Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.09.2025 – 6 W 11/25
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0915.6W11.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 19.12.2024, Az.: 4 O 199/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe§
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die von dem Kläger zur Festsetzung angemeldeten Digitalisierungskosten in Höhe von 1.604,50 € nicht in dem Kostenausgleich berücksichtigt, denn diese waren nicht notwendig.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner die diesem erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in dieser Lage als sachdienlich ansehen musste. Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind alle Kosten, ohne die die zweckentsprechende Maßnahme nicht getroffen werden konnte (BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12, juris Rn. 9), also Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 Rn. 14; jew. zit. nach juris). Ob eine kostenauslösende Maßnahme in diesem Sinne als sachdienlich erscheint, ist vom Standpunkt einer verständigen und wirtschaftlich vernünftigen Partei zu beurteilen (BGH aaO). Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte tun. Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2012 aaO Rn. 9 mwN; Senat, Beschlüsse vom 27.03.2024 - 6 W 59/23 und vom 15.01.2024 - 6 W 117/23; juris). Die aus der Sicht einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht als erforderlich erscheinenden Aufwendungen sind dagegen grundsätzlich nicht zu erstatten (BGH aaO).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze scheidet eine Erstattungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Digitalisierungskosten vorliegend aus. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die ihm von dem Beklagten in Papierform überlassenen Unterlagen zur eigenen elektronischen Aktenführung und für die elektronisch geführte Korrespondenz mit dem Kläger digitalisieren liess, stellt keinen ausreichenden Grund für eine Kostenerstattung durch die Beklagte dar. Denn das seit 2017 rechtshängige Verfahren wurde vor dem Landgericht (und dem Oberlandesgericht) in Papierform geführt. Die vorgenommene Digitalisierung diente, wie sich auch aus der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angeführten Begründung ergibt, mithin nicht der Rechtsverfolgung, sondern der individuellen Arbeitserleichterung auf Seiten des Klägers. Die erhebliche Kosten auslösende Digitalisierung war deshalb zur Wahrung eigener berechtigter Belange des Klägers zwar möglicherweise nützlich, aber zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Ihre Berücksichtigung im Rahmen des Kostenausgleichs ist damit nicht gerechtfertigt, denn die Kostenerstattung findet nur in den Grenzen einer sparsamen Prozessführung statt (vgl. BGH Beschluss vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06; so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 02.04.2024 - 1 W 12/24e).
Ob eine Kostenerstattung in Betracht gekommen wäre, wenn der Kläger vor der Digitalisierung gegenüber dem Gericht und der Beklagten die Übermittlung einer entsprechenden beklagtenseits erstellten digitalen Version der Unterlagen verlangt hätte, bedarf keiner Entscheidung, denn die Beklagte hat ein entsprechendes Verlangen bestritten und der Kläger hat eine dahingehende Anfrage im konkreten Fall nicht glaubhaft gemacht (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Gleichermaßen keiner Entscheidung bedarf die von den Parteien weiter erörterte Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen, die VV RVG Nr. 7000 Abs. 2 an die Erstattungsfähigkeit von Digitalisierungskosten stellt, erfüllt sind (vgl. dazu OLG Bamberg aaO). .
Die Kostenentscheidung beruht auf KV GKG 1812.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.