Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 08.07.2025 – 12 U 114/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0708.12U114.24.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 13.09.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 62/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle entstandenen und zukünftigen Schäden nach einem Fahrradunfall am ... (Datum 01) gegen 18:05 Uhr in ... (Ort 01) im Bereich einer nicht durch Verkehrszeichen geregelten T-Kreuzung geltend.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf der ... (Straße 01) und wollte nach links in die ... (Straße 02) abbiegen. Von dort kam der Beklagte ebenfalls auf seinem Fahrrad. Die Klägerin stürzte und zog sich Verletzungen u.a. im Bereich der linken Hand zu.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei dunkel gekleidet und ohne Fahrradbeleuchtung zu schnell in die ... (Straße 01) eingefahren und dort mit ihr kollidiert. Sie habe während des Abbiegens den Beklagten auf sie zufahrend bemerkt. Durch den Sturz seien ihr im Einzelnen benannte Gesundheitsbeeinträchtigungen entstanden.
Der Beklagte hat vorgetragen, als er nach rechts habe abbiegen wollen, sei die Klägerin plötzlich auf ihrer linken Seite eilig fahrend aufgetaucht und ohne Kollision gestürzt. Offenbar sei die Klägerin, deren Fahrrad mit schweren Einkaufstüten beladen gewesen sei, aus dem Gleichgewicht geraten. Er habe lediglich noch ausweichen können. Dass ihm auf seiner Seite ein Fahrrad aus der ... (Straße 01) entgegenkommt, habe er nicht vorhersehen können. Die vorgetragenen Gesundheitsschäden werden bestritten und beruhten zudem auf einem erheblichen Mitverschulden wegen der vorzeitigen Arbeitsaufnahme entgegen ärztlichem Rat.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage des Beklagten, mit der er seine vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht hatte, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe den Nachweis eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Beklagten nicht geführt und daher keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1, 2 BGB. Die Vorschriften des §§ 7, 17 StVG fänden vorliegend keine Anwendung. Auch ein Anscheinsbeweis streite nicht zugunsten der Klägerin, nachdem diese eine Kollision der Fahrräder nicht habe nachweisen können. Die Aussagen der Zeugen seien unergiebig. Auch das Protokoll der polizeilichen Ermittlungsakte genüge nicht, nachdem sich der Beklagte davon distanziert habe. Die Aussage der Klägerin selbst sei unspezifisch und nicht geeignet, einen Zusammenstoß nachzuweisen. Die Aussage des Beklagten vor Ort - „es tue ihm leid“ - könne nicht als Schuldanerkenntnis gesehen werden und stelle unter dem Eindruck des Unfalls keine rechtsverbindliche Erklärung dar. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 18.09.2024 zugestellte Urteil mit einem am 11.10.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 12.11.2024 begründet. Sie führt aus, das Landgericht berücksichtige nicht, dass neben der Frage eines Zusammenstoßes auch das Fahren ohne Licht, mit dunkler Kleidung und überhöhter Geschwindigkeit für die Haftung relevant seien. Darüber sei Beweis zu erheben und der Vortrag der Klägerin zu würdigen. Nach der Aussage der Klägerin, den Verletzungen, den protokollierten Tatsachen im Unfallprotokoll und dem pauschalen Bestreiten des Beklagten stehe allerdings auch ein Zusammenstoß fest. Damit liege auch die Beweislast beim Beklagten, der Anscheinsbeweis sei anwendbar. Schließlich habe der Beklagte mit seinen Äußerungen vor Ort ein Schuldanerkenntnis abgegeben.
Die Klägerin hat angekündigt zu beantragen,
das Urteil des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 6 O 62/23 vom 13.09.2024 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,
an sie ein angemessenes Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom ... (Datum 01) zu zahlen, mindestens jedoch 10.000,00 EUR;
sämtliche Folgeschäden zu ersetzen, die ihr durch den Verkehrsunfall vom ... (Datum 01) entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden.
Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss beabsichtigt.
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus dem Fahrradunfall am ... (Datum 01) gegen 18:05 Uhr in ... (Ort 01) i.V.m. § 823 Abs. 1 und 2, 253, 249 BGB.
Zu Recht geht das Landgericht zunächst davon aus, dass die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere § 7ff StVG, keine Anwendung finden. Denn diese setzen den Betrieb eines Kraftfahrzeuges voraus, der bei einem allein durch Muskelkraft angetriebenen Fahrrad nicht vorliegt. Für eine „Betriebsgefahr“ bleibt daher kein Raum. Die Haftung der unfallbeteiligten Fahrradfahrer richtet sich deshalb allein nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, hier § 823 Abs. 1, 2 BGB. Davon unabhängig finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wie auch die allgemeinen Beweisgrundsätze und der Anscheinsbeweis natürlich auch auf Fahrradfahrer Anwendung. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.
Mithin hat die Klägerin als Anspruchstellerin die für sie günstigen Anspruchsgrundlagen am Maßstab des § 286 ZPO zu beweisen. Die nach § 286 ZPO notwendige Überzeugung des erkennenden Richters von der Wahrheit der behaupteten Tatsache erfordert zwar keine absolute oder unumstößliche Gewissheit von der Wahrheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az.: III ZR 139/67, juris). Bloße Wahrscheinlichkeiten genügen nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) hat der erstinstanzliche Richter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung die Richtigkeit einer Behauptung festzustellen oder die Tatsache, dass er von einer Behauptung nicht überzeugt ist.
Danach hat die Klägerin weder einen für den Unfall kausalen Verstoß des Beklagten gegen a) die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO noch gegen b) die Pflicht zur Beleuchtung gemäß § 17 Abs. 1 StVO oder c) die zulässige Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nachgewiesen. Allein das - bestrittene -Tragen dunkler Kleidung stellt keinen vorwerfbaren Pflichtverstoß dar.
a) Zwischen den Parteien steht nicht ernsthaft im Streit, dass der Beklagte im Bereich der T-Kreuzung gegenüber der von rechts kommenden Klägerin wartepflichtig war. Dabei erstreckt sich der nach § 8 StVO geschützte Vorfahrtsbereich auf die gesamte Kreuzungsfläche, das sog. "Einmündungsviereck" und die linke Fahrbahnhälfte der untergeordneten Straße (Hentschel/König/König, 48. Aufl. 2025, StVO § 8 Rn. 28, beck-online). In diesem Bereich darf der Vorfahrtberechtigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass sein Vorfahrtsrecht von dem Wartepflichtigen beachtet wird. Dieser Vertrauensgrundsatz gilt auch gegenüber zunächst nicht sichtbaren Verkehrsteilnehmern. Ein verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt seine Vorfahrt grundsätzlich nicht; er verliert deshalb seine Vorfahrt auch nicht durch einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Bereich der Vorfahrtsstraße, wobei ohnehin § 2 Abs. 1 StVO nicht den Wartepflichtigen im kreuzenden Verkehr schützt (BeckOK StVR/Schäfer, 27. Ed. 15.4.2025, StVO § 2 Rn. 36, beck-online).
Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nach § 8 Abs. 2 StVO nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er dies nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf er sich nach § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineintasten, bis er Übersicht hat. Hineintasten bedeutet hierbei zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten.
Dass der Beklagte diesen Anforderungen nicht genügte, steht nicht fest, wobei zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden kann, dass es zu einer Kollision der Fahrräder gekommen ist. Unmittelbare Zeugen stehen für das Unfallgeschehen nicht zur Verfügung. Der Zeuge ... (Name 01) hat den Unfall nicht gesehen und bereits gegenüber den Polizeibeamten angegeben, nichts zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen zu können. Gleiches gilt für den Zeugen ... (Name 02). Eine konkrete Erinnerung an die Situation vor Ort hatte er nicht mehr. Zum Zustandekommen des Unfallprotokolls konnte er ebenfalls keine näheren Angaben machen. Auch aus dem Unfallprotokoll selbst lassen sich keine belastbaren Angaben entnehmen. Zwar ist dort vermerkt, dass der Beklagte seine Fahrgeschwindigkeit nicht stark genug reduziert habe; im Tatvorwurf findet sich weiter die Annahme, er habe durch das Abbiegen im weiten Bogen gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Welche dieser Annahmen tatsächlich auf den Angaben des Beklagten, der allein mit den unfallaufnehmenden Beamten gesprochen hatte, vor Ort beruhen, bleibt unklar. So führt der Zeuge ... (Name 02) aus: „Es war mir so, dass der Verursacher hier wohl etwas mittig abgebogen ist und wir deswegen dieses Fehlverhalten als erste Ursache festgestellt haben.“ Worauf dieses „Gefühl“ beruht, bleibt offen; der Beklagte hat jedenfalls insoweit jede Einlassung verweigert. Eine konkrete Geschwindigkeit wurde ebenfalls nicht festgestellt. Objektive Spuren liegen nicht vor, die Sachlage scheint zugleich nicht eindeutig gewesen zu sein, wie die Unsicherheiten des Zeugen zeigen. Dabei steht einer Kausalität eines etwaigen Pflichtverstoßes bereits die Sturzstelle entgegen, die der Beklagte in Übereinstimmung mit der Klägerin im Bereich kurz vor dem Straßenschild „... (Straße 02)/... (Straße 01)“ im für ihn rechten Fahrbahnbereich der ... (Straße 02) verortet. Davon ist das Landgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagtenvertreterin im Schriftsatz vom 14.08.2023 bereits im Beweisbeschluss vom 26.09.2023 ausgegangen. Dem tritt die Klägerin nicht mehr entgegen. Dass der Beklagte in diesem Straßenbereich den Anforderungen des § 8 Abs. 2 StVO, so sie denn überhaupt schon galten, nicht gerecht geworden wäre, ist nicht belastbar festzustellen. Die Klägerin selbst kann dazu keine Angaben machen; etwaiger widersprüchlicher Vortrag des Beklagten, insbesondere zu seinem anschließenden Sturz bzw. „Nichtsturz“ lassen keinen Rückschluss auf den Unfallablauf zu. Ein Ausweichmanöver des Beklagten nach links in diesem Straßenbereich bietet keine ausreichende Grundlage für die Annahme seiner Unaufmerksamkeit oder eine überhöhte Geschwindigkeit.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze eines Anscheinsbeweises berufen. Bei einem Zusammenstoß zwischen zwei Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich spricht zwar zugleich der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Wartepflichtigen. Voraussetzung für die Annahme eines Anscheinsbeweises ist aber stets, dass es sich bei der Beweisfrage um einen typischen Geschehensablauf handelt, der unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze die Bejahung der Beweisfrage nahelegt und damit dem Richter die Überzeugung in vollem Umfang begründet (BGH, Urteil vom 15. Juni 1982 – VI ZR 119/81 –, Rn. 12, juris). Denn bei der Anwendung von Anscheinsbeweisen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Ein Anscheinsbeweis kann nur Anwendung finden, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür ist, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet wird, schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH NJW-RR 1986, 383; BGH NJW 1996, 1828). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Wartepflichtige wie hier nachweist, dass die Kollision im Bereich seiner Fahrbahn noch vor dem Beginn des Abbiegens bzw. Einfahrens in das „innere Kreuzungsviereck“ erfolgte. Insoweit besteht eine ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes, der die Annahme von Beweiserleichterungen verbietet.
b) Dass das Fahrrad des Beklagten keine ausreichende Beleuchtung aufwies, steht ebenso nicht fest. Die Aussage der Klägerin zu einer „schwarzen Wand“ lässt keinen Aufschluss zu, da es sich allein um eine subjektive Wahrnehmung handelt. Der Zeuge ... (Name 01) hat zwar angegeben, die Polizeibeamten hätten mit Taschenlampen nach etwas gesucht. Wonach und mit welchem Erfolg wusste er jedoch nicht. Auch der Zeuge ... (Name 02) hat dazu keine Angaben machen können.
c) Ein Geschwindigkeitsverstoß steht nach den Ausführungen zu oben a) ebenfalls nicht fest.
Für die Annahme eines auch nur deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist mit der Äußerung: „Es tut mir leid“ kein Raum. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass auch bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern. Dies ist ein Äquivalent dafür, dass der Erklärungsempfänger von der Wahrnehmung seiner Aufklärungsmöglichkeiten absieht (BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 – VI ZR 64/82 –, Rn. 17, juris). Das ist hier jedoch ebenso wenig der Fall. Die Äußerung: „Es tut mir leid“ ist in der Gesamtschau des Geschehens nicht als Erklärung zur Unfallursache, sondern vielmehr allein als Ausdruck des Bedauerns und der Aufregung nach dem Unfall zu verstehen.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).