Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.09.2025 – 7 U 18/25
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0923.7U18.25.00
Tenor§
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.11.2024, Aktenzeichen 6 O 75/24, wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe§
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27.11.2024, Aktenzeichen 6 O 75/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 28.08.2025 führen nicht zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch den Senat, der auf Grundlage vom derzeitigen Sach- und Streitstand weiterhin davon ausgeht, dass von Anfang an ein Verfügungsgrund nicht bestand.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin führen nämlich weder die Nichtablieferung eines Großteils des Umzugsguts noch eine Erkrankung dazu, dass zwingend angenommen werden könnte, dass eine Existenzgefährdung der Verfügungsklägerin vorlag, die dazu führen würde, dass ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig wäre.
Bereits der zeitliche Abstand zwischen dem Zurückbehalten der Möbel (20.02.2024) und dem Eingang des Antrags vom 10.04.2020 beim Landgericht (12.04.2024) spricht selbst unter Berücksichtigung der in der Gegenerklärung vorgetragenen Krankenhausbehandlung der Verfügungsklägerin in der Zeit vom 03. - 06.04.2024 gegen die Annahme einer existentiellen Notlage. Hinzukommt, dass die Gegenstände - wie etwa der Jugendstilschrank, das Art Deco Buffet und „Deko“ - auch ihrer Art nach nicht ohne Weiteres erkennen lassen, dass deren Verfügbarkeit für die Verfügungsklägerin existentiell notwendig gewesen ist. Im Übrigen ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass es der Verfügungsklägerin nicht möglich oder zumutbar war, für notwendigen Hausrat Ersatz zu beschaffen und hieraus etwa entstehende finanzielle Nachteile gegenüber dem Umzugsunternehmen im Rahmen eines Schadensersatzprozesses geltend zu machen. Warum ihr dies nicht möglich war, ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Falles nach Aktenlage.
Auf die allgemeinen Überlegungen des Kammergerichts zum „Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache“ (Urteil vom 05.12.2017 - 21 U 109/17), wonach die Hauptsache dann nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen werde, sobald auch unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zuverlässig feststellbar sei, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte Anspruch einredefrei bestehe und die Erfüllung unberechtigt verweigert werde, kommt es im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin nicht an.
Auch das Kammergericht Berlin bejaht nämlich nicht bei jedem eindeutigen Herausgabeanspruch zugleich die Dringlichkeit im Rahmen der Leistungsverfügung und verzichtet auch nicht gänzlich auf eine Prüfung des Verfügungsgrundes.
In seiner Entscheidung vom 05.12.2017 - 21 U 109/17 hat das Kammergericht darauf abgestellt, dass es entscheidend darauf ankomme, um was für einen Vertrag es sich handele. Wenn eine Leistung für die Lebensführung des Gläubigers keine große Bedeutung hat oder er sich unschwer und ohne großes finanzielles Risiko im Verzugsfall Ersatz verschaffen kann, könne ihm zugemutet werden, seine Ansprüche gegen den Schuldner in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Gehe es aber um die verspätete Übergabe eines Wirtschaftsguts, das wie eine Wohnung von großer Bedeutung für die Lebensführung sei, verhalte es sich anders. Für den Erwerber einer Wohnung aufgrund eines Bauträgervertrages stelle es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn ihm die bezugsfertig hergestellte Wohnung nicht übergeben wird, denn seine Lebensplanung sei im Zweifel auf den Einzug zum vereinbarten Zeitpunkt ausgerichtet.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Lebensplanung durch das Verschaffen von notwendigem Wohnraum, sondern um das Fehlen von Umzugsgut, das im Zweifel ohne erhebliche finanzielle Aufwendungen und zur Not durch den Kauf gebrauchter Möbel vorübergehend ersetzt werden kann.
Nach alledem hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht angezeigt, da das angefochtene Urteil mit der Zurückweisung der Berufung Rechtskraft erlangt, § 522 Abs. 3, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.