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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.07.2025 – 11 U 41/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0715.11U41.25.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 114.724,76 Euro festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, nachdem die Beklagte ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils kann umfassend verwiesen werden. Wiederholungen oder Richtigstellungen sind nicht erforderlich. Das ausgefüllte und von der Klägerin unterschriebene Formular „Gesundheitserklärung“, die weiteren Hinweise und Erklärungen, die zum Abschluss des Versicherungsvertrages geführt haben, sind ebenso auszugsweise zitiert und mit Verweisen auf die Anlagen nachgewiesen wie die von den Ärzten der Klägerin erstellten Befundberichte und weiteren Dokumentationen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung und auf Beitragsfreistellung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Beklagte habe ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Die Klägerin habe die in den Entscheidungsgründen aufgeführten Fragen nach ihrem Gesundheitszustand falsch beantwortet, und sie habe nicht plausibel dargelegt, weshalb sie die falschen Antworten aus anderen Beweggründen gegeben haben könnte, als die Beklagte unredlich zum Vertragsschluss zu bewegen.
Mit ihrer Berufung beanstandet die Klägerin, das Landgericht habe nicht die Plausibilisierung der Falschangaben genügen lassen, sondern - zu streng - verlangt, die Klägerin müsse davon überzeugen, nicht zum Zwecke der Täuschung falsch auf die Gesundheitsfragen geantwortet zu haben. Die Beweislast sei durch die sekundäre Darlegungslast nicht umgekehrt. Sie habe eine kurzzeitige Überlastung am Arbeitsplatz als für die Beklagte nicht relevant erachtet und Fragen nach Depressionen, Angstzuständen, Schlaf- und Essstörungen und nach den weiteren nachgefragten erheblichen psychischen Krankheiten deshalb verneint. Dass sie auch Umstände hätte angegeben müssen, die sie selbst für unwesentlich gehalten habe, habe sie nicht gewusst, weil der dahingehende Hinweis in den im Schriftbild gleichen weiteren Hinweisen untergegangen sei. Dass sie die Erkrankung an einer Endometriose angegeben habe, belege ihre Redlichkeit bei der Beantwortung der Fragen, widerlege aber jedenfalls den Vorwurf der Arglist. Sie habe sich nicht als gesund dargestellt. Diese Eintragung in das Formular stamme nicht von ihr, sondern von dem Vermittler, der das Formular ausgefüllt habe. Die Klägerin behauptet, die verneinenden Antworten auf die Fragen nach Beschwerden und Behandlungen der jeweils bezeichneten Art hätten ihrem subjektiven Empfinden entsprochen, weil die Beschwerden objektiv nicht gegeben gewesen oder nicht stark ausgeprägt gewesen seien. Sie habe nicht unter einer depressiven Erkrankung und nicht unter einer Magen-Darm-Erkrankung gelitten. Arbeitsunfähigkeit sei ihr zwar bescheinigt worden, aber sie sei nicht arbeitsunfähig gewesen, sondern habe die ärztlichen Bescheinigungen erhalten, um eine von ihr gewünschte Pause von der Arbeit zu erhalten.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 03. April 2025 zum Aktenzeichen 6 O 79/23
festzustellen, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatz-Versicherung zur Versicherungsnummer … nicht durch Erklärung der Beklagten vom 15. September 2021, 14. Dezember 2021 oder 20. Juli 2022 beendet wurde,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 81.856,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 29.700,90 € seit dem 20. Juli 2022 sowie aus weiteren 1.607,02 € seit dem Zweiten eines jeden Monats - beginnend am 02. August - zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01. Juni 2025 längstens bis zum 01. Mai 2049 aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer … eine monatlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.494,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01. Juni 2025 bis längstens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer am 01. Mai 2049 von ihrer (Gesamt-)Beitragspflicht zur fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Versicherungsnummer … freizustellen,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die aus den Beiträgen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung erwirtschafteten Überschussanteile zum Ende eines jeden Versicherungsjahres zuzuteilen sowie
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 3.249,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Dazu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 7. Juli 2025 (Bl. 49 ff.).
Die Einwendungen der Klägerin (Schrs. v. 11. Juli 2025, Bl. 53 ff.) führen nicht zu einer ihr günstigeren Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht bedarf es keiner persönlichen Anhörung, um prüfen zu können, ob es plausibel, also irgendwie verständlich oder halbwegs einleuchtend sein könnte, ohne Täuschungsabsicht allein die behandelte Endometriose anzugeben, alle anderen Fragen aber zu verneinen und eine ausdrückliche Erklärung als „gesund“ zu unterschreiben, nachdem sich die Klägerin den Untersuchungen und Behandlungen unterzogen hatte, die in den Arztberichten, Untersuchungs- und Behandlungsdokumentationen beschrieben sind. Allein die Fülle der dokumentierten Arztbesuche und die Vielfältigkeit der dabei in Betracht gezogenen Beeinträchtigungen körperlicher und psychischer Art lassen es als völlig unplausibel erscheinen, die Klägerin könnte angenommen haben, die Beklagte interessiere sich für nichts von alledem, wenn sie aus Anlass eines Vertragsabschlusses über eine beträchtliche Leistung, die von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes abhängen soll, nach Untersuchungen und Behandlungen bei Ärzten fragt. Es drängt sich anhand der Fragen nicht nur nach Behandlungen, sondern auch nach Untersuchungen jedem Leser, der mit den Antworten um den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachsuchen will, als deutlich erkennbares Motiv der Beklagten auf, möglichst genau über den Gesundheitszustand des präsumtiven Versicherten informiert zu werden, um prüfen zu können, ob bisherige Untersuchungen, auch wenn sie nicht ernste Krankheiten haben offenbar werden lassen, eventuell Anzeichen sichtbar werden lassen, es könnte in Zukunft zu schwerer wiegenden Beeinträchtigungen kommen, die das zu versichernde Risiko eintreten lassen, nämlich die Berufsunfähigkeit wegen einer Erkrankung. Für die Antwort auf die Fragen nach ärztlichen Untersuchungen kommt es nicht darauf an, ob die in den Untersuchungs- und Befundberichten aufgeführten Krankheiten tatsächlich vorgelegen haben. Indem die Klägerin dies bestreitet, wendet sich nichts dagegen ein, die Frage, ob sie wegen des Verdachts auf die fraglichen Krankheiten untersucht worden sei, sei mit „Nein“ objektiv falsch beantwortet.
Schließlich trägt die Klägerin zur Plausibilität der Annahme, sie könne aus anderen Beweggründen als einer Täuschungsabsicht falsch geantwortet haben, nichts bei, indem sie in ihrer Entgegnung auf die Hinweise des Senats darlegt, ihr erteilte Bescheinigungen der Arbeitsunfähigkeit seien falsch, weil sie auf diese Weise „eine gewünschte Pause von der Arbeit ... erhalten“ wollte, ohne tatsächlich krank gewesen zu sein (Schrs. v. 11. Juli 2025, S. 3 = Bl. 55).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO, die Wertfestsetzung auf den §§ 63 II, 47 I 1 GKG.