Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 25.07.2025 – 1 AR 17/25 (SA Z)

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0725.1AR17.25SA.Z.00

Tenor§

Örtlich zuständig ist das Landgericht Bonn.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Vorschuss wegen Mängelbeseitigung im Sinne des § 637 BGB in Anspruch.

Die Parteien schlossen einen im Wege eines Vergabeverfahrens zustande gekommenen Vertrag, der u.a. die Lieferung und den Einbau von Wegematerial durch die Beklagte umfasste. Unstreitig in den Vertrag einbezogen wurden die von der Klägerin gestellten, „Zusätzlichen Vertragsbedingungen“, Teil C, Anlage C-01 (vgl. Anlage B1), die folgende Klausel enthalten:

„15. Gerichtsstand

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn.“

Nachdem die Beklagte unter Bezugnahme auf vorgenannte Klausel die örtliche Zuständigkeit des zunächst angerufenen Landgerichts Cottbus gerügt hatte, hat sich dieses mit Beschluss vom 02.04.2025 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Bonn verwiesen.

Das Landgericht Bonn hat sich daraufhin mit Beschluss vom 14.04.2025 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verweisungsbeschluss vom 02.04.2025 nicht bindend sei, weil das Landgericht Cottbus schlicht die Begründung der Beklagten ohne eigene Prüfung der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung übernommen habe. Die Klausel erweise sich im Lichte des § 307 BGB wie auch des § 305c BGB als unwirksam.

Das Landgericht Cottbus hat indes an seiner Rechtsauffassung festgehalten und das Verfahren mit Beschluss vom 09.07.2025 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. Abs. 1 Nr. 6 ZPO vorgelegt.

II.

1. Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden, weil das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zu seinem Bezirk gehörende Landgericht Cottbus mit der Sache zuerst befasst gewesen ist.

2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Cottbus als auch das Landgericht Bonn haben sich im Sinne dieser Vorschrift rechtskräftig für unzuständig erklärt, und zwar Ersteres durch den Verweisungsbeschluss vom 02.04.2025 und Letzteres durch den Beschluss vom 14.04.2025. Beide Entscheidungen genügen den Anforderungen, die an das Merkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, weil es dafür allein darauf ankommt, dass eine den Parteien bekanntgemachte beiderseitige Kompetenzleugnung vorliegt (statt vieler: Senat, Beschluss vom 15.02.2024 - 1 AR 2/24 (SA Z); s.a. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 36, Rn. 34 f.).

3. Örtlich zuständig ist das Landgericht Bonn.

Seine Zuständigkeit folgt bereits nach § 281 Abs. 2 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Cottbus vom 02.04.2025. Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung kann die Bindungswirkung nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle dabei hoch anzusetzen. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH, Beschluss vom 17.05.2011, X ARZ 109/11, juris; Senat, NJW 2006, 3444, 3445; eingehend ferner: Tombrink, NJW 2003, 2364 f.; jeweils m. w. N.).

Den derart zu konkretisierenden Einschränkungen der Bindungswirkung hält der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Cottbus nicht nur stand, sondern er steht im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, denn die Gerichtsstandsklausel ist wirksam.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts Bonn ist die Klausel zunächst nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser den Umständen nach vernünftigerweise mit ihr nicht zu rechnen braucht. Das Wesensmerkmal überraschender Klauseln liegt in dem ihnen innewohnenden Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt. Generell kommt es dabei nicht auf den Kenntnisstand des einzelnen Vertragspartners, sondern auf die Erkenntnismöglichkeiten des für derartige Verträge in Betracht kommenden Personenkreises an. Beurteilungsmaßstab sind also die Kenntnisse und Erfahrungen des typischerweise an Rechtsgeschäften dieser Art beteiligten Personenkreises (ganz h.M., statt vieler: BGH, Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 475/15, juris Rn. 10, m.w.N.). Die Verwendung von Klauseln, die einen Gerichtsstand am Sitz des Verwenders statuieren, entspricht unter Unternehmern den Handelsbräuchen und kaufmännischen Gewohnheiten (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2013, § 307 Rn. 475, m.w.N.). Diese Handelsbräuche finden vorliegend auch zwischen der Klägerin, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, und der Beklagten, einer Handelsgesellschaft im Sinne des § 13 Abs. 3 GmbHG, Anwendung. Schon deshalb scheidet vorliegend eine „Überraschung“ der Beklagten aus. Die Bezugnahme des Landgerichts Bonn auf die Entscheidung des OLG Köln vom 20.06.1989 geht in diesem Zusammenhang gänzlich fehl. Vielmehr hat das OLG Köln seiner Entscheidung ebendiese kaufmännische Gewohnheit zugrunde gelegt und in Bezug auf die dortige Fallkonstellation ausgeführt, dass die Wahl eines mit dem Sitz des Verwenders nicht übereinstimmenden Gerichtsstands jedenfalls dann überraschend sei, wenn ein gemeinsamer gesetzlicher Gerichtsstand besteht (vgl. OLG Köln, ZIP 1989, 1068, 1069).

Im wesentlichen aus denselben Erwägungen heraus ist auch ein Verstoß gegen § 307 BGB zu verneinen. Vielmehr entspricht es der herrschenden Ansicht, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Sitzes des Verwenders den kaufmännischen Vertragspartner regelmäßig nicht unangemessen benachteiligt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2015 - 8 U 208/13, juris Rn. 19; siehe auch OLG München, Beschluss vom 20.08.2012 - 34 AR 312/12, juris Rn. 10; zu § 18 Abs. 1 VOB/B: BGH, Urteil vom 18.04.1985 - VII ZR 359/83, juris Rn. 10). Gerade die von dem Landgericht Bonn angeführte Fundstelle (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 38 Rn. 27) stützt die dortige Auffassung nicht. Insbesondere liegt in der Bestimmung des Prorogationsortes am Sitz der Klägerin weder eine evident unsachliche Anknüpfung noch fehlt es an jeglichem Bezug hierzu. Die vonseiten des Landgerichts Bonn angestellten Überlegungen, welcher Gerichtsstand zwischen den Parteien sinnvollerweise hätte vereinbart werden sollen, sind hier nicht maßgeblich.

Vor diesem Hintergrund war die Annahme des Landgerichts Cottbus zur Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung zutreffend, zumindest aber gut vertretbar, und damit keinesfalls willkürlich, sodass der Verweisungsbeschluss vom 02.04.2025 weiterhin Bindungswirkung entfaltet.