Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.09.2025 – 9 WF 202/25
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2025:0924.9WF202.25.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 17.07.2025 - 6 F 261/20 - wird zurückgewiesen.
Gründe§
Die gemäß § 113 Abs. 1 FamFG § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er müsse Beträge, die die Staatskasse an die von ihm im Verfahren bevollmächtigte Rechtsanwältin gezahlt hat, nicht in voller Höhe erstatten, da die Rechtsanwältin ihm gegenüber weitere Rechnungen gestellt habe, die nicht nachvollziehbar gewesen seien. Dieser Einwand ist im hier geführten Verfahren nicht erheblich.
Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO geändert, kann diese Änderung zur Anordnung der Zahlung der bereits entstandenen Kosten, die in § 122 Abs. 1 ZPO genannt sind, führen. Die Pflicht zur Erstattung durch den Beschwerdeführer resultiert daraus, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und die Staatskasse gemäß § 120a Abs. 1, § 120 Abs. 1 ZPO die Zahlungen danach bestimmt, welche Kosten für das zugrunde liegende Verfahren gemäß § 122 Abs. 1 ZPO durch die Staatskasse übernommen worden sind. Die entstandenen Kosten bestehen hier aus den Gerichtskosten, ferner den an die Rechtsanwältin aus der Staatskasse gezahlte Vergütung und die nach § 50 RVG im Fall der Kostendeckung zu zahlenden Vergütung des Wahlanwaltes.
Die Höhe dieser Vergütung richtete sich hier nach der Tätigkeit im Scheidungsverfahren, für das die Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Sie belief sich nach der sachlich und rechnerisch zutreffenden Prüfung des Amtsgerichts auf eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) in Höhe von 386,10 €, eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) von 356,40 €, Auslagen für die Benutzung des eigenen Fahrzeuges zum Termin (Nr. 7003 VV RVG) von 14,40 €, für die Geschäftsreise zum Termin (Nr. 7005 Nr. 1 RVG) und die Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) sowie die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Ausgehend von dem Verfahrenswert von 8.265 € sind Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 954,26 € entstanden.
Zudem besteht - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Anspruch auf Vergütung aus § 50 RVG, der die Differenz betrifft zwischen der Vergütung im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe und einer Vergütung, die ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von der zahlungsfähigen Partei zu zahlen wäre. Diese Vergütung zieht die Landeskasse im Fall der Kostendeckung von der Partei gemäß § 50 RVG ein und kehrt sie sodann an die Rechtsanwältin aus.
Der Forderung durch die Staatskasse nach § 120a Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 RVG stehen materielle Einwendungen der Partei gegen den beigeordneten Rechtsanwalt nicht entgegen. Diese Einwendungen sind im Festsetzungsverfahren gemäß § 120, 120a ZPO nicht zu berücksichtigen. § 120 Abs. 3 ZPO sieht vielmehr abschließend vor, welche Einwendungen zur Einstellung von Zahlungen führen können (Wieczorek/Schütze - Smid/Hartmann, ZPO, § 120 Rn. 10; Musielak/Voit - Fischer, ZPO § 120 Rn. 8; OLG Celle, MDR 2013, 306). Einwendungen, etwa die Überzahlung in anderen Mandaten oder ein Gebührenverzicht des Rechtsanwalts gehören dazu nicht.
Der Beschwerdeführer ist gehalten, seine Einwendungen gegen Rechnungen, die die von ihm beauftragte Rechtsanwältin neben dem hier geführten Verfahren an ihn gestellt hat, im Zivilprozess gegenüber der Rechtsanwältin geltend zu machen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da der Beschwerdeführer kraft Gesetzes Schuldner der von ihm eingelegten Beschwerde ist, § 21 Abs. 1 FamGKG.