Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.07.2025 – 3 W 132/24
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0703.3W132.24.00
Tenor§
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 28.11.2023, Az. 8 VI 540/20, aufgehoben.
Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Ihre ihnen entstandenen Auslagen haben die Beteiligten selbst zu tragen.
Der Verfahrenswert beträgt 107.106,50 €.
Gründe§
I.
Die Erblasserin und ihr am 26.12.2015 vorverstorbener Ehemann errichteten unter dem 11.04.2003 ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, durch das sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten, sodass „dem Letztlebenden .. der gesamte Besitz bis zu seinem Tode“ gehören sollte. Unter dem 04.07.2011 testierten sie ohne weitere Bezugnahmen und Erklärungen im wesentlichen wie folgt:
„Unser letzter Wille. Mit diesem Testament setzen wir zu unseren Erben zu gleichen Teilen, jeweils 1/3 des Nachlasses, ein unsere Kinder: 1. Herrn („Name 01“) ... 2. Frau („Name 02“), geb. ... 3. Die 4 Kinder von Frau („Name 03“), geb. ... Somit erhalten ihre 4 Kinder zu gleichen Teilen das ihr zustehende Erbe: Frau („Name 04“) .... Herr („Name 05“) ... („Name 06“) ... („Name 07“) ... . Frau („Name 04“) erhält außerdem die Vitrine und den dazugehörigen Sekretär. ... Die Vitrine erhält sie mit dem gesamten Inhalt. Anfallende Kosten für die Haushaltsauflösung sind unter den Erbberechtigten zu gleichen Teilen zu tragen ...“
Nach dem Tod des Ehemannes beriet sich die Erblasserin mit dem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 über die Auslegung der nämlichen Testamente und ihre Wechselbezüglichkeit im Sinne von § 2270 BGB. Mit weiterem Testament vom 24.02.2020 stellte sie „zunächst klar, dass das mit meinem verstorbenen Ehemann („Name 08“) errichtete Testament vom 11.04.2003, mit dem keine wechselbezüglichen Verfügungen vom 04.07.2011 widerrufen worden ist“(sic!). Zugleich setzte sie die Beteiligte zu 3 zu ihrer Alleinerbin ein.
Das Amtsgericht erteilte am 05.07.2021 zu dem Az. 8 VI 497/20 einen Erbschein, der die in dem Testament vom 04.07.2011 ausgewiesenen Personen als Erben nach dem Ehemann der Erblasserin auswies.
Am 24.03.2022 erteilte es zudem einen Erbschein, dass die Beteiligte zu 3 als Alleinerbin nach der Erblasserin ausweist.
Zur Begründung beider Entscheidungen führte das Amtsgericht sinngemäß aus, angesichts fehlender Bezugnahmen zwischen den 2003 und 2011 errichteten Testamenten sei im Wege der Auslegung beider davon auszugehen, dass die Eheleute mit ihrer späteren letztwilligen Verfügung das 2003 errichtete Testament aufgehoben hätten; für eine Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzungen und Ergänzung des ursprünglichen Testamentes durch eine Schlusserbeneinsetzung bestünden hingegen keine Anhaltspunkte, auch die Vernehmung der insofern geladenen Zeugin habe keine eindeutigen Erkenntnisse gebracht. Insoweit hätten die mit Testament vom 04.07.2011 eingesetzten Personen den vorverstorbenen Ehemann der Erblasserin beerbt und diese habe, wie geschehen, ohne entgegenstehende Bindungswirkungen anschließend neu testieren dürfen.
Mit Schriftsatz vom 24.07.2023 haben die Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Hintergrund gegenteiliger in einem Erbrechtsstreit geäußerter richterlicher Rechtsansichten angeregt, den Erbschein vom 22.03.2022 einzuziehen.
Das Amtsgericht hat die Einziehung unter Festhalten an seiner Rechtsauffassung abgelehnt.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit ihrer Beschwerde, der die Beteiligte zu 3 entgegentritt.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 28.10.2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angegriffene Erbschein kann nicht bestehen bleiben, weil er unrichtig ist, § 2361 BGB. Er gibt die tatsächliche Erbfolge unzutreffend wieder, denn die Erblasserin ist durch die in dem Ehegattentestament vom 04.07.2011 bezeichneten Personen beerbt worden.
Auch wenn sich die Ehegattentestamente dazu nicht ausdrücklich verhalten, ist der Senat doch davon überzeugt, dass die Eheleute („Name 01“) mit ihrer später abgefassten letztwilligen Verfügung ihr Testament vom 11.04.2003 nicht aufheben wollten, sondern es um eine zunächst unterbliebene Schlusserbeinsetzung ergänzt haben, wobei es sich um wechselbezügliche Verfügungen gehandelt hat, die die Erblasserin gebunden haben, so dass sie unter dem 24.02.2020 nicht wirksam neu testieren konnte.
So haben die Eheleute darin ihre Kinder bzw. Enkel ausdrücklich zu ihrer beider (“unsere“) Erben eingesetzt, was ein eindeutiges Indiz für die Annahme darstellt, dass sie diese nur zu Erben des Letztversterbenden und damit als ihre Schlusserben einsetzen wollten. Auch haben sie das im Jahr 2003 weder ausdrücklich widerrufen, noch sind andere Verhaltensweisen ersichtlich, dass sie von dessen Inhalt durch Neutestierung abweichen wollten. So hätte es im letzteren Fall insbesondere nahe gelegen, dass sie ihr früheres Testament vernichtet hätten, wobei es keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass dieses in Vergessenheit geraten wäre. Für eine Verknüpfung der Verfügungsinhalte ist weiter anzuführen, dass, wie das Landgericht Potsdam in anderer Sache richtig ausgeführt hat, bei Annahme 2011 erfolgter Neutestierung unter Widerruf der vorausgehenden letztwilligen Verfügung der Fall eingetreten wäre, dass der Hausrat der Eheleute bereits vor dem Ableben des Letztversterbenden aufgeteilt worden wäre, jedenfalls mit Blick auf Vitrine und Sekretär, und nicht anzunehmen ist, dass die Eheleute eine derartige Teilauflösung ihres gemeinsamen Hausstandes vor ihrer beider Tod gewollt hätten; insofern wäre es auch realistischer gewesen, sie hätten lediglich ein Vermächtnis ausgelobt.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die erstinstanzlich vernommene Zeugin („Name 09“), eine Nachbarin der Eheleute, jedenfalls zu berichten wusste, dass die Erblasserin ihr berichtet habe, sie (die Eheleute) hätten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und „alles an ihre Kinder gehen sollte“, wobei die Kinder der bereits verstorbenen Tochter ebenfalls an dem Erbe teilhaben sollten. Auch dies spricht für die von den Eheleuten unter Aufrechterhaltung ihres Testamentes von 2003 gewollte Schlusserbeneinsetzung, wobei die von dem Amtsgericht für seine gegenteilige Rechtsauffassung angeführten Spekulationen der Erblasserin über das künftige Verhalten des Sohnes („Name 05“) und dessen Möglichkeiten, die übrigen Kinder nach dem Erbfall auszuzahlen, gerade auch zum Beleg der vom Senat vorgenommenen Testamentsauslegung herangezogen werden kann.
Es handelt sich auch um wechselbezügliche Verfügungen.
Gemäß § 2270 Abs. 1 BGB sind Verfügungen eines gemeinschaftlich errichteten Testaments wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es deshalb darauf an, ob die Verfügung des einen Ehegatten gerade deshalb getroffen wurde, weil der andere seine Verfügung getroffen hat und deshalb nach dem gemeinsamen Willen der Eheleute die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (stRspr, vgl. die Nachw. bei Weidlich in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 2270 Rn. 1; Musielak in MüKoBGB, 7. Aufl., § 2270 Rn. 2). Ob Wechselbezüglichkeit gegeben ist, darf nicht pauschal anhand des Testaments insgesamt untersucht werden, sondern muss anhand der einzelnen Verfügungen eruiert werden (BGH v. 16.6.1987 – IVa ZR 74/86, NJW-RR 1987, 1410).
Soweit in der Testamentsurkunde keine ausdrücklichen Anordnungen zur Wechselbezüglichkeit enthalten sind, ist der Wille der Testierenden zunächst im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 2084 BGB zu ergründen. Soweit danach Zweifel verbleiben, gilt für die in § 2270 Abs. 2 BGB genannten Konstellationen die Vermutung für eine Wechselbezüglichkeit. Nur dann, wenn diese Auslegungsregel nicht greift, gehen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen, der Rechte aus der Wechselbezüglichkeit für sich herleitet (s. etwa Weidlich § 2270 Rn. 4 mwN).
Verfügungen, die im Wechselbezug zueinander stehen, müssen nicht zwingend zeitgleich in einer einheitlichen Urkunde getroffen werden. Sie können vielmehr auch nacheinander in getrennten Urkunden niedergelegt werden. Allerdings muss in diesem Fall ein entsprechender Verknüpfungswille feststellbar sein, der sich aus den Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben muss (OLG Hamm, Urt v. 12.09.2017 - 10 U 75/16, ZEV 2018, 93; Reymann in JurisPK, BGB, 8. Aufl., § 2270 Rn. 11 mwN). Dabei müssen die Ehegatten nicht nur den Willen zur Zusammenfassung beider Testamente zum Ausdruck bringen, sondern auch deutlich machen, dass die frühere und die spätere Verfügung in ihrem Bestand voneinander abhängig sein, also miteinander stehen und fallen sollen. Dies ist allerdings nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend möglich. Ob nach dem Willen der Testierenden mit der späteren Verfügung ein solches Abhängigkeitsverhältnis geschaffen werden sollte, ist wiederum im Wege der Auslegung nach §§ 133, 2084 BGB unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln. (OLG Hamm aaO; OLG Schleswig v. 11.1.2016 – 3 Wx 95/15, FamRZ 2016, 1306, ZEV 2016, 165 Ls.; BayObLG v. 26.1.1999 – 1Z BR 44/98,ZEV 1999, 227; OLG Saarbrücken v. 21.6.1990 – 5 W 95/90, FamRZ 1990, 1285, BeckRS 2010, 26703).
Nach diesen Maßgaben ist hier von einer Wechselbezüglichkeit der Schlusserbenbestimmung im Testament vom 04.07.2011 zu der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute in dem Testament von 2003 auszugehen.
Die Eheleute haben nachträglich eine entsprechende Wechselbezüglichkeit zwischen der gegenseitigen Erbeinsetzung und der verfügten Einsetzung ihrer Kinder bzw. deren Abkömmlinge als Schlusserben in dem Testament vom 04.07.2011 hergestellt.
Zutreffend ist zwar, dass das Testament vom 04.07.2011 keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, in welchem Verhältnis die nachträgliche Änderung der Schlusserbfolge zur gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute stehen sollte.
Zunächst weist die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hin, dass jedenfalls nach bisheriger überwiegender Auffassung in Rspr. und Lit. im Rahmen der Auslegung alleine der Umstand, dass gemeinsame Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten bestimmt werden, den Schluss auf eine Wechselbezüglichkeit nicht zulasse, da Motiv für die Einsetzung gemeinsamer Kinder in der Regel die eigene enge Verbundenheit mit diesen und nicht die Erbeinsetzung der Kinder durch den anderen Ehegatten sei (vgl. u.a. BayObLG, Beschl. v. 04.03.1996 – 1Z BR 160/95, zit. nach juris; OLG Frankfurt aM. Beschl v. 07.05.2015 - 20 W 196/14 -, ErbR 2016, 650).
Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht nur um das Verhältnis der Schlusserbeneinsetzung des einen Ehegatten zur Schlusserbeneinsetzung des anderen Ehegatten, sondern um das Verhältnis zwischen der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder durch die Erblasserin einerseits und deren Einsetzung durch ihren vorverstorbenen Ehemann als alleinige Erbin unter Ausschluss auch der Kinder beim Tod des vorverstorbenen Ehegatten der Erblasserin anderseits. In einem derartigen Fall gilt die vorgenannte Lebenserfahrung nach überwiegender Auffassung jedenfalls nicht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 16.01.2002 – IV ZB 20/01, zit. nach juris; OLG Frankfurt aM. Vom 07.05.2015 a.a.O.). Bei einer derartigen Konstellation spricht bereits vieles dafür, dass Ehegatten mit ihrer Einsetzung der gemeinsamen Kinder als Schlusserben bei deren Ausschluss im ersten Erbfall sicherstellen wollen, dass der überlebende Ehegatte den ausgeschlossenen Kindern die so zugewandte Erbenstellung nicht mehr entziehen können soll. Insoweit hat auch das OLG München (Beschl. v. 16.07.2012 – 31 Wx 290/11, zit. nach juris) in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, es liege schon nach der Lebenserfahrung nahe, dass die Einsetzung eines Erblassers durch seine erstverstorbene Ehefrau in Abhängigkeit zu dessen Einsetzung der gemeinsamen Kinder getroffen worden sei. Indem eine Ehefrau ihren Ehemann zum Alleinerben einsetze, übergehe und enterbe sie ihre eigenen Kinder; denn ihre eigene Schlusserbeinsetzung der Kinder werde im Fall ihres Vorversterbens gegenstandslos. Wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben wolle, sie aber trotzdem für den ersten eigenen Todesfall enterbe, tue das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung des anderen Ehegatten das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen werde. Das Gesetz schütze dieses Vertrauen der Eheleute in den Bestand einer solchen Regelung, indem es zu Lebzeiten beider Ehegatten einen einseitigen Widerruf nur in einer besonderen Form gestatte, die sicherstelle, dass der andere Ehegatte von dem Widerruf erfahre und indem es nach dem Tod des Erstversterbenden den Widerruf grundsätzlich ausschließe. Ähnlich hat auch das OLG Hamm (Beschl. v. 01.08.2006 – 15 W 447/05, m.w.N., zit. nach juris) argumentiert: Die Annahme der Wechselbezüglichkeit im Sinne einer inneren Abhängigkeit zwischen der gegenseitigen Einsetzung der Eheleute zu Alleinerben und der Einsetzung der Kinder zu Erben des Längstlebenden folge in der Regel daraus, dass in einer intakten Familie die Vorstellung herrsche, dass das im Zeitpunkt des Todes des längstlebenden Ehepartners vorhandene Vermögen von diesem auf die gemeinsamen Kinder übergehen solle. Dieses Ziel könne dann jedoch erreicht werden, wenn die beiderseitigen Verfügungen zugunsten der Kinder im Sinne einer Wechselbezüglichkeit miteinander verbunden seien (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 01.08.2006 – 15 W 447/05, m.w.N., zit. nach juris).
Aber auch dann, wenn man dies – ohne Hinzukommen weiterer Indizien – nicht bereits als ausreichend für eine entsprechende Auslegung im Sinne einer Wechselbezüglichkeit ansehen wollte, wäre in diesem Fall auf die Auslegungsregel das § 2270 Abs. 2 BGB zurückzugreifen, wenn nicht positiv der Wille der Eheleute festgestellt werden kann, dass sie eine Wechselbezüglichkeit ihrer jeweiligen Verfügungen nicht wollten.
Für eine derartige positive Willensfeststellung gibt der vorliegende Sachverhalt nichts her. So haben die Eheleute nicht nur vor der Schlusserbeneinsetzung formuliert: „unser letzter Wille“, was man als Indiz für eine Wechselbezüglichkeit heranziehen könnte, jedenfalls dann, wenn weitere Umstände diese Auffassung stützen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl v 07.05.2015 aaO; BayObLG, Beschl. v. 26.01.1999 – 1 Z BR 44/98, ZEV 1999, 227 ff.). Es ging ihnen im übrigen, wie bereits ausgeführt, naheliegend darum, eine Regelung für den Fall des Ablebens des Längerlebenden zu treffen und insoweit auch erst zu diesem Zeitpunkt einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Erben zuzuwenden. Wenn die Erblasserin schließlich unter dem 24.02.2020 unter Hinweis auf eine angeblich fehlende Wechselbezüglichkeit der früheren Regelungen abweichend neu testierte, so gibt dies zur Ermittlung des gemeinsamen Willens der Eheleute in den Jahren 2003 bzw. 2011 angesichts des eingetretenen Zeitablaufes und vor dem Hintergrund nichts her, dass sich die Erblasserin zuvor hatte anwaltlich beraten lassen und auf dieser Grundlage die vermeintliche Notwendigkeit entstand, ein weiteres Testament zu errichten.
Letztlich führen die aufgezeigten Umstände jedenfalls dazu, dass das Fehlen der Wechselbezüglichkeit nicht positiv festgestellt werden kann, mit der Folge, dass sich die Wechselbezüglichkeit jedenfalls aus der Anwendung der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ergibt.
Da der Senat verfahrensrechtlich nicht befugt ist, die Einziehung des verfahrensgegenständlichen Erbscheins selbst vorzunehmen, war das Amtsgericht entsprechend anzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 FamFG. Der Senat hat hierbei berücksichtigt, dass die erstinstanzliche Sachentscheidung fehlerhaft gewesen ist. Eine gesetzliche Handhabe für eine Überbürdung der außergerichtlichen Kosten auf Dritte besteht daneben nicht.
Der Geschäftswert für das Verfahren auf Einziehung des Erbscheins entspricht dem Wert für das Erbscheinerteilungsverfahren. Eine niedrigere bzw. höhere Wertfestsetzung für das Einziehungsverfahren kommt nur im Falle des ersatzlosen Untergangs oder der Nichtberücksichtigung von Erbschaftsgegenständen in Betracht, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen (zum ganzen vgl. OLG Hamm, Beschl v 24.03.2022 - 15 W 89/22, NJW-RR 2022, 1148).