Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.06.2025 – 9 WF 143/25
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0625.9WF143.25.00
Tenor§
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau bei Berlin - Az. 6 F 470/21 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau vom 6. August 2024 und zuletzt gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bernau vom 24. April 2025 im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz aus der vorgenannten Rechnung. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung nach § 57 Abs. 1 FamGKG. Über die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat nach § 57 Abs. 3 Satz 1 FamGKG das Oberlandesgericht und hier der erkennende Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG) zu entscheiden. Eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat nach § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG scheidet vorliegend aus, da die Sache weder eine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist noch die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. BeckOK KostR/Laube, 49. Ed. 1.6.2025, FamGKG § 57 Rn. 61-74). Die Bedeutung der vorliegenden Entscheidung geht über die hier erforderliche Einzelfallentscheidung nicht hinaus und liegt auch nicht erheblich über dem Durchschnitt. Eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.05.2025, denen sich der Senat nach eigener Sachprüfung anschließt, wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin rügt die Nichtberücksichtigung gesetzlicher Schutzvorschriften, die Nichtbeachtung ihrer Schutzbedürftigkeit sowie die Missachtung des § 21 GKG und wendet sich damit gegen die zugrundeliegenden Entscheidungen der Vorinstanz. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist hingegen ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Vielmehr kann sich der Rechtsbehelf der Erinnerung nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Beteiligten als solche richten. Dagegen ist der Rechtsbehelf kein Mittel, das zugrundeliegende Hauptsacheverfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. BGH Beschluss vom 01.12.20214, I ZB 66/14 m. w. N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2022, 13 WF 85/22; Volpert in: Schneider/ Volpert/ Fölsch, Familiengerichtskostengesetz, 4. Auflage 2023, § 57 Rn. 14 f. m. w. N.). Mit den vorgebrachten Einwendungen kann die Antragsgegnerin mithin nicht gehört werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8 FamGKG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).