Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.07.2025 – 12 U 114/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0721.12U114.24.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.09.2024 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 6 O 62/23, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.09.2024 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes und zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 08.07.2025 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 17.07.2025 gibt auch nach erneuter Beratung keinen Anlass für eine andere Entscheidung.
Zunächst trifft es nicht zu, dass die Bewertung des Landgerichts, das Fahrrad sei mit schweren Einkaufstüten bepackt gewesen, als Grundlage der Entscheidung übernommen wurde. Vielmehr ist diese Behauptung des Beklagten als streitiger Sachvortrag dargestellt und in die rechtliche Prüfung nicht eingeflossen. Im weiteren hat der Senat zugunsten der Klägerin eine Kollision der Fahrräder unterstellt. Die nochmaligen diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind deshalb bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigt, ohne dass es dazu einer weiteren Beweiserhebung bedarf. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Senat etwaige Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr stellen die Ausführungen im Hinweisbeschluss im Ausgangspunkt gerade auf die Grundsätze eines Anscheinsbeweises bei Vorfahrtsverletzungen nach einer Kollision im Kreuzungsbereich ab. Wie weiter ausgeführt wurde, liegt hier jedoch ein atypischer Hergang deshalb vor, weil die - unterstellte - Kollision im Bereich der Fahrbahn des Wartepflichtigen noch vor dem Beginn des Abbiegens bzw. Einfahrens in das „innere Kreuzungsviereck“ erfolgte. Auch mit dem Vortrag der Klägerin zur fehlenden Beleuchtung am Fahrrad des Beklagten hat sich der Senat auseinandergesetzt und den Beweis nicht als geführt angesehen. Die Klägerin selbst nimmt für sich in Anspruch, aufgrund der besonderen Schocksituation nicht alle Einzelheiten des Unfalls in Erinnerung zu haben. Es ist schon von daher nicht auszuschließen, dass sie lediglich subjektiv die Fahrradbeleuchtung nicht wahrgenommen hat, zumal der Kreuzungsbereich - wie sich aus den Fotos in der Ermittlungsakte ergibt - durch eine Straßenlaterne ausgeleuchtet war. Einen Beweis hat sie nicht geführt. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass nach der Aussage des Zeugen ... (Name 01) nach etwas gesucht wurde, kein Rückschluss auf eine fehlende Beleuchtung gezogen werden. Denn wonach und mit welchem Erfolg gesucht wurde, steht gerade nicht fest. Der Beklagte ist im Übrigen dem Vortrag der Klägerin substantiiert entgegen getreten.
Schließlich genügt es für eine Haftung des Beklagten nicht, dass durch die Kollision Gesundheitsschäden bei der Klägerin eingetreten sind. Vielmehr bedarf es einer Pflichtverletzung und eines Verschuldens, nachdem hier für die Annahme einer Gefährdungshaftung im Sinne einer Betriebsgefahr kein Raum ist. Ein solcher Nachweis ist der Klägerin nach den allgemein gültigen Beweisgrundsätzen nicht gelungen.
Nach allem kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung. Allein die Schwere der Verletzungen erfordern eine mündliche Verhandlung nicht. Der Senat weist die Berufung im übrigen auch nicht ohne Sach- und Rechtsprüfung zurück. Die in der Stellungnahme zum Ausdruck kommende entgegenstehende Annahme der Klägerin findet nach dem umfassenden Hinweisbeschluss und den weitergehenden Ausführungen im vorliegenden Beschluss keine Grundlage.