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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.06.2025 – 10 U 27/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0606.10U27.25.00

Tenor§

1.1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.01.2025, Az. 14 O 94/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die teilweise Rückabwicklung eines Vertrags über Erwerb sowie Installation einer Photovoltaikanlage und eines Batterieheimspeichers des Typs … (Typ) mit einer nutzbaren Speicherleistung von 10,0 kWh mit integriertem Wechselrichter im Eigenheim des Klägers.

Die Parteien schlossen im April 2020 einen Vertrag über Erwerb und Installation der Photovoltaikanlage nebst Batteriespeicher; die Inbetriebnahme des Speichers erfolgte nach dessen Einbau am 25. Mai 2020.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes aufgrund der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats in der Sache unbegründet. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufertrages zutreffend abgewiesen.

1. Ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises von 11.667,72 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des von der Streithelferin der Beklagten hergestellten und von der Beklagten gelieferten Batteriespeichers ist nicht gegeben. Etwaige Mängelrechte sind verjährt, ein Teilrücktritt vom Vertrag ist unzulässig und der Batteriespeicher ist nicht mangelhaft.

a. Bei dem von den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zwar offengelassen, ob es sich um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder einen Werklieferungsvertrag handelt, aber zutreffend das Vorliegen eines Werkvertrages verneint und die kaufvertraglichen Regelungen auf das Rechtsverhältnis angewandt.

Für die Abgrenzung der streitigen Vertragstypen ist folgendes entscheidend: Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller“ im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden sowie die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags (mit Montageverpflichtung) geboten (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03 - juris). Die Art der zu liefernden Gegenstände sowie das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistungen zu dem Umfang der Montagearbeiten führen im Streitfall zur Annahme eines Kaufvertrages. Denn Gegenstand und Schwerpunkt des Vertrages waren vorgefertigte Standardkomponenten, die von der Streitverkündeten hergestellt und später geliefert worden sind. Demgegenüber trat die von der Beklagten geschuldete Montage der Photovoltaikanlage in ihrer Bedeutung hinter der Lieferverpflichtung zurück. Zudem waren weder umfangreichen Planungen noch komplexen Installationen erforderlich.

b. Der Geltendmachung eines danach allein noch in Betracht kommenden kaufvertraglichen Gewährleistungsanspruchs steht – ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen eines solchen überhaupt erfüllt sind und die Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen für eine zeitlich unbeschränkte Nachrüstungsmöglichkeit des Speichers durch den Einbau weiterer Batterieeinheiten einzustehen hat – die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegen.

(1) Die Verjährungsfrist beträgt im vorliegenden Fall gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im vorliegenden Fall nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) oder b) BGB zur Anwendung.

Voraussetzung von § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB ist, dass das Bauwerk selbst Kaufgegenstand ist. Bauwerk ist eine mit dem Erdboden fest verbundene unbewegliche Sache, die durch Materialien und Arbeit (auch durch Erneuerung, An- und Umbau) hergestellt wurde (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl., 2024, § 439 Rdn. 9). Bei dem Energiespeicher handelt es sich nicht um eine unbewegliche Sache. Zudem fehlt die erforderliche feste Verbindung mit dem Erdboden.

Auch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Danach gilt die fünfjährige Verjährungsfrist auch bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Nach der Gesetzesbegründung zu § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB kann hinsichtlich der Frage, ob die Kaufsache für ein Bauwerk verwendet worden ist, auf die zu § 638 Abs. 1 BGB a.F. (jetzt § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Danach werden von der Regelung nicht nur Neuerrichtungen von Bauwerken, sondern auch Erneuerungs- und Umbauarbeiten an einem errichteten Gebäude erfasst, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2016 – VIII ZR 38/15, NJW 2016, 2645, 2648 Rn. 44; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845, 846 Rn. 19). Für die Zuordnung einer Werkleistung zu den Arbeiten bei Bauwerken ist neben der Bestimmung zur dauernden Nutzung die für Bauwerke typische Risikolage entscheidend, welche der Grund für die längere Verjährungsfrist ist. Es geht dabei typischerweise um die späte Erkennbarkeit von Mängeln aus Gründen der Verdeckung durch aufeinanderfolgende Arbeiten einerseits sowie der Witterung und Nutzung andererseits. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof auch die Installation einer technischen Anlage für relevant erachtet, wenn die Anlage nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 – VII ZR 348/13, NJW 2016, 2876, 2877 Rn. 19 f.). Im vorliegenden Fall erscheint es bereits zweifelhaft, ob der Energiespeicher, der in dem Gebäude lediglich untergebracht wird und für die Nutzbarkeit des Gebäudes als solches nicht relevant ist, überhaupt für das Gebäude i. S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB verwendet worden ist (verneinend für eine auf einem Scheunendach montierte Photovoltaikanlage BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 318/12, a. a. O.). Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB, wonach die fünfjährige Verjährungsfrist nur dann eingreift, wenn die Sache die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Dass der Energiespeicher nicht mehr hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit erweitert werden kann, führt nämlich nicht zu einem Mangel des Gebäudes, in dem der Energiespeicher aufgestellt ist.

(2) Die danach einschlägige zweijährige Verjährungsfrist, die gemäß § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung der Sache beginnt, die vorliegend am 25. Mai 2020 erfolgt ist, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2024 ablaufen, worauf die Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat. Dies hat zur Folge, dass der seitens des Klägers erklärte Rücktritt vom Vertrag gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Die Verjährungsfrist ist auch nicht - wie der Beklagte in der Berufungsbegründung vorträgt - „durch die technischen Eingriffe der Beklagten zur Fehlerbeseitigung“ neu in Gang gesetzt worden. Diesem Vorbringen ist bereits nicht zu entnehmen, welche Eingriffe die Beklagte selbst vorgenommen haben soll. Unstreitig hat die Streithelferin der Beklagten im Jahr 2022 und März sowie August 2023 wegen kurzschlussgefährdeter Zellen bei einer Vielzahl von Speichern kurzfristig die Speicherkapazität reduziert und diese in einen sog. Konditionierungsbetrieb versetzt. Hierbei handelt es sich jedoch um eigenständige Handlungen der Streithelferin, die der Beklagten nicht zuzurechnen sind. Diese ist insbesondere keine Erfüllungsgehilfin der Beklagten.

Auch das Schreiben des Klägers vom 28. April 2023, mit dem er einen Mangel gegenüber der Beklagten angezeigt hat, sowie das Schreiben vom 10. Juli 2023, in dem der Beklagten eine Frist gesetzt wurde, um die volle Funktionsfähigkeit des Speichers herzustellen, haben weder eine die Verjährung unterbrechende Wirkung noch setzen sie eine neue Verjährungsfrist in Gang, da die Gewährleistungsansprüche im Jahr 2023 bereits verjährt waren. Mit Schreiben vom 10. August 2023 hat die Beklagte zudem die Mangelhaftigkeit bestritten. Aus welchem Grund der Kläger meint, er habe als redlicher Käufer dennoch davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte eine „fortbestehende Vertragspflicht zur Lieferung eines funktionstauglichen Speichers“ anerkennen wollte, ist nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 vorträgt, er habe seit der Kapazitätsreduzierung im Jahr 2022 mit der Beklagten in fortlaufender Korrespondenz über mögliche Abhilfemaßnahmen gestanden, ist dieses Vorbringen nicht ausreichend substantiiert, um verjährungsunterbrechende oder -hemmende Verhandlungen anzunehmen. Zudem wäre ein solcher erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragene Sachverhalt verspätet.

Das Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2024 ist nicht als Anerkenntnis hinsichtlich des Bestehens von Gewährleistungsansprüchen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auszulegen. Im Gegenteil, in diesem Schreiben weist die Beklagten den Anspruch ausdrücklich zurück und führt aus „Es bestehen keine Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche Ihrer Mandantschaft gegen unser Haus“.

c. Unabhängig von einer Verjährung ist die von dem Kläger im Klageweg ausschließlich auf den Batteriespeicher bezogenen teilweisen Rückabwicklung des von den Parteien geschlossenen Kaufvertrags unwirksam, weil die Voraussetzungen für einen Teilrücktritt nicht vorliegen.

Zwar ist dem Rücktrittschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Januar 2024 (Anlage K 4 zur Klageschrift) nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Vertrag insgesamt oder lediglich teilweise rückabgewickelt werden soll. Ausweislich des Klageantrags sowie der Ausführungen in der Klageschrift (Seite 6) ist jedoch davon auszugehen, dass lediglich ein Teilrücktritt erklärt werden sollte. Ein solcher ist hier unwirksam. Wenn der teilbaren Leistung des Schuldners i.S.v. § 323 Abs. 5 S. 1 BGB eine – aus technischen oder rechtlichen Gründen oder nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien – nicht teilbare Leistung des Gläubigers gegenübersteht, lässt sich das mit dem Teilrücktritt angestrebte Ergebnis einer Beschränkung des Vertrags auf den durchgeführten Teil nicht erreichen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 – V ZR 203/08 –, juris; BGH, Urteil vom 7. März 1990 – VIII ZR 56/89 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.). Hierbei werden für die Frage, ob die verschiedenen Teile der geschuldeten Leistung nach dem Willen der Parteien eine juristische Einheit bilden, dieselben Kriterien herangezogen wie für die Frage, ob mehrere Verträge eine Einheit im Sinne des § 139 BGB bilden. Es kommt also darauf an, ob die Teile der Leistung miteinander „stehen oder fallen“ sollen (BGH, Urteil vom 7.März.1990 – VIII ZR 56/89 –, juris). Im Falle des Kaufs von Solarmodulen und Batteriespeicher ist es zwar möglich, nur die Solarmodule zu montieren und zu verkabeln, ohne diese an einen Wechselrichter und ggf. an einen Batteriespeicher anzuschließen. Jedoch wäre dies für den Käufer objektiv nutzlos, denn die Funktionalität der Solarmodule – eine für den Käufer nutzbare Stromproduktion - kann nur dann erreicht werden, wenn zugleich auch ein Wechselrichter installiert und angeschlossen wird. In technischer Hinsicht ist es mithin unmöglich, die genannte Funktionalität von Solarmodulen ohne den Einsatz eines Wechselrichters zu erreichen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 3 U 73/24-, juris). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, so dass ein Teilrücktritt nicht möglich ist und nur ein Rücktritt vom ganzen Vertrag in Betracht kommt.

d. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages scheidet unabhängig von einer Verjährung sowie einem unzulässigen Teilrücktritt auch deshalb aus, weil der von der Beklagten gelieferte Batteriespeicher bei Gefahrübergang nicht mangelhaft gewesen ist i.S.v. §§ 434, 446 BGB.

Der von der Beklagten gelieferte und der Streithelferin hergestellte Batteriespeicher entsprach der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine technische Fehlkonzeption aufwies, die eine spätere Reduzierung der Kapazität erforderlich machte. Er hat nicht dargelegt, dass das Gerät im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits mangelhaft war. Im Streitfall erfolgte der Gefahrübergang gemäß § 446 S. 1 BGB durch Lieferung und Einbau am 25. Mai 2020. Der Kläger zeigte erstmals im April 2023 gegenüber der Beklagten einen Fehler an, nachdem die Streithelferin aufgrund von Brandereignissen an Batteriespeichern eine vorsorgliche Deaktivierung an Batteriespeichern einer bestimmten Bauserie am 28. März 2023 vorgenommen hatte.

Dieser Zeitpunkt lag indes bereits außerhalb der Gewährleistungsfrist. Der Kläger kann nicht isoliert solche Umstände als Mangel geltend machen, die sich erst ab diesem Zeitpunkt gezeigt haben, also die Leistungsreduktion bzw. Kapazitätsbeschränkung (vgl. hierzu ausführlich OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 3 U 73/24-, juris).

Schließlich greift zugunsten des Klägers auch nicht die Beweislastregel des § 477 BGB ein. Zwar stellt der Vertrag zwischen den Parteien einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 Abs. 1 BGB dar. Jedoch ist die Vermutung mit dem mangelhaften Zustand des Batteriespeichers unvereinbar, auf den sich der Kläger zur Begründung seines Rücktritts stützt. Die Leistungsreduzierungen des beim Kläger eingebauten Speichers beruhen nämlich auf den Online-gesteuerten Eingriffen der Streitverkündeten, welche lediglich aus Gründen der Vorsicht und zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten nach § 6 Abs. 2 ProdSG ohne Untersuchung jedes einzelnen Gerätes und ohne konkreten Mangelverdacht vorgenommen worden sind. Der Kläger kann daher die Leistungsreduktionen im März 2023 nicht als Symptom für die Mangelhaftigkeit des von der Beklagten im Mai 2020 gelieferten Batteriespeichers anführen.

Zudem hat die Streithelferin bereits in erster Instanz dargelegt, dass der Batteriespeicher des Klägers von den Reduzierungen im März und August 2023 nicht betroffen war, sondern die betroffenen Brandmodule einer anderen Baureihe angehören. Dieses Vorbringen hat die Streithelferin in der Berufungserwiderung nochmals unter Beifügung der Zustandsverläufe der Anlage des Klägers für März und August 2023 im einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen geht der Kläger nicht ein.

Auch der Umstand, dass eine Steuerung des Batteriespeichers durch die Streithelferin möglich ist, stellt keinen Fehler im Sinne des Mangelrechts dar.

2. Aus der Herstellergarantie kann der Kläger gegenüber der Beklagten keine Ansprüche herleiten. Die Beklagte haftet nicht aus der Garantieerklärung. Garantiegeberin ist – was sich aus dem Vortrag des Klägers zweifelsfrei ergibt, in dem von Herstellergarantie die Rede ist – die Herstellerin des Speichers, also die Streithelferin, und nicht die Beklagte. Aus welchem Grund eine „derartige Garantie inhaltlich sinnlos“ sein soll, ist nicht ersichtlich. Diese muss lediglich gegenüber dem Garantiegeber geltend gemacht werden.

3. Ein Anspruch aus § 327e ff BGB ist gleichfalls nicht gegeben. Insoweit fehlt es bereits an einer Bereitstellung digitaler Produkte i.S.v. § 327 a BGB. Zudem wäre der Anspruch gleichfalls innerhalb von 2 Jahren verjährt, § 327j BGB.

III.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihr gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.