Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.07.2025 – 9 UF 86/25

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0704.9UF86.25.00

Tenor§

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 30. April 2025 - Az. 35 F 16/25 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Verfahrenswert wird - zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung des Amtsgerichts (Ziffer 3. des angefochtenen Beschlusses) - für beide Instanzen auf 1.000 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe§

1. Mit Beschluss vom 30. April 2025 hat das Amtsgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten die zuvor unter dem 20. Februar 2025 im schriftlichen Verfahren antragsgemäß gegen den Antragsgegner erlassene einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz mit dem Inhalt eines im einzelnen näher ausformulierten Kontaktaufnahme- und Näherungsverbots aufrechterhalten. Gegen diese ihm am 5. Mai 2025 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 8. Mai 2025 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Antragsgegners, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bestreitenden Vorbringens weiterhin geltend macht, die Voraussetzungen für den Erlass der Gewaltschutzanordnung lägen tatsächlich nicht vor. Nicht die Antragstellerin, sondern er sei Opfer von psychischer und physischer Gewalt, die die Antragstellerin - getrieben von Rachegelüsten - gegen ihn ausgeübt habe.

2. Die gemäß §§ 57 Satz 2 Nr. 4, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht gegen den Antragsgegner ein befristetes Kontaktaufnahme- und Näherungsverbot nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a GewSchG erlassen. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie am 10. Januar 2025 im Zuge der Auseinandersetzung um die von der Antragstellerin verweigerte Rückgabe der vom Antragsgegner bei der Antragstellerin Anfang Januar 2025 zurückgelassenen Schreckschusswaffe in der Wohnung der Antragstellerin körperlich (Schläge und Tritte) angegriffen und am 19. Januar 2025 erneut versucht hat, widerrechtlich in ihre Wohnung einzudringen. Für die angegebene Tätlichkeit des Antragsgegners liegt ferner der Bericht der Rettungsstelle („Ort 01“) der … Kliniken GmbH vor, wonach am 10. Januar 2025 gegen 22.00 Uhr zwar keine offenen Verletzungen festzustellen waren, wohl aber eine Prellung im Bereich des linken Oberarms und ferner am Unterschenkel rechts eine Prellmarke mit Druckschmerzen mittig lateral ohne Hämatombildung. Dieser ärztliche Untersuchungsbericht ist geeignet, den behaupteten körperlichen Übergriff des Antragsgegners tragfähig zu belegen. Der Antragsgegner räumt im Übrigen in seiner Antragserwiderung vom 5. März 2025 ein, dass es am 10. Januar 2025 zu einer streitigen Auseinandersetzung an/in der Wohnung der Antragstellerin um die Rückgabe seiner Schreckschusswaffe gekommen ist, die er „unbedingt ... zurück haben (wollte).“, die er grundsätzlich bagatellisiert (“von eine kleine Streit fast ein Terrorakt gemacht“), aber in ihrem Hergang und ihrer Intensität tatsächlich selbst nicht substantiiert bestreitet. Den von der Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Versuch eines nächtlichen Eindringens in ihre Wohnung am 19. Januar 2025, das sich in ihre Schilderungen der von Streit und Drohungen gegen sie geprägten Beziehung zwischen den Beteiligten plausibel einfügt, hat der Antragsgegner zwar bestritten, seine Darstellung dazu und zur auch aus seiner Sicht gewaltsam geprägten Beziehung zwischen ihm und der Antragstellerin, die dafür indes allein verantwortlich sei, jedoch - auch im Beschwerdeverfahren - nicht in geeigneter Weise glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass die Schilderungen des Antragsgegners zur Beziehungsgestaltung zwischen den Beteiligten in den letzten Jahren insgesamt nicht plausibel erscheinen, sind jedenfalls die im Schreiben vom 18. Mai 2025 (zumal ohne Angabe der ladungsfähigen Anschriften) pauschal benannten Zeugen zu verschiedenen vom Antragsgegner in den Raum gestellten Ereignissen im Frühjahr 2023, im Dezember 2024 und Anfang Januar 2025 zur Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren ohnehin nicht zugelassen und vor allem auch nicht geeignet, die von der Antragstellerin angeführten und für die hier zugrunde liegende Antragstellung nach dem Gewaltschutzgesetz Anlass gebenden Ereignisse am 10. und 19. Januar 2025 tauglich in Frage zu stellen.

Hat die Antragstellerin danach eine vorsätzliche Körperverletzung durch den Antragsgegner (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 223 StGB) und einen versuchten Hausfriedens- oder Wohnungseinbruch (§§ 123, 243 StGB) glaubhaft gemacht, ist damit der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2a GewSchG für den Erlass von Schutzanordnungen mit dem Inhalt eines Kontaktaufnahme- und Näherungsverbots eröffnet. Soweit der Antragsgegner meinen sollte, sein Verhalten (am 10. Januar 2025) sei durch seinen berechtigten Herausgabeanspruch hinsichtlich der Schreckschusspistole veranlasst gewesen, ergibt sich daraus weder ein Rechtfertigungs- noch ein Entschuldigungsgrund für sein ausfälliges Handeln. Er wäre gehalten gewesen, seine (vermeintlichen) Ansprüche gegen die Antragstellerin notfalls mit gerichtlicher und nicht in tätiger Selbst-Hilfe durchzusetzen. Hält danach die angefochtene Entscheidung auch der Überprüfung durch den Senat stand, musste die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners der Zurückweisung unterliegen. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Anhörung entschieden, weil davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.Die - abändernde - Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 41, 49 Abs. 1, 1. Alt., 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG. Diese Entscheidung ist kraft Gesetzes unanfechtbar (§ 70 Abs. 4 FamFG).