Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.08.2025 – 11 U 37/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0813.11U37.25.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.03.2025, Aktenzeichen 15 O 131/24, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 70.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.05.2024, Aktenzeichen 15 O 285/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 10.07.2025 Bezug genommen.
Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2025 geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klägerin beanstandet darin die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Senat schon nicht, sondern trägt insbesondere neue Tatsachen im Hinblick auf die Sicherstellung der Durchführung der erforderlichen Reparaturmaßnahmen und zur Ermittlung des Zeitwerts jeweils unter erstmaliger Vorlage von entsprechenden Anlagen vor. Dies betrifft insbesondere die Vorlage und den Sachvortrag zur Nachtragsvereinbarung vom 24.06.2025 unter Bezugnahme auf das Angebot vom 02.07.2024 und die Neuwertermittlungen durch den Bauunternehmer … (Vorname) (Name).
Der neue Vortrag der Klägerin ist im derzeitigen Verfahrensstadium des Rechtsstreits jedoch wegen Verspätung nach § 530 ZPO nicht mehr zuzulassen, denn sie hätte ihren nunmehr gehaltenen Tatsachenvortrag nach § 520 Abs. 2 Nr. 4 ZPO bereits mit der Berufungsbegründung vorbringen müssen, nachdem das Landgericht - wie im Senatsbeschluss vom 10.07.2025 umfassend dargelegt - auf Grundlage des maßgeblichen Streitstoffes und dessen eingehender Erörterung unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend entschieden hatte. Ob der Sachvortrag zurückzuweisen ist, prüft das Gericht ohne Antrag von Amts wegen. Liegen die Voraussetzungen des § 530 ZPO vor, hat eine Zurückweisung zu erfolgen; die Zulassung steht nicht im Ermessen. Ein Beurteilungsspielraum besteht allein hinsichtlich der Frage, ob die Verspätung eine Verzögerung zur Folge hat und ob eine genügende Entschuldigung vorliegt (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 57. Ed. 01.07.2025, § 530 Rn. 18 m.w.N.). Hier führte die Verspätung zu einer Verzögerung im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO, denn die Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens würde nach dem absoluten Verzögerungsbegriff (BeckOK ZPO/Bacher, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 296 Rn. 19) die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Hiernach kommt eine Verzögerung in Betracht, wenn der Rechtsstreit ohne das verspätete Vorbringen im ganzen entscheidungsreif ist (BGH, NJW-RR 1999, 787). Hier war der Rechtsstreit - wie im Hinweisbeschluss dargelegt - entscheidungsreif. Die Neuberücksichtigung des Vorbringens führte nicht nur zur Verpflichtung einer Gehörswahrung für die Gegenpartei, sondern, sollte sich der neue Sachvortrag zugunsten der Klägerin auswirken, ggf. auch zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch keine Gründe im Sinne von § 296 Abs. 1 ZPO dargetan hat, warum ihr ein dahingehender Vortrag zu einem früheren Zeitpunkt des Rechtsstreits nicht möglich gewesen ist.
Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 02.08.2025 zur Berufungserwiderung der Beklagten vom 27.05.2025 unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags Stellung nimmt, berührt dies die rechtliche Bewertung des Senats ebenso wenig.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.