Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.07.2025 – 12 U 49/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0721.12U49.25.00

Tenor§

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2025 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 6 O 39/23, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Neuruppin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.880,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11.03.2025 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 03.06.2025 Bezug genommen. Dieser ist dahin zu ergänzen, dass der Kläger zwischenzeitlich der Berufung mit dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, entgegengetreten ist und sich die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu eigen macht.

Der Senat hält auch nach erneuter Beratung an seinen im Hinweisbeschluss gegebenen rechtlichen Ausführungen, auf die verwiesen wird, fest. Die Beklagte hat hierzu keine Stellung genommen, so dass es keiner weiteren Begründung bedarf.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.