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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.09.2025 – 5 W 74/24

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0904.5W74.24.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde - Grundbuchamt - vom 28. Juni 2024, Az. CHON-489-17, insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Einsicht in das Grundbuch von ... (Ort 01) Blatt …

zurückgewiesen worden ist. Das Grundbuchamt wird angewiesen, dem Antragsteller die Einsicht in das Grundbuch von ... (Ort 01) Blatt … einschließlich der zugehörigen Grundakten für diejenigen Dokumente zu gewähren, die die Zeit der Eintragung des „... (e.V. 01)“ einschließlich seines vorherigen Namens (inklusive Auflassung zugunsten des Vereins und Unterlagen zur Übertragung des Vereins an einen neuen Eigentümer) betreffen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Antragsteller, der nach seinen Angaben als Redakteur bei der ... (Zeitung 01) arbeitet, verlangt als Vertreter der Presse Einsicht in die Grundbücher und Grundakten Blatt … und Blatt … von ... (Ort 01) für die darin gebuchten Grundstücke der Flur 1, Gemarkung ... (Ort 01), Flurstücke … (GB-Blatt …), … und … (beide GB-Blatt …). Sein berechtigtes Interesse begründet er damit, er recherchiere zu einem eingetragenen Verein „... (e.V. 01)“ (im Folgenden: der Verein), der sich u.a. der Zucht von vom Aussterben bedrohter Spix-Aras widme. Der Verein bzw. Mitglieder seines Vorstandes und einzelne Vereinsmitglieder stünden unter dem Verdacht, in kriminelle Handlungen, namentlich Geldwäscheaktivitäten, auch im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, sowie in Wildtierschmuggel, möglicherweise unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, auf denen sich offenbar Vogelzuchtanlagen befunden hätten oder befänden, involviert zu sein. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die hier relevanten, aneinander grenzenden Grundstücke bzw. die aktuellen und/oder vorherigen Eigentümer bei diesen vermuteten kriminellen Aktivitäten eine zentrale Rolle spielen würden. Ausweislich des Amtsblattes von ... (Ort 01) Nr. 7 vom 26. Oktober 2007 sei ... (Name 01), derzeitiges Vorstandsmitglied des Vereins, zum damaligen Zeitpunkt Eigentümer des Flurstücks … gewesen. Es sei nach den Angaben im Amtsblatt auf dem Grundstück die Errichtung einer „Hobbyzuchtanlage G...“ geplant gewesen. Für das Flurstück … solle danach eine „Hobbyvogelzuchtanlage S...“ geplant gewesen sein. Der Name „S...“ deute auf das inzwischen ausgeschiedene Vorstandsmitglied des Vereins ... (Name 02) oder eine mit diesem verwandte Person hin. Der Antragsteller gibt weiter an, geklärt wissen zu wollen, von wem der Verein wann zu welchen Konditionen das Grundstück bzw. die Grundstücksteile erwarb, welche Vereinsvertreter den Kauf jeweils abwickelten, inwiefern ggf. Grundschulden, Belastungen bzw. andere Einschränkungen wie z.B. Wegerechte eingetragen waren oder sind, und wie groß die Flächen sind.

Das Grundbuchamt - Urkundsbeamte - hat das Einsichtsgesuch am 24. April 2024 zurückgewiesen und insoweit Auskunft erteilt, als dass der Verein für das im Grundbuch Blatt … gebuchte Grundstück seit September 2019 nicht mehr als Eigentümer eingetragen sei. Die im Grundbuch Blatt … gebuchten Grundstücke würden derzeit nicht im Eigentum des Vereins stehen und hätten dies nie. Die Grundstücksgröße könne über das Kataster- und Liegenschaftsamt ermittelt werden.

Die dagegen erhobenen Einwendungen, mit denen der Antragsteller sein Begehren und die Ausführungen zu seinem berechtigten Interesse wiederholt und vertieft hat, hat das Grundbuchamt - Rechtspfleger - mit Beschluss vom 28. Juni 2024 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Interesse der eingetragenen Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf informationelle Selbstbestimmung gehe den presserechtlichen Interessen des Antragstellers hier vor.

Mit seiner direkt beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung.

II.

Die gemäß § 12c Abs. 4 S. 2, § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde, über die ohne Beteiligung des jeweils eingetragenen Eigentümers zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1981 - V ZB 18/80, BGHZ 80, 126, 128; BVerfG, NJW 2001, 503, 506), hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

Aufgrund der beim Beschwerdegericht eingelegten Beschwerde ist der Senat befugt, ohne Durchführung des nach § 75 GBO vorgesehenen Abhilfeverfahrens zu entscheiden (vgl. Demharter, GBO, 33. Aufl. 2023, § 75 Rn. 1 m.w.N.).

Der Antragsteller kann die Einsicht in das Grundbuch Blatt … von ... (Ort 01) verlangen, soweit Eintragungen und Dokumente die Zeit der Eintragung des Vereins als Eigentümer betreffen (einschließlich Vorgang des Erwerbs und der Weiterübertragung). Im Übrigen und für die beiden im Grundbuch Blatt … gebuchten Grundstücke kann er die Einsicht nicht verlangen, weil es an dem dafür erforderlichen berechtigten Interesse auch unter Berücksichtigung presserechtlicher Belange fehlt.

Das Ersuchen des Antragstellers beurteilt sich nach § 12 Abs. 1 GBO. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GBO bedarf es dafür der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Erteilung des Auszugs. Das Grundbuch ist anders als das Handelsregister kein öffentliches Register, in das jeder zu Informationszwecken (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) Einsicht nehmen kann (vgl. Demharter, GBO, 32. Auflage, § 12 Rn. 6). § 12 Abs. 1 GBO bezweckt dabei nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers; entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, die die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. Das Interesse des Eigentümers oder des sonstigen Grundstücksberechtigten am Schutz persönlicher und wirtschaftlicher Geheimnisse ist dabei in jedem Einzelfall gegen das Interesse des Antragstellers an der Kenntniserlangung abzuwägen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 13, juris). Hier ist auch jenes mit der Pressefreiheit als Grundrecht nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass - über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus - auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BVerfG, NJW 2001, 503, 504; aus dem grundbuchrechtlichen Schrifttum zustimmend Demharter/Demharter, 33. Aufl. 2023, GBO § 12 Rn. 10a; BeckOK GBO/Wilsch, 57. Ed. 1.6.2025, GBO § 12 Rn. 73, jeweils beck-online). Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient (BVerfG, NJW 2001, 503, 506; BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11 –, Rn. 5 - 8, juris).

Gemessen daran erweist sich das Begehren auf Einsicht in das Grundbuch Blatt … nachrangig gegenüber dem Interesse des eingetragenen Eigentümers an der Wahrung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es ist weder nachvollziehbar vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass über die bereits erteilte Auskunft, der Verein sei nicht Eigentümer der beiden darin gebuchten verfahrensgegenständlichen Grundstücke und wäre es auch nie gewesen, hinaus ein Zusammenhang zu der das berechtigte Interesse begründenden Recherche des Antragstellers wegen etwaiger krimineller Machenschaften des Vereins, von Mitgliedern seines Vorstandes und einzelner Vereinsmitglieder besteht, der für die Öffentlichkeit von Interesse wäre. Gleiches gilt für das im Grundbuch Blatt … gebuchte Grundstück, soweit der Verein seit September 2019 nicht mehr Eigentümer ist. Eine Verbindung des neuen Eigentümers zum Verein ist nicht hinreichend dargestellt oder sonst erkennbar. Noch hinnehmbar ist insoweit lediglich, dass dem Antragsteller dieser durch Einsicht in den Übertragungsvorgang vom Verein namhaft gemacht wird. Für weitere Informationen zu seiner Person und ihn betreffende grundstücksbezogene Vorgänge fehlt das überwiegende berechtigte Interesse des Antragstellers ebenso wie für Vorgänge vor der Eintragung des Vereins.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich hinsichtlich der Gerichtskosten aus dem Gesetz (§ 25 Abs. 1 GNotKG); eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist wegen des teilweisen Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.