Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.08.2025 – 11 U 2/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0804.11U2.25.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.12.2024, Aktenzeichen 15 O 17/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 120.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.12.2024 sowie auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 17.06.2025 Bezug genommen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11.12.2024, Aktenzeichen 15 O 17/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 17.06.2025 Bezug genommen, an welchem der Senat auch nach nochmaliger Würdigung des Sach- und Streitstandes festhält.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung im Schriftsatz vom 31.07.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Diese zeigt keine neuen Aspekte des Falles auf, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen.
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger wiederholt angeführte Unwirksamkeit und Auslegung des hier maßgebenden § 2 Nr. 11 VGB 2017. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27.06.2025 ausführlich und umfassend dargelegt, warum hinsichtlich der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klausel keinerlei Bedenken bestehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende Erörterung des Senats im Beschluss vom 27.06.2025 unter Ziffer II.1. (S. 5ff.) verwiesen. Insbesondere ist hier das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs für die Auslegung der Versicherungsbedingung maßgebend und nicht die subjektive Vorstellung des Klägers. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht lediglich den Wortlaut der Klausel, der eindeutig nur Bisse von Tieren an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen erfasst, zur Auslegung herangezogen, sondern ebenso auf den Sinn und Zweck abgestellt, der es gerade nicht gebietet, dass der Versicherungsnehmer davon ausgehen kann, dass sämtliche erdenklichen Risiken abgesichert sind, auch nicht in einer „Premium-Variante“ des Versicherungsvertrages. Deshalb ist die Klausel nicht sinnentleert, wie der Kläger meint, sondern auf den klar geregelten Fall des (Marder)Bisses beschränkt. In welcher Hinsicht die Formatierung der Klausel, die - im Fettdruck - ausschließlich „Bissschäden“ erfasst, an der Auslegung etwas ändern soll, erschließt sich nicht. Der Klausel ist entgegen der klägerischen Ansicht zudem nicht zu entnehmen, dass der Versicherungsfall nur dann vorliegt, wenn allein ein Biss festgestellt werden kann. Es genügt vielmehr, wenn feststeht, dass das Kleintier jedenfalls auch (ggf. neben dem Zerwühlen / Aufkratzen) gebissen hat.
Diesen Umstand eines Bisses in versicherte Gegenstände hat der Kläger aber gerade nicht hinreichend dargelegt. Im Hinblick auf die erneut vorgebrachten Einwände gegen die Bewertung der Substantiiertheit des klägerischen Vorbringens kann auf die umfassenden Ausführungen des Senats unter Ziffer II.2. des Beschlusses vom 27.06.2025 (S. 7ff.) Bezug genommen werden, mit denen sich der Kläger in seiner Gegenerklärung vom 31.07.2025 nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Der wiederholte Verweis auf die im Parteigutachten genannten Schadensbereiche, die nach den - vom Kläger nicht dezidiert angegriffenen - Feststellungen der Parteigutachter gerade keine Bissspuren eines Marders in versicherte Sachen, insbesondere auch nicht in Styropor, aufweisen, verhilft seinem Berufungsvorbringen nicht zum Erfolg. Entgegen seiner nunmehr vorgebrachten Einwendung hat der Kläger erstinstanzlich nämlich nicht vorgetragen, dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger auf den Fotos (und im Objekt selbst) Bissschäden erkennen können wird. Er hat vielmehr pauschal behauptet, dass „sämtliche am Objekt vorhandenen Schäden allein auf den Biss von versicherten Nagetieren, vermutlich eines Marders, zurückzuführen“ seien (S. 4 Klageschrift), ohne diese örtlich eindeutig einzugrenzen oder sich - soweit sich die Schadensstellen in den von den Parteigutachtern in Augenschein genommenen Bereichen befinden sollen - mit den gegen einen Biss sprechenden Ausführungen in den Parteigutachten, die er selbst in das Verfahren eingeführt hat, auseinanderzusetzen. Der Kläger hat damit gerade nicht die Expertise der Privatgutachter - im Hinblick auf das Vorhandensein von Bissen - in Frage gestellt. Er hat lediglich deren zeitliche Einordnung angezweifelt (vgl. Schriftsatz vom 08.05.2024). Auch in seiner Stellungnahme vom 31.07.2025 hat er keine gegen die parteigutachterlichen Feststellungen sprechenden greifbaren Anhaltspunkte benannt, die den Senat veranlassen, in eine Beweisaufnahme einzutreten. Die bloße Behauptung, dass ein Gerichtssachverständiger eine abweichende Bewertung zu Bissspuren vornehmen werde, genügt daher nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.