Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.07.2025 – 6 W 33/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0717.6W33.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.01.2025, Az. 19 O 187/21, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe§

1.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann die Beklagte Erstattung der von ihr im Kostenfestsetzungsantrag vom 23.10.2024 in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG nicht beanspruchen.

Der Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts (§ 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) setzt voraus, dass die obsiegende Partei als Auftraggeber im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist. Die hier beschwerdegegenständliche Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in Teil 3 Abschnitt 4 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nichts anderes bestimmt ist. Bei einer Tätigkeit des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Zugang des Berufungsurteils ist demnach zu unterscheiden, ob die Tätigkeit noch zum Berufungsverfahren gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG abgegolten ist oder diese eine sonstige Einzeltätigkeit darstellt, die eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG auslöst. Während die bloße Entgegennahme der Nichtzulassungsbeschwerde und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, die Prüfung des fristgerechten Eingangs eines gegnerischen Rechtsmittels, die Besprechung des Berufungsurteils mit dem Auftraggeber und die Belehrung über das zulässige Rechtsmittel noch dem Berufungsverfahren zuzuordnen und daher von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG mit umfasst sind, kann eine die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG auslösende sonstige Einzeltätigkeit vorliegen, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt den Auftrag erhält, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde herbeizuführen, oder seinen Mandanten bei der Entscheidung berät, ob dieser sich der von Seiten des Rechtsbeschwerdegegners erklärten Erledigung der Hauptsache anschließen soll. Eine Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG fällt auch an, wenn ein beim Bundesgerichtshof nicht zugelassener Rechtsanwalt, wie insbesondere der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte, im Auftrag des Rechtsbeschwerdegegners die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde prüft und sich sachlich damit auseinandersetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.04.2019 – X ZB 4/17, NJW 2019, 3459, Rn. 16 m.w.N.).

Der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt allerdings weiterhin voraus, dass die angefallenen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, also eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt (ex ante) als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – VI ZB 70/16, BeckRS 2018, 24938, Rn. 10 m.w.N.). Zudem gilt auch insoweit das das gesamte Kostenrecht beherrschende Prinzip der Kostenschonung (vgl. Lang-Lendorff, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, Vorbemerkung 7, Rn. 45). Danach ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Fall ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403, Rn. 19).

Nach diesen Grundsätzen steht der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der in Ansatz gebrachten Gebühr gemäß Nr. 3403 VV RVG nicht zu.

Soweit die Beklagte mit der Beschwerde ausführt, ihr Prozessbevollmächtigter sei vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gebeten worden, „bis auf weiteres die Beklagte zu vertreten und für sie keinen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu beauftragen“ ist keine Tätigkeit erkennbar, die über die Übermittlung der Bitte, mit der Bestellung eines beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten noch zu warten, hinausgeht. Diese Tätigkeit ist nach dem Vorstehenden noch dem Berufungsverfahren zuzurechnen. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beklagten, ihr Prozessbevollmächtigter habe mit dem Nichtzulassungsbeschwerdeanwalt der Klägerin über einen Zeitraum von mehr als fünf Monaten über das weitere Abwarten mit der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts und diverse Fristverlängerungen sowie mit dem von der Klägerin in der Berufungsinstanz beauftragt gewesenen Anwalt über ein Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen korrespondiert.

Dass die Beklagte ihren für den Berufungsrechtszug mandatierten Prozessbevollmächtigten vor der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts mit der Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat, mag nach dem Vorstehenden zwar im Innenverhältnis einen Honoraranspruch begründet haben. Ein Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Klägerin steht der Beklagten hierfür aber mangels Beachtung des Gebotes der Kostenschonung nicht zu. Dies ergibt sich auch aus § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur in Ausnahmefällen erstattet verlangt werden können. Dementsprechend ist die Vergütung für einen in demselben Rechtszug erteilten anwaltlichen Auftrag grundsätzlich nur einmal erstattungsfähig. Das gilt auch für den Auftrag, die Erfolgsaussichten des vom Prozessgegner eingelegten und begründeten Rechtsmittels zu prüfen. Werden die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auftragsgemäß zweimal, nämlich von zwei Rechtsanwälten geprüft, ist die dadurch anfallende Vergütung im Rahmen der Kostenerstattung nur einmal zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 10.07.2012 − VI ZB 7/12, NJW 2012, 2734, Rn. 12). Denn da der von der Beklagten für den Berufungsrechtszug mandatierte Rechtsanwalt nicht beim Bundesgerichtshof postulationsfähig war, bestand bei Erteilung des Auftrags, die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu prüfen, von vornherein die Möglichkeit, dass sich aus Sicht der Partei die Beauftragung auch eines Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof als notwendig erweisen würde. Bei dieser Sachlage entsprach es nicht der gebotenen sparsamen Prozessführung, die Erfolgsaussichten der gegnerischen Nichtzulassungsbeschwerde vorab auch von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten prüfen zu lassen. Die dadurch zusätzlich angefallenen Kosten wären vermieden worden, wenn die Beklagte sogleich beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte bestellt hätte. Dass die Beklagte von Klägerseite gebeten worden ist, bis zur Entscheidung über die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens von der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts abzusehen, rechtfertigt eine andere Würdigung nicht.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.