem bestimmten Rechtsträger als Eigentum zugewiesen hätten. Eigentums- und damit auch Anwartschaftsrechte haben die Länder im Zuge ihrer schrittweisen Auflösung, die jedenfalls mit Inkrafttreten der zweiten Verfassung der DDR 1968 vollendet war, endgültig verloren. Hierbei hat die Auflösung der Länder nicht nur deren Staatsqualität berührt, sondern den Untergang der Länder auch als Träger vermögenswerter Rechte bewirkt (vgl. Gornig: Ländervermögen im Bundesstaat, NVwZ 1997, 780). In der DDR umfasste der Staatshaushalt die Haushalte der Kommunen, der Kreise, der Bezirke und des Gesamtstaates. Die Gebietskörperschaften verfügten über keine finanzpolitische Selbstständigkeit. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages unterlag Finanzvermögen der DDR (...), soweit es nicht der Treuhandanstalt übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Nach § 2 Abs. 2 S. 1 BImAG wurde der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben das Eigentum an allen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und beschränkten dinglichen Rechten der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übertragen. Gemäß § 2 Abs. 6 BImAG ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bevollmächtigt, die Bundesrepublik im Rechtsverkehr zu vertreten und antragsberechtigt im Sinne der Grundbuchordnung.
Nach § 113 Abs. 6 d) GBV genügt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zum Nachweis der Befugnis, über Vormerkungen zu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990 beantragt worden ist und als deren Berechtigter im Grundbuch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingetragen ist, wenn die grundbuchmäßigen Erklärungen von der Bewilligungsstelle abgegeben werden.
Zutreffend hat das Grundbuchamt deshalb eine Löschungsbewilligung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben des Bundes in grundbuchmäßiger Form verlangt. Nach § 29 Abs. 3 GBO sind Erklärungen einer Behörde, aufgrund derer eine Eintragung vorgenommen werden soll, zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Die Wahrung der Form des § 29 Abs. 3 GBO begründet die Vermutung einer in diesem Sinne ordnungsgemäßen Errichtung der Urkunde. Die vorgelegte, einfache Kopie der Löschungsbewilligung vom 11. November 2022 genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 5. September 2024, Az. 12 Wx 39/24, FGPrax 2024, 257; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Februar 2011, Az. 20 W 86/11, BeckRS 2011, 24248). Auch auf den Nichtabhilfebeschluss des Grundbuchamtes hat der Antragsteller keine formwirksame Löschungsbewilligung zu den Akten gereicht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (§ 25 GNotKG). Eine Entscheidung über Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Der Geschäftswert ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festzusetzen und nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bemessen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.