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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.09.2025 – 1 U 16/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0911.1U16.25.00

Tenor§

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.01.2025, Az. 2 O 10/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 03.10.2025.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Auskunft und Schadensersatz wegen behaupteter Datenschutzverletzungen.

Die Beklagte hat nach der Trennung der Klägerin von ihrem nichtehelichen Lebensgefährten, dem Zeugen („Name 01“), letzteren bei der Geltendmachung von Kindes- und Betreuungsunterhalt anwaltlich vertreten. Gegen den Zeugen („Name 01“) wurden seinerzeit mehrere Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Potsdam - u.a. wegen Vergewaltigung in besonders schwerem Fall und Körperverletzung zu Lasten der Klägerin - geführt. Im Rahmen der anwaltlichen Korrespondenz mit der von der Klägerin im Unterhaltsverfahren mandatierten Rechtsanwältin („Name 02“) hat die Beklagte in ihren Schriftsätzen vom 26.04.2021 (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.) und vom 30.04.2021 (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) ausgeführt, die Klägerin „sei im Erotikbereich tätig“ und generiere aus dieser Tätigkeit Einnahmen, wofür „umfangreiche Nachweise“ vorlägen. Die Klägerin „biete offiziell auf der Seite „Kauf mich“ ihre Leistungen an“. Auf dieser Plattform hätten sich die Klägerin und der Zeuge („Name 01“), der die Leistungen der Klägerin bis zum Entstehen einer Beziehung auch vergütet habe, seinerzeit kennengelernt. Die Klägerin behauptet dem widersprechend, ihr Lebensgefährte habe sie heimlich gefilmt und fotografiert. Sie befürchtet vor dem Hintergrund der schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten eine Verwendung des Film-/Fotomaterials im Internet und verlangt daher Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO und infolge deren Nichterteilung Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO in Höhe von mindestens 10.000,00 €. Die Beklagte beruft sich darauf, dass ihr die begehrten Informationen im Rahmen des Mandatsverhältnisses zugetragen worden seien und dem Berufsgeheimnis unterlägen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO verlangen. Dem Anspruch stehe § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 DSGVO entgegen. Die von der Klägerin begehrten Informationen seien der Beklagten im Rahmen des Mandatsverhältnisses mit dem Zeugen („Name 01“) bekannt geworden und unterlägen damit dem Anwaltsgeheimnis aus § 43a Abs. 2 BRAO mit der Folge, dass sie nach § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG wegen überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten - des durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Herrn („Name 01“) - geheim gehalten werden müssten und nicht in Gestalt einer Auskunft gemäß Artikel 15 DSGVO offenbart werden dürften. Nachdem die Beklagte der Klägerin die verlangte Auskunft nicht schulde, komme auch ein Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld wegen der Nichterteilung der Auskunft nicht in Betracht. Unabhängig davon gewähre Art. 82 Abs. 2 DSGVO ausdrücklich nur Schadensersatz für die verordnungswidrige Datenverarbeitung als solche, nicht jedoch für die Nichterfüllung des - an eine Datenverarbeitung anknüpfenden - Auskunftsanspruchs aus Artikel 15 DSGVO.

Gegen dieses ihr am 15.01.2025 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.02.2025 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 14.04.2025 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren nach Auskunft und Schadensersatz vollumfänglich weiter verfolgt. Die in Bezug genommene Befreiung von der Informationspflicht gelte nicht uneingeschränkt, sondern nur, „sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiege“. § 43a Abs. 2 BRAO stelle eine sog. Soll- und keine Muss-Vorschrift dar und es fehle an einer pflichtgemäßen Ermessensausübung durch die Beklagte als Organ der Rechtspflege. Die durch das Gericht in Bezug genommene Beschränkung gelte gerade nicht für offenkundige und solche Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürften. So sei eine internetveröffentlichte Information nicht geheimhaltungsbedürftig und zu beauskunften. Zudem sei unbekannt, aus welcher Quelle die Beklagte ihre angeblichen „Nachweise“ aus dem Internet bezogen habe; es sei bereits fraglich, ob diese tatsächlich von ihrem Mandanten stammten und § 29 BDSG unterfielen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 10/22, die Beklagte zu verurteilen,

ihr in einem gängigen elektronischen Format eine Kopie sämtlicher personenbezogener Daten herauszugeben, die sie verarbeitet hat;

an sie einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zu zahlen, dessen Höhe mindestens 10.000,00 € beträgt.

Die Beklagte beantragt wörtlich,

die Berufung abzuweisen und das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.01.2025 zum Az. 2 O 10/22 aufrechtzuerhalten.

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Das Auskunftsrecht aus der DSGVO finde seine Grenze in der Geheimhaltungspflicht des § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG. Durch eine Erteilung der Auskunft würden Informationen offenbart, die aufgrund der anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43a Abs. 2 BRAO geheim gehalten werden müssten. Anders als die Berufungsbegründung argumentiere, gehe es ihr nicht um die Geheimhaltung der - durch die Klägerin selbst veröffentlichten - personenbezogenen Daten, sondern lediglich um die Geheimhaltung des Umfangs etwaiger Nachweise für einkommensrelevante Tätigkeiten der Klägerin. Sie habe die Klägerin darin hindern wollen, sich unrechtmäßige Vorteile in der zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeit zum Kindesunterhalt zu verschaffen. Die insoweit erforderliche Ermessensentscheidung habe sie durchgeführt. Darüber hinaus stehe dem Auskunftsrecht auch § 29 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BDSG entgegen, da die Interessen ihres Mandanten in Bezug auf das Kindesunterhaltsverfahren überwiegen würden. Jedenfalls sei ein etwaiger Auskunftsanspruch aufgrund des Einwandes nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO untergegangen bzw. mangels Vorliegens einer Originalvollmacht im Rahmen der vorgerichtlichen anwaltlichen Korrespondenz nicht durchsetzbar. Auch ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nach alledem nicht zur Seite.

II.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch gebieten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, für die Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Entscheidung als die des Landgerichts.

Im Einzelnen:

1. Die Klägerin kann die begehrte Auskunft - soweit sie nicht ohnehin bereits erteilt wurde - nicht verlangen, Art. 15 Abs. 1, 3 DGSVO. Der aus dem Mandatsverhältnis zu sichernde Geheimnisschutz erweist sich als vorrangig, Art. 23 Abs. 1 DSGVO i.V.m. §§ 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, 43a Abs. 2 BRAO.

Art. 15 DSGVO räumt dem Betroffenen das Recht ein, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Art. 15 DSGVO sieht von seiner Grundkonzeption her zunächst keine Verweigerung der Auskunft vor; für einige wenige Ausnahmen ist dies gleichwohl anerkannt. Für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. B DSGVO liegen - entgegen der Ausführungen in der Berufungserwiderung - vorliegend ebenso wenig Anhaltspunkte vor, wie für ein Eingreifen von Art. 12 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 DSGVO. Indes greift eine außerhalb der DSGVO liegende Ausnahmevorschrift aus dem BDSG. Zwar gilt die DSGVO gem. Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV in allen Mitgliedstaaten allgemein, verbindlich sowie unmittelbar und genießt gegenüber entgegenstehenden nationalen Normen Anwendungsvorrang. Gleichzeitig sieht die DSGVO an zahlreichen Stellen vor, dass Anpassungen des nationalen Gesetzgebers nicht nur möglich, sondern zwingend erforderlich sind. So wird Art. 15 DSGVO durch § 27 Abs. 2 BDSG, § 28 Abs. 2 BDSG, § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG, § 34 BDSG sowie § 86 Abs. 2 BDSG konkretisiert bzw. eingeschränkt.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, kann sich die Beklagte vorliegend auf den Ausnahmetatbestand von § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG berufen, der auf der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO beruht, wonach Informations- und Benachrichtigungspflichten des Verantwortlichen bzw. das Auskunftsrecht betroffener Personen zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt werden können. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrte Auskunft unterfällt dem Anwaltsgeheimnis, § 43a Abs. 2 BRAO. Nach § 43a Abs. 2 S. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist, gilt aber nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, § 43a Abs. 2 S. 2 und 3 BRAO. Anerkanntermaßen folgt aus der Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 nicht nur die Verschwiegenheitspflicht, sondern auch ein Verschwiegenheitsrecht des Anwalts. Dadurch wird der anwaltliche Beruf an sich geschützt (Art. 12 Abs. 1 GG; BeckOK BRAO/Praß, 28. Ed. 1.8.2022, BRAO, § 43a Rn. 56). Dabei ist der Tatbestand des § 43a Abs. 2 BRAO weit gefasst („alles“) und bezieht sich auch auf Wissen, welches der Anwalt im Zusammenhang mit dem Mandat durch eigene Recherche erlangt hat (BeckOK BRAO/Praß, 28. Ed. 1.8.2022, BRAO, § 43a Rn. 62.1). Dass es sich bei der begehrten Auskunft um offenkundige Tatsachen handeln würde, ist nicht ersichtlich, besteht insofern doch zwischen den Parteien explizit Streit. Auch handelt es sich nicht um Bagatelltatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die „Befreiung von der Informationspflicht“ nicht uneingeschränkt besteht, sondern nur, „sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt“, besteht dieses Abwägungserfordernis nicht für den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, dessen Ausnahme in § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG geregelt ist, sondern nur für die (aktive) Pflicht des Mandanten zur Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO, die vorliegend nicht streitgegenständlich ist, § 29 Abs. 2 BDSG. Soweit § 29 Abs. 1 S. 2 BDSG auf überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten abstellt, sollen diese das Recht auf Auskunft - neben geltenden Rechtsvorschriften - gerade ausschließen; sie führen zur Geheimhaltung, nicht zur Auskunftserteilung. Die Regelung des § 29 Abs. 2 BDSG passt systematisch streng genommen bereits nicht in den Anwendungsbereich von § 29 BDSG, der nach der amtlichen Überschrift die Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse „im Fall von Geheimhaltungspflichten“ regelt. Denn in der Sache regelt § 29 Abs. 2 BDSG weniger den Umgang mit Informationen im Falle von Geheimhaltungspflichten, da es hier um die Informationspflichten des Mandanten geht (der keiner Geheimhaltungspflicht unterliegt) und nicht um die des Berufsgeheimnisträgers. Der umfassende Schutz des Mandatsverhältnisses ist aber eng mit den berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verknüpft (BeckOK DatenschutzR/Uwer, 52. Ed. 1.2.2025, BDSG, § 29 Rn. 22). Im Rahmen von § 43a Abs. 2 BRAO gibt es zwar ebenfalls Überlegungen, dass ein Anwalt seine Verschwiegenheit brechen darf, wenn er nach einer umfassenden Interessenabwägung davon überzeugt ist, der Verschwiegenheitsbruch sei zum Schutz vorrangiger Interessen Dritter, insbesondere zum Schutz des Allgemeinwohls erforderlich (BeckOK BRAO/Praß, 28. Ed. 1.8.2022, BRAO, § 43a Rn. 106). Für diese - ohnehin äußerst restriktiv zu handhabende Fallgruppe - ist aber vorliegend kein Raum. Der Anwalt vertritt vorrangig die Interessen seines Mandanten. Andernfalls würden der Schutz des Mandatsverhältnisses ausgehöhlt und das Vertrauen der Bürger in das Mandatsverhältnis nachhaltig beschädigt (BeckOK DatenschutzR/Uwer, 52. Ed. 1.2.2025, BDSG, § 29 Rn. 27).

2. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ist mangels Verstoßes gegen die DSGVO von vornherein nicht ersichtlich.

Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, dass eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Der Senat regt vor diesem Hintergrund an, die Durchführung der Berufung zu überdenken.