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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.08.2025 – 5 U 43/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0807.5U43.25.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. April 2025, Az. 19 O 122/13, wird verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 4.000,- €
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Kläger die Beseitigung von Vormerkungen im Grundbuch.
Aufgrund teilweise erklärten Anerkenntnisses hat das Landgericht Frankfurt (Oder) mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. März 2025 zunächst den Beklagten zu 1, mit dem angegriffenen Teil-Anerkenntnisurteil vom 8. April 2025 die Beklagten zu 2, 3 und 5 entsprechend ihrem jeweiligen Anerkenntnis verurteilt, die Löschung einer Auflassungsvormerkung zu bewilligen und zu beantragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 und 5 hat es dem Kläger auferlegt, im Übrigen die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 4 ist aufgrund dessen Todes unterbrochen. Zur Begründung seiner Kostenentscheidung hat das Landgericht ausgeführt, es läge ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 hätten keinen Anlass zur Klage gegeben.
Gegen dieses ihm am 10. April 2025 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 5. Mai 2025 eingegangenen und nach entsprechender Fristverlängerung rechtzeitig begründeten Berufung mit dem Begehren, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagten zu 1, 2, 3 und 5 zu verurteilen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Beklagten seien aufgefordert worden, für die Löschung der zu ihren Gunsten vorgenommenen Eintragungen zu sorgen. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO liege nicht vor.
Der Senat hat durch seinen Vorsitzenden den Kläger unter dem 8. Juli 2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig und daher nach § 520 Abs. 1 ZPO zu verwerfen sein dürfte. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt werde.
Hierzu hat der Kläger innerhalb nachgelassener Frist nicht Stellung genommen.
II.
Die Berufung war zu verwerfen (§ 520 Abs. 1 ZPO), weil sie als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig ist.
1.
Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Das zulässige Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung ist vielmehr die sofortige Beschwerde, §§ 567 ff, 99 Abs. 2 ZPO (analog, vgl. Müko/ZPO-Komm., 7. Aufl. 2025, § 99 Rn. 35). Wird wegen der Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht sofortige Beschwerde, sondern Berufung eingelegt, ist diese unzulässig (BeckOK/Jaspersen ZPO § 99 Rn. 23).
Die Berufung ist auch nicht als sofortige Beschwerde umzudeuten, zumal der Kläger sein Rechtsmittel ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat. Eine sofortige Beschwerde wäre binnen einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung des mit Gründen versehenen Teilanerkenntnisurteils einzulegen gewesen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da dem Kläger das Teilanerkenntnisurteil am 10. April 2025 zugestellt und die Berufung am 5. Mai 2025 eingelegt worden ist, kommt ihre Umdeutung in eine verfristete und damit ebenfalls unzulässige sofortige Beschwerde nicht in Betracht.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, auch nicht nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 7. Februar 2023, Az. 6 U 116/22 m.w.N.)