Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.07.2025 – 6 W 45/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0724.6W45.25.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.04.2025, Az. 12 O 132/21, aufgehoben.

Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 10.02.2025 wird zurückgewiesen.

Gründe§

1.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsbehelf hat auch in der Sache Erfolg. Die beantragte Festsetzung ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abzulehnen, weil der Antragsgegner Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben und die beachtlich sind.

Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG führt die Erhebung einer Einwendung oder Einrede, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht hat, zur Ablehnung der Festsetzung. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die Bewertung materiellrechtlicher Gegenrechte des Gebührenschuldners, deren Relevanz über das eigentliche Kostenfestsetzungsverfahren hinausgeht, grundsätzlich nicht dem Rechtspfleger im formalisierten Verfahren der Kostenfestsetzung obliegen, sondern dem Prozessgericht vorbehalten bleiben soll (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2009 – 5 W 303/08, NJOZ 2009, 1846, 1848). Die Festsetzung ist daher grundsätzlich bereits dann abzulehnen, wenn der Antragsgegner Tatsachen geltend macht, die zumindest im Ansatz die Möglichkeit erkennen lassen, der zur Festsetzung angemeldete Anspruch könnte nach allgemeinen Vorschriften oder besonderen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Rechtsanwalt unbegründet sein. Einer darüberhinausgehenden Substantiierung des Vortrages bedarf es nicht (st. Rspr., s. etwa KG, Beschluss vom 06.07.2007 – 1 W 144/07, NJOZ 2007, 5007; OLG München, Beschluss vom 14.10.2024 – 11 W 1429/24 e, BeckRS 2024, 33864, Rn. 13). Dementsprechend ist im Verfahren nach § 11 RVG keine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen und die Festsetzung auch dann abzulehnen, wenn die Einwendungen in materieller Hinsicht wenig erfolgversprechend erscheinen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02.06.2006 – 1 O 13/06, NJW 2007, 2204). Lediglich solche Einwendungen, die offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bestand haben können, hindern die Festsetzung nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2009 – 5 W 303/08, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 14.10.2024 – 11 W 1429/24 e, a.a.O.).

Vorliegend hat der Antragsgegner im Laufe des Beschwerdeverfahrens nichtgebührenrechtliche Einwände erhoben. Er hat mit Schreiben vom 22.05.2025 der Sache nach geltend gemacht, der Antragsteller habe unter Verstoß gegen die ihn aus dem Anwaltsvertrag treffenden Pflichten vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde deren Zulässigkeit nicht geprüft sowie den bei pflichtgemäßer Prüfung geboten gewesenen Rat, statt der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verfassungsbeschwerde zu erheben, nicht erteilt. Durch diese Pflichtverletzung sei er insofern geschädigt, als er mit den im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten belastet sei und er seine Begehren, soweit diese mit dem landgerichtlichen Urteil vom 05.09.2022 und dem Berufungsurteil vom 11.04.2024 abgewiesen worden sind, nicht mehr im Wege der Verfassungsbeschwerde durchsetzen könne.

Diese – gemäß § 571 Abs. 2 ZPO im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden – Einwände sind nach dem dargelegten Maßstab beachtlich. Zwar ist angesichts des Vortrags des Antragstellers und der hierzu vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass der Antragsgegner ihn erst am 15.05.2024 beauftragt hatte, hinsichtlich des Berufungsurteils rechtzeitig vor Fristablauf am 16.05.2024 Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde auftragsgemäß am 16.05.2024 eingelegt hat und dass er den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom selben Tag darauf hingewiesen hat, zu einer abschließenden Prüfung des Erreichens des Wertes nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO anhand der ihm bis dahin vorliegenden Unterlagen nicht in der Lage gewesen zu sein. Auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags ist aber die Möglichkeit, dass der Antragsteller die ihn aufgrund des Anwaltsvertrages treffenden Pflichten schuldhaft verletzt hat und dem Antragsgegner hierdurch ein Schaden entstanden ist, der dem Honoraranspruch des Antragstellers entgegengehalten werden kann, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Vielmehr wird hierfür u.a. zu klären sein, ob die Höhe der Beschwer des Antragsgegners bereits anhand des Urteils vom 11.04.2024 hinreichend verlässlich feststellbar und daher schon bei Einlegung des Rechtsbehelfs dessen Erfolglosigkeit absehbar war sowie ob der Antragsteller daher trotz der Kürze der bis zum Fristablauf verbleibenden Zeit verpflichtet war, den Antragsgegner – etwa per E-Mail – vor der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hierauf hinzuweisen. Diese Fragen sind nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu beantworten.

Die im Schriftsatz des Antragstellers vom 17.07.2025 angestellten Erwägungen zur vermeintlichen strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren rechtfertigen keine andere Würdigung.

2.

Eine Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss nach § 570 Abs. 3 ZPO ist nicht mehr veranlasst.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf Nr. 1812 KV GKG und § 11 Abs. 2 Satz 6, 2. HS RVG nicht zu treffen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO sind nicht gegeben.