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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 16.09.2025 – 11 U 40/25
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0916.11U40.25.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. März 2025, Az. 13 O 209/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einem mit der Beklagten geschlossenen Pflegegeldzusatzversicherungsvertrag, den die Beklagte am 28. Juni 2021 wegen Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen angefochten hat.
Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 28. April 2025 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin infolge der wirksamen Anfechtung der Beklagten keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zustehen. Die Klägerin habe die Beklagte arglistig getäuscht, indem sie im Antragsformular die zulässigen, eindeutigen sowie optisch nicht zu beanstandenden Gesundheitsfragen nach in den letzten fünf Jahren bestandenen oder derzeit bestehenden psychischen Erkrankungen ausdrücklich verneint und damit objektiv falsch beantwortet hat. Insoweit sei es unstreitig, dass der Klägerin bereits erstmals 2003 eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden sei, wegen der sie ambulant und stationär behandelt worden sei und wegen der sie ihr verordnete Psychopharmaka eingenommen habe. Dies ergebe sich auch aus der zur Akte gereichten ärztlichen Stellungnahme der Charité vom 11. November 2020 und dem Erstgutachten des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung („Ort 01“) (MDK) zur Pflegestufe. Da es nicht auf die subjektive Wahrnehmung des Antragstellers, sondern auf seine objektive Gesundheitslage ankomme, gehe der Einwand der Klägerin, es handele sich bei der Depression um eine Fehldiagnose, ins Leere. Sie hätte daher die ihr diagnostizierte psychische Erkrankung bei der Antragsstellung angeben müssen, um der Beklagten eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen. Die Falschbeantwortung sei auch kausal für den Vertragsschluss gewesen. Die Relevanz der unrichtigen Angaben für die Entscheidung der Beklagten über die Annahme des Antrages auf Abschluss des Pflegegeldzusatzversicherungsvertrages habe aufgrund der bestehenden krankheitsrelevanten Vorgeschichte der Klägerin und den Hinweisen der Beklagten auf die Bedeutung der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen in ihrem Antragsformular auf der Hand gelegen. Dass die Gefahrenumstände auch erheblich gewesen seien, habe die Beklagte unwidersprochen dargelegt. Die Anfechtungserklärung sei auch wirksam erfolgt, insbesondere seien die die Erklärungen unterzeichnenden Mitarbeiterinnen der Beklagten hierzu gemäß § 54 Abs. 1 HGB bevollmächtigt gewesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das Landgericht übersehen habe, dass die Beklagte in ihrem Antragsformular nach Erkrankungen und nicht nach Diagnosen oder erfolgten Behandlungen gefragt habe. Da die Beklagte allein mit der Depression ihren Willensmangel begründet habe, sei es dem Landgericht verwehrt, weitere Anfechtungsgründe wie „psychische Erkrankungen“ zu berücksichtigen. Diese seien auch objektiv nicht vorhanden, wie die Klägerin bereits mehrfach substantiiert und unter - vom Landgericht ungeachtet gelassenen - Beweisantritt vorgetragen habe. Der Antragsteller müsse eine Fehldiagnose als objektive Erkrankung nicht angeben, denn dies führe dazu, dass der Antragsteller den Fehldiagnosen und damit den Behandlungsfehlern schutzlos ausgeliefert wäre. Nicht nachvollziehbar sei auch die im Wege der Amtsermittlung gefundene Behauptung des Landgerichts, der MDK habe in Ziffer 1 seines Gutachtens alles und nur das aufgelistet, was die Klägerin – und nur die Klägerin – mitgeteilt habe.
Die Gestaltung der Gesundheitsfragen der Beklagten sei unzulässig, da sich mitten in den wahllos aneinandergereihten häufigen und seltenen Erkrankungen die „psychische Erkrankungen“ verstecken würden, wobei die Textpassage optisch bewusst viel zu klein und unübersichtlich verfasst worden sei, um Falschangaben der Versicherungsnehmer zu provozieren.
Die Kausalität, Risikoerheblichkeit und Gefahrenerheblichkeit der Frage und ihre Falschbeantwortung seien unter Beweisantritt bestritten worden. Das Landgericht habe verkannt, dass das Gutachten des MDK die Depression nicht als pflegebegründende Diagnose ausweise, sowie, dass die Depression im Rahmen der Pflegebedürftigkeit in Modul 3 im Kriterium 11 „Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage“ mit maximal 5 Punkten bewertet werden könne, was keinen Pflegegrad begründe.
Zu Unrecht sei das Landgericht auch von einer wirksamen Anfechtungserklärung ausgegangen, denn die das Schreiben unterzeichnenden Mitarbeiterinnen der Beklagten seien hierzu nicht bevollmächtigt gewesen. Das habe die Klägerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 dezidiert bestritten. Maßgebend sei die Vertretungsregelung nach dem Handelsregister. § 54 HGB sei nicht anwendbar. Rechtsfehlerhaft übersehe das Landgericht auch, dass es sich bei den Unterschriften um Paraphen handele. Einer Zurückweisung nach § 174 BGB habe es nicht bedurft, da § 180 BGB gelte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. März 2025 zu Aktenzeichen 13 O 209/23 wie folgt abzuändern:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate Oktober 2020 bis Dezember 2023 einen Betrag in Höhe von 137.491,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.650,00 Euro seit dem 02.07.2021, aus jeweils kalendermonatlich 3.465,00 Euro ab dem jeweils zweiten Kalendertag der Monate August 2021 bis Juli 2022 sowie aus jeweils kalendermonatlich 3.623,00 Euro ab dem jeweils zweiten Kalendertag der Monate August 2022 bis Dezember 2023 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2024 aus dem Versicherungsvertrag zur Mitgliedsnummer: … zum Versicherungsfall vom 01.10.2020 / 18.12.2020, bedingungsgemäß jeweils zum ersten Kalendertag eines jeden Monats ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 3.623,00 Euro, welches sich ab 01.08.2024 zweijährlich um jeweils 5 % erhöht, für die Dauer der Pflegebedürftigkeit nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem jeweils zweiten Kalendertag eines jeden Monats zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für den Versicherungsvertrag zur Mitgliedsnummer: … zum Versicherungsfall vom 01.10.2020 / 18.12.2020 über Pflegegeld in den Tarifen PG2, PG3, PG4 und PG5 seit dem 01.10.2020 für die Dauer der Pflegebedürftigkeit freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag zur Mitgliedsnummer: … über Pflegegeld in den Tarifen PG1, PG2, PG3, PG4 und PG5 zwischen den Parteien unverändert fortbesteht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7.189,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klägerin habe ihre psychologische Behandlungshistorie und die ihr diagnostizierte Depression bewusst nicht angegeben und die Beklagte hierdurch über ihren wahren Gesundheitszustand getäuscht sowie durch die Verneinung der Gesundheitsfrage die Beklagte zur Abgabe der Vertragserklärung verleitet. Die aufgrund dieser arglistigen Täuschung berechtigte Anfechtung des Versicherungsvertrages sei von der Beklagten wirksam erklärt worden.
II.
Die Berufung der Klägerin bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg; sie ist offensichtlich unbegründet, wovon der Senat einstimmig überzeugt ist. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen, weil die Beklagte den mit der Klägerin geschlossenen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten hat (§ 22 VVG i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB). Die Klägerin zeigt durchgreifende Berufungsgründe im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO nicht auf. Die angefochtene und auch inhaltlich richtige Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung noch auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung.
Die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie die beachtlichen Entscheidungsmaßstäbe hat das Landgericht zutreffend und vollständig dargelegt (S. 5f. LGU), worauf verwiesen wird. Im angefochtenen Urteil ist auch umfassend ausgeführt, welche der Klägerin vorgelegten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand sie objektiv falsch beantwortet hat. Das Landgericht hat des Weiteren beanstandungsfrei festgestellt, dass die dadurch bei der Beklagten entstandene Fehlvorstellung über den Gesundheitszustand der Klägerin zu einer Vertragserklärung führte, die die Beklagte so nicht abgegeben hätte, wenn sie vollständig und richtig über die diagnostizierte und behandelte Erkrankung informiert worden wäre.
Die dagegen mit der Berufungsbegründung erhobenen Einwände der Klägerin verfangen nicht.
1.
Soweit die Klägerin einwendet, die Beklagte habe in ihrem Antragsformular (Anlage BLD 2) nach Erkrankungen gefragt und nicht nach Diagnosen (BB 9), verkennt sie nicht nur die vom Landgericht zutreffend dargelegte Auslegungsmethodik von Gesundheitsfragen (S. 6f. LGU), wonach insbesondere darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Ein verständiger Versicherungsnehmer musste hier die Frage nach einer psychischen Erkrankung mit der bereits ärztlich angestellten Diagnose einer „rezidivierende depressive Störung“ gleichsetzen. Abgesehen davon, dass eine Erkrankung lediglich einen pathologischen körperlichen Zustand und nicht einmal eine ärztliche Diagnose voraussetzt, stellen die mit der Diagnose „Depression“ umschriebenen Symptome eine allgemein bekannte „psychische Erkrankung“ dar. Die Klägerin missversteht darüber hinaus auch die Begrifflichkeit der „Diagnose“, denn die Diagnose beinhaltet gerade die Erkennung und Bestimmung einer Krankheit oder eines Zustands durch die Bewertung von Beschwerden, Symptomen und Befunden (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630a Rn. 178, beck-online), wenn auch regelmäßig unter Heranziehung der allgemein anerkannten Richtlinien der ICD-10.
Aufgrund der unstreitig in den letzten fünf Jahren vor Vertragsantragsstellung am 13. Juli 2020 gestellten und behandelten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung hätte die Klägerin das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung deshalb im Antragsformular der Beklagten auf deren ausdrückliche Frage bejahen müssen.
2.
Ob die psychische Erkrankung der Klägerin in Form einer Depression letztlich tatsächlich vorlag oder es sich - wie die Klägerin behauptet (BB 10) - um eine Fehldiagnose handelt, ist aufgrund der - unstreitigen - eindeutigen Diagnosestellung und ihrer psychotherapeutischen Behandlung nicht maßgebend, denn für ein arglistiges Verhalten der Versicherungsnehmerin kommt es auf ihren Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Versicherungsantrags an (OLG Karlsruhe, Hinweisbeschl. v. 01.10.2018 – 9 U 165/16, r+s 2019, 193, beck-online). Die Diagnose und Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung war zum Zeitpunkt der Vertragsantragsstellung am 13. Juli 2020 jedenfalls noch aktuell. Diese Diagnose findet sich in mehreren, zeitnah nach der Versicherungsantragstellung vom 13. Juli 2020 erstellten ärztlichen Unterlagen. Der Bericht der Charité vom 11. November 2020 (Anlage K 9) diagnostiziert eine „rezidivierende depressive Störung“ und ordnet das Fatigue-Syndrom, auf das sich die Klägerin nunmehr als allein vorhandene und von den Ärzten zunächst verkannte neurologische Erkrankung beruft, als deren Begleiterscheinung ein. Das von der Klägerin selbst zur Akte gereichte und damit als Parteivortrag und entgegen der Meinung der Klägerin nicht als Amtsermittlung (BB 12) zu bewertende Gutachten des MDK vom 16. Dezember 2020, welches der Klägerin ab dem 1. Oktober 2020 einen Pflegegrad 2 attestierte, enthält nicht nur Hinweise auf eine bei der Klägerin vorhandene psychische Erkrankung, sondern stützt sich sogar auf die „pflegebegründende Diagnose“ einer rezidivierenden depressiven Störung gemäß ICD 10 F 33 (vgl. Ziffer 3. des Gutachtens MDK vom 16. Dezember 2020, Anlage K 4). Insoweit war es auch die Klägerin selbst, die zur Begründung ihres Antrags auf einen Pflegegrad vom 14. Oktober 2020, mithin lediglich drei Monate nach Stellung des Versicherungsantrags, angab, unter einer Depression mit Zustand nach mehrjährigen stationären und ambulanten Therapien zu leiden sowie dass sie die letzte stationäre Psychotherapie vor vier Jahren und die letzte ambulante Psychotherapie bis in den Sommer 2020 (ohne Erfolg) absolviert habe (vgl. Ziffer 1.2. des Gutachtens MDK vom 16. Dezember 2020, Anlage K 4). Dass der MDK in seinem Gutachten alles berücksichtigt hat, „was er sich aus allen Unterlagen zusammengesucht habe“ (BB 12), ist insoweit nicht zu beanstanden, als dass eine Gutachtenerstellung regelmäßig die Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher Unterlagen erfordert. Dies gilt hier insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass wegen der Corona-Pandemie eine persönliche Untersuchung der Klägerin durch den MDK unterblieben ist und das Erstgutachten damit nach Aktenlage und nach lediglich telefonischer Befragung der Klägerin erstellt wurde.
3.
Selbst die Angabe einer etwaigen Fehldiagnose, auf deren Vorliegen es zum Zeitpunkt der Antragsstellung angesichts der zur Akte gereichten Dokumente ohnehin keinerlei Anhaltspunkte gab, führt nicht dazu, dass der Antragsteller den Fehldiagnosen und damit Behandlungsfehlern schutzlos ausgeliefert wäre, wie die Klägerin meint (BB 10). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (S. 9 LGU), sollte dem Versicherer eine Prüfungsmöglichkeit durch Einholung von ärztlichen Stellungnahmen zu den gefahrbegründenden Umständen eingeräumt werden. Durch die Kennzeichnung gerade auch der psychischen Erkrankungen mit „ * “ i.V.m. der Erläuterung im Antragsformular, dass bei diesen Krankheiten keine sofortige Antragsablehnung erfolge, sondern eine Prüfung stattfinde, hat die Beklagte eindeutig zu erkennen gegeben, Nachforschungen anstellen zu wollen, um das zu versichernde Risiko - hier eine Pflegebedürftigkeit wegen einer psychischen Erkrankung - vorab einschätzen zu können.
4.
Insoweit war entgegen dem Berufungsvorbringen (BB 13f.) die formularische Befragung der Klägerin zu den aufgezählten Krankheiten auch nicht unklar, undurchsichtig oder überraschend, wie bereits das Landgericht umfassend dargelegt hat (S. 6f. LGU), worauf Bezug genommen wird. Insbesondere der Hinweis auf die Beantwortung dieser Fragen bereits auf S. 2 des Versicherungsantrages sowie unter der Überschrift „Gesundheitsfragen“ selbst als auch noch vor dem Unterschriftsfeld des Versicherten zeigen die Bedeutsamkeit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen zum Gesundheitszustand auf, so dass der potentielle Versicherungsnehmer eindeutig erkennen konnte, dass er sich eingehend mit diesen Fragen zu beschäftigen hatte. Unter der in Großbuchstaben verfassten Überschrift „GESUNDHEITSFRAGEN“ zählte die Beklagte die Erkrankungen auch nicht wahllos auf, sondern ordnete diese im Schweregrad abnehmend, verständlich und nachvollziehbar. Die Aufzählung ist ohne weiteres lesbar und differiert im Erscheinungsbild im Wesentlichen nicht von den übrigen Textpassagen.
5.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, dass das Landgericht die Gesundheitsfragen und deren Falschbeantwortung als kausal, risikoerheblich und gefahrerheblich angesehen habe, ohne eine Beweisaufnahme dazu durchzuführen (BB 14). Denn darauf, ob eine Depression tatsächlich vorgelegen hat und ob im Rahmen der Pflegebedürftigkeit in Modul 3 im Kriterium 11 „Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage“ mit maximal 5 Punkten bewertet werden kann, was keinen Pflegegrad begründe (BB 14), kommt es nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die Klägerin wissentlich falsche Angaben zu ihrer objektiv vorliegenden psychischen Erkrankung getätigt hat, obwohl die Beklagte sich für diesen Erkrankungsbereich gerade eine Prüfmöglichkeit eröffnen wollte und aus Anlass eines Vertragsabschlusses über eine beträchtliche Leistung, die von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes abhängen soll, nach Erkrankungen des Antragenden gefragt hat. Dass das dadurch begründete Risiko und die Gefahrenumstände erheblich waren, schlägt sich nicht zuletzt auch in dem Umstand nieder, dass die Klägerin selbst eine Depression zur Begründung des Antrags auf Gewährung einer Pflegestufe angab und diese schließlich auch als pflegebegründende Diagnose vom MDK bei Erstellung des Erstgutachtens berücksichtigt wurde. Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus darauf abgestellt, dass bei derartigen Erkrankungen wie der vorliegenden, die über mehrere Jahre behandelt wurde, die Offenkundigkeit der Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt (vgl. auch OLG Brandenburg, Urt. v. 21.12.2018 – 11 U 149/16, BeckRS 2018, 35291 Rn. 17, beck-online). Nur wenn es sich um eine Gesundheitsstörung handelt, die offenkundig als leicht einzuordnen ist, diese nicht wiederholt aufgetreten ist und deshalb von vornherein keinen Anhalt dafür bietet, dass sie für die Risikoeinschätzung des Versicherers hinsichtlich des auf Dauer angelegten Versicherungsvertrages von Bedeutung sein könnte, ist das Vorliegen einer Gefahrerheblichkeit zu verneinen (BGH, Urt. v. 20.09.2000 – IV ZR 203/99 –, Rn. 10, juris). Dies war ersichtlich nicht der Fall. Dass das Landgericht das Vorbringen der Beklagten, die im Antragsformular vorbehaltene individuelle Prüfung hätte zu einer Vertragsablehnung geführt, als unstreitig angesehen hat, wird von der Berufung in diesem Zusammenhang schon nicht beanstandet,
6.
Mit dem Landgericht ist auch von einer Arglist der Klägerin auszugehen. Arglistiges Handeln liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann (BGH, Urt. v. 14.07.2004 - IV ZR 161/03, Rn. 20, juris). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Es drängt sich anhand der Fragen nach der Vielzahl an Erkrankungen jedem Leser, der mit den Antworten um den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung nachsuchen will, als deutlich erkennbares Motiv der Beklagten auf, möglichst genau über den Gesundheitszustand des antragenden Versicherten informiert zu werden. Insoweit ist es aufgrund des aus den Fragen und der mit dem „ * “ – Zusatz vorbehaltenen Prüfungsmöglichkeit bei psychischen Erkrankungen erkennbaren Interessenlage der Beklagten im Hinblick auf eine umfassende Information über bestehende Erkrankungen gänzlich unplausibel, die Klägerin könne es für hinnehmbar und nicht vorwerfbar gehalten haben, nicht anzugeben, dass eine psychische Erkrankung bestehe, obwohl sie in den vergangenen fünf Jahren in stationärer und ambulanter psychischer Behandlung befunden hat und ihr ausdrücklich eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert wurde, die sie zur Begründung des Antrags auf Gewährung einer Pflegestufe auch noch selbst angegeben hat.
7.
Entgegen dem klägerischen Berufungsvorbringen (BB 15ff.) ist die Anfechtung der Beklagten vom 28. Juni 2021 (Anlage K13) auch in wirksamer Weise erklärt worden, insbesondere ist die Beklagte wirksam vertreten worden. Da die Anfechtung durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherers erfolgt, kann sich dieser nach allgemeinen Grundsätzen mittels gewillkürter Stellvertretung nach § 164 Abs. 1, 3 BGB vertreten lassen (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 164 Rn. 98, beck-online) – und zwar unabhängig von der Eintragung der organschaftlichen Vertretung der Beklagten im Handelsregister. Versicherungsrechtliche Sonderbestimmungen (insbesondere § 71 und § 73 VVG) sind hier nicht anzuwenden, da die Frauen („Name 01“) und („Name 02“) unstreitig nicht als Versicherungsvertreterinnen oder -vermittlerinnen auftraten.
Die Voraussetzungen der rechtsgeschäftlichen Vertretung sind durch die streitgegenständliche Anfechtungserklärung der Beklagten gewahrt, denn sowohl die Gestaltung als auch der Inhalt des Schreibens vom 28. Juni 2021 (Anlage K 13) geben klar zu erkennen, dass die – mit entsprechender Unterschrift und nicht nur mit einer Paraphe (entgegen BB 18) unterzeichnenden – Frauen („Name 01“) und („Name 02“) im Namen der Beklagten gehandelt haben, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Gleichzeitig haben die Vertreterinnen dadurch das Bestehen einer Vollmacht schlüssig behauptet (vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2020, 22310 Rn. 36; MüKoBGB/Schubert Rn. 9; Erman/Finkenauer Rn. 6; Staudinger/Schilken, 2024, Rn. 6; Soergel/Bayer Rn. 10; BeckOK IT-Recht/Borges Rn. 6; BeckOK BGB/Schäfer, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 180 Rn. 6, 7, beck-online) und damit einen entsprechenden Rechtsschein einer bestehenden Vertretungsmacht zu ihren Gunsten für den Rechtsverkehr - mithin auch für die Klägerin - geschaffen. Nach § 180 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft wie die Anfechtung bei fehlender Vertretungsmacht zwar unzulässig, worauf die Klägerin grundsätzlich zu Recht verweist (BB 18). Der Erklärungsempfänger ist aber nur eingeschränkt schutzwürdig, wenn er die behauptete Vertretungsmacht nicht unverzüglich beanstandet. Beanstandet hat der Erklärungsempfänger die behauptete Vollmacht, wenn er das ihm gegenüber vorgenommene Rechtsgeschäft i.S.d. § 174 BGB gerade wegen der bezweifelten Vollmacht zurückweist (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1093; OLG Köln VRS 1989, 405; Staudinger/Schilken, 2024, Rn. 7; Soergel/Bayer Rn. 12; Grüneberg/Ellenberger Rn. 1; RGRK-BGB/Steffen Rn. 2) und zwar unverzüglich i.S.d. § 121 BGB (vgl. Staudinger/Schilken, 2024, Rn. 7; Enneccerus/Nipperdey BGB AT § 183 Fn. 27; BeckOK BGB/Schäfer, 75. Ed. 1.8.2025, BGB § 180 Rn. 6, 7 m.w.N., beck-online).
Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie hat die Vertretungsmacht der die Anfechtung vom 28. Juni 2021 unterzeichneten Personen erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 21. September 2021 (Anlage K16) angezweifelt. Dieser Zeitraum von nahezu drei Monaten (konkret: 85 Tage ohne Berücksichtigung etwaiger Postlaufzeiten) wahrt das Erfordernis des § 121 BGB, ohne schuldhaftes Zögern zu handeln, augenscheinlich nicht. Mit ihrem vorhergehenden Schreiben vom 31. August 2021 (Anlage K 15), unabhängig davon, ob dieses überhaupt unverzüglich erfolgt wäre, hat die Klägerin die Vertretungsmacht schon nicht gerügt.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).