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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.06.2022 – 13 WF 85/22

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0601.13WF85.22.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29.11.2021, Kassenzeichen 0221410112322, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Kostenansatz, mit der ihr das Amtsgericht Bad Liebenwerda in einer Kindschaftssache mit Kostenrechnung vom 29.11.2021 (II) nach Nr. 2013 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG (KV FamGKG) unter anderem die Vergütung eines Verfahrensbeistands in Höhe von 550 € als Auslagen gemäß § 3 Abs. 2 FamGKG in Rechnung gestellt hat.

Das mit dem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf die Antragstellerin allein durch diese mit Schriftsatz vom 27.01.2021 (Bl. 1) angerufene Amtsgericht Riesa hat mit Beschluss vom 02.02.2021 (Bl. 4) dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, diesem die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen und am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, und die Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit festgestellt. Der Verfahrensbeistand hat die Stellungnahmen vom 23.02.2021 (Bl. 21), 05.04.2021 (Bl. 40) und 30.06.2021 (Bl. 81) eingereicht und an der persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 13.07.2021 teilgenommen.

Nachdem sich die Antragsbeteiligten im Rahmen eines Anhörungstermins am 13.07.2021 beim Amtsgericht Bad Liebenwerda (Bl. 82), an das das Verfahren durch Beschluss vom 27.04.2021 (Bl. 47) zuständigkeitshalber abgegeben wurde, über den Verfahrensgegenstand abschließend geeinigt hatten, hat dieses mit Beschluss vom 13.07.2021 (Bl. 84) die Antragstellerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08.10.2021 (Bl. 110) zurückgewiesen wurde.

Auf Antrag des Verfahrensbeistands vom 19.05.2021 wurden an diesen 550 € für seine erstinstanzliche Tätigkeit ausgezahlt (Bl. 92).

Zur Begründung ihrer Kostenansatzerinnerung vom 08.12.2021 (Bl. 143), mit der sie sich gegen die Auferlegung der Kosten des Verfahrensbeistands wendet, trägt die Antragstellerin vor, für die Bestellung eines Verfahrensbeistands habe keine Notwendigkeit bestanden, da es sich nicht um ein Verfahren nach § 1666 BGB gehandelt habe.

Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts hat der Erinnerung mit Verfügung vom 29.12.2021 (Bl. 146R) nicht abgeholfen und die Sache über die Bezirksrevisorin, die mit Verfügung vom 10.01.2022 (Bl. 151) die Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet empfohlen hat, der zuständigen Richterin beim Amtsgericht vorgelegt. Diese hat mit Beschluss vom 18.01.2022 (Bl. 153), berichtigt durch Beschluss vom 09.05.2022 (Bl. 160), die Erinnerung als unzulässig zurückgewiesen. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin vom 15.05.2022 (Bl. 164), mit der diese nunmehr beantragt, die Kosten des Verfahrensbeistands ihr und dem Antragsgegner je zur Hälfte aufzuerlegen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.05.2022 (Bl. 168) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist nach § 57 Abs. 2 FamGKG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise erhoben. Die Mindestbeschwer von 200,01 € (§ 57 Abs. 2 FamGKG) für die - nicht fristgebundene (vgl. BeckOK KostR/Laube, 37. Ed. 1.4.2022, FamGKG § 57 Rn. 88) - Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Reduzierung der Kostenlast um nur die Hälfte der Kosten des Verfahrensbeistands erreicht. Da die Antragstellerin im Rahmen der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung des Verfahrensbeistands (§ 168 FamFG) weder Beteiligte noch beteiligtenfähig ist, kann sie diesbezügliche Beanstandungen nur im Kostenansatzverfahren geltend machen (vgl. Senat, Beschluss vom 19.05.2022, 13 UF 106/21; Beschluss vom 29.02.2016, 13 UF 34/15, juris).

2. a) Die Beschwerde, über die der Senat als Einzelrichter entscheidet (§ 57 Abs. 5 Satz 1 FamGKG) bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin geltend macht, nur zur Übernahme der Hälfte der Vergütung des Verfahrensbeistands verpflichtet zu sein. Im Kostenansatzverfahren kann der Kostenschuldner nur die Verletzung des Kostenrechts, nicht aber Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung geltend gemacht werden (BGH BeckRS 2013, 10326; OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 35885; OLG Schleswig BeckRS 2014, 05595; OLG München BeckRS 2012, 7837; BeckOK KostR/Laube FamGKG § 57 Rn. 39). Im Übrigen war die Rechtmäßigkeit der Kostengrundentscheidung, wonach allein die Antragstellerin die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat, bereits Gegenstand des von der Antragstellerin betriebenen, durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08.10.2021 rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens.

b) Allerdings liegt ein im Kostenansatzverfahren statthafter Einwand vor, soweit die Antragstellerin vorträgt, mangels Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands mit den Kosten von dessen Vergütung nicht belastet zu werden. Fehler bei der Bestellung des Verfahrensbeistands sind im Kostenansatzverfahren zu berücksichtigen, soweit eine unrichtige Sachbehandlung nach § 20 FamGKG in Betracht kommt. Im Rahmen der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz ist damit eine Niederschlagung der Kosten nach § 20 FamGKG zu prüfen (OLG Braunschweig BeckRS 2021, 30442; OLG Karlsruhe BeckRS 2018, 35885; BeckOK KostR/Laube FamGKG § 57 Rn. 39).

Ein Absehen von der Kostenerhebung nach § 20 Abs. 1 FamGKG kommt vorliegend indessen nicht in Betracht. Nach § 20 Abs. 1 FamGKG sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben, wobei Kosten in diesem Sinne gemäß § 1 Abs. 1 Satz1 FamGKG Gebühren und Auslagen sind. Bei Vorliegen einer kausal kostenverursachenden unrichtigen Sachbehandlung darf das Gericht die Kosten nicht erheben; insoweit besteht kein Ermessensspielraum, sondern eine Pflicht zur Nichterhebung (OLG Braunschweig BeckRS 2021, 30442; OLG Schleswig BeckRS 2014, 5595; BeckOK KostR/Laube FamGKG § 57 Rn. 39). Eine unrichtige Sachbehandlung liegt vor, wenn das Gericht gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen hat, insbesondere einen Verfahrensfehler begangen hat, der ohne eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache offen zutage tritt (BGH BeckRS 2015, 2372; OLG Braunschweig BeckRS 2021, 30442). Danach sind die durch die Vergütung des Verfahrensbeistands entstandenen Kosten niederzuschlagen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nach § 158 ff. FamFG ersichtlich nicht vorlagen (OLG Braunschweig BeckRS 2021, 30442; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2013, 2546).

Die kostenauslösende Bestellung des Verfahrensbeistands durch Beschluss des Amtsgerichts Riesa vom 02.02.2021 ist zu Recht erfolgt. Aufgrund der verfahrenseinleitend beantragten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 BGB lagen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 und 3 FamFG in der bis zum 30.06.2021 gültigen Fassung vor. Da die Antragstellerin verfahrenseinleitend geltend machte, … solle, abweichend vom bislang praktizierten Wechselmodell, ausschließlich in ihrem Haushalt leben, worüber sie mit dem Antragsgegner, … Vater, eine Einigung bislang nicht habe erzielen können, war die Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht von vornherein ersichtlich nicht notwendig.

c) Die Antragstellerin ist mit den Auslagen für die Vergütung des Verfahrensbeistands in kostenrechtlich zutreffender Höhe belastet worden. Die Auslagen für die Vergütung des Verfahrensbeistands sind Kosten i. S. d. § 3 Abs. 2 FamGKG, die nach Nr. 2013 KV FamGKG in voller Höhe anzusetzen und beim Amtsgericht Bad Liebenwerda in angesetzter Höhe entstanden sind, § 158 Abs. 4 Satz 3, Abs. 7 Satz 2, 3 FamFG a. F. Aufgrund der Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht Bad Liebenwerda war dieses als übernehmendes Gericht für die Festsetzung der Vergütung zuständig (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 9998, 1649; Toussaint/Felix, 52. Aufl. 2022, FamFG § 168 Rn. 12). Da das Amtsgericht den Verfahrensbeistand mit dem erweiterten Aufgabenkreis bestellt, die Berufsmäßigkeit seiner Tätigkeit festgestellt hat und der Verfahrensbeistand - angesichts der von ihm vorgelegten Stellungnahmen vom 23.02.2021, 05.04.2021 und 30.06.2021 ganz offensichtlich - die für die Entstehung der Vergütung in Höhe von 550 € allein erforderliche Tätigkeit im Interesse des betroffenen Kindes (vgl. BGH BeckRS 2014, 1126) erbracht hat, ist sein Vergütungsanspruch entstanden und durch das Amtsgericht zutreffend ausgezahlt worden.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 57 Abs. 8 FamGKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 57 Abs. 7 FamGKG.