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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.10.2025 – 11 U 267/21

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1001.11U267.21.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. November 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsverein Leistungen aus einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung wegen eines Ereignisses, das er für eine Überschwemmung hält, die auch zu einem Rückstau in der Abwasserleitung geführt habe.

Der Kläger hielt bei dem Beklagten eine verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherung für sein Einfamilienhaus in … (Ort). Zum Versicherungsvertrag und den Versicherungsbedingungen (VGB 2011, VHB 2012) wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Vor den vier Kellerfenstern des versicherten Hauses waren Lichtschächte installiert, die mit schräggestellten lichtdurchlässigen Platten abgedeckt waren. An der Erdoberfläche war Gehwegpflaster bis an die Schächte verlegt. Im Keller befanden sich bewohnte Räume und ein Bad, in dem eine Abwasserhebeanlage installiert war.

Am 29. Juni 2017 regnete es stark. Der Deutsche Wetterdienst maß an einer rund 4 km vom Haus des Klägers entfernten Messstation 149,9 l/m²; das langjährige Monatsmittel an einer rund 9 km entfernten Station betrug 58 l/m².

Der Kläger zeigte dem Beklagten Hausrat- und Gebäudeschäden wegen einer Überschwemmung und eines Rückstaus an. Eine Raumtrocknung, deren Kosten der Beklagte trug, hielt der Kläger für erfolglos. Ein daraufhin vom Beklagten beauftragter Gutachter hielt einen Elementarschaden für unwahrscheinlich. Er verwies auf die Baukonstruktion, eine unvollständige Vertikalabdichtung der Kellerwände, eine fehlende Horizontalabdichtung der Bodenplatte und auf die Höhenlage des Gebäudes. Bei einer mikrobiologischen Untersuchung von im Dezember 2017 bodennah entnommenen Styroporproben stellte der Gutachter keine Fäkalkeime fest, an den Wänden aber bodennah starkes Schimmelpilzwachstum. Der Gutachter hielt dafür bauphysikalische Ursachen für maßgeblich, nicht den Starkregen.

Der Beklagte ersetzte dem Kläger Stromkosten (44,89 Euro) und weitere 1.421,59 Euro für die Reparatur von Gebäudeschäden sowie insgesamt 2.690 Euro für Hausratsschäden.

Die Erledigung von Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten wurde dem Kläger für 74.989,04 Euro angeboten.

Der Kläger hat behauptet, bei dem Starkregen habe sich auf dem Grundstück Oberflächenwasser in so erheblicher Menge gesammelt, dass es nicht mehr habe versickern oder abfließen können. Es sei deshalb in die Lichtschächte geflossen und sei von dort durch die geschlossenen Fenster in den Keller eingedrungen. Die Schachtentwässerung habe die Wassermenge nicht aufnehmen können. Die Rückstauklappe der Abwasserleitung sei zurückgedrückt worden. Sie habe den Abfluss blockiert, so dass Schmutzwasser aus dem Haus nicht habe abgeleitet werden können. Die Abwasserhebeanlage habe deshalb nicht mehr funktioniert, und Schmutzwasser sei aus den Öffnungen der Toilette, der Badewanne und des Fußbodenabflusses hochgedrückt worden. Dagegen spreche nicht, dass im Dezember Kolibakterien nicht mehr hätten nachgewiesen werden können, denn sie stürben bei einer Trocknung schnell.

Der Kläger hat behauptet, das Gebäude habe vor dem hier fraglichen Ereignis Feuchtigkeitsschäden nicht aufgewiesen. Es seien eine zweilagige Horizontal- und eine einlagige Vertikalabdichtung eingebaut gewesen. Die Bodenplatte habe keine Risse aufgewiesen. Die vom Gutachter der Beklagten festgestellte Schimmelbildung sei auf das hier fragliche Schadenereignis zurückzuführen, weil die dabei entstandene Feuchtigkeit an den Außenwänden nur langsam habe abgebaut werden können und von Steinen und Paneelen absorbiert worden sei.

Der Kläger hat zum Ausmaß des Schadens, den er ersetzt verlangt, weitere Einzelheiten vorgetragen, zu denen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird (dort S. 5 f. = Bl. 595).

Der Beklagte hat gemeint, eine bedingungsgemäße Überschwemmung sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die behauptete Wasseransammlung in den Lichtschächten lasse nicht selbstverständlich auf eine Überschwemmung schließen.

Der Beklagte hat behauptet, Feuchtigkeitsschäden beruhten auf mangelhafter Abdichtung des Kellers. Rückstau habe es nicht gegeben. Er hätte sich zudem nur im tiefergelegenen Bad auswirken können.

Das Landgericht hat die von dem Kläger vorgelegten Lichtbilder und Videoaufnahmen (Anlagen K 6, K 23) in Augenschein genommen und einen Sachverständigenbeweis erhoben. Das Sachverständigengutachten ist schriftlich erstattet (Sonderbd. Gutachten) und mündlich erläutert worden (Bl. 525 ff.). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die auf 80.193,90 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob sich eine Überschwemmung ereignet habe. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die Feuchtigkeitsschäden auf dem Niederschlagswasser beruhten. Die Bilder und das Sachverständigengutachten sprächen vielmehr dafür, dass der Schaden auf unvollständige und nicht vorhandene Abdichtungen des Kellers zurückzuführen sei. Das Gutachten habe zudem nicht bestätigt, dass Schmutzwasser aus den Abwasserleitungen ausgetreten sei.

Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, aus seiner Videodokumentation ergebe sich hinreichend deutlich, dass sich Oberflächenwasser in erheblichen Mengen auf dem Grundstück angesammelt habe und dass es, da es nicht habe versickern oder abfließen können, zu den am tiefsten auf dem Grundstück gelegenen Lichtschächten geflossen, sich dort gesammelt und durch die geschlossenen Kellerfenster eingedrungen sei. Eine Überschwemmung erfordere nicht, dass erhebliche oder überwiegende Teile des Grundstücks von Wasser bedeckt sein müssten. Der lang dauernde Starkregen sei ein ungewöhnliches Ereignis, das die Versicherungsbedingungen voraussetzten, und er habe dazu geführt, dass der Boden das Wasser nicht mehr habe aufnehmen können. Eine gewisse Neigung des Bodens zu den Lichtschächten lasse eine Überschwemmung nicht entfallen. Der Kläger meint, die im Keller genommenen Proben hätten wegen des zeitlichen Abstandes zum Schadenereignis einen Keimbefall naturgemäß nicht enthalten können. Daraus könne gegen einen Rückstau, nämlich gegen ein Herausdrücken von Schmutzwasser aus den Leitungen, nichts geschlossen werden.

Die Sachverständige, auf die sich das Landgericht berufe, habe keine ausreichenden Feststellungen getroffen, aus denen sie auf eine unzureichende Abdichtung hätte schließen können. Dazu hätte sie die betreffenden Gebäudeteile freilegen lassen müssen. Das habe sie unterlassen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des am 11. November 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam zu Aktenzeichen 2 O 342/18 zu verurteilen,

das Verfahren an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise, an ihn 83.193,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. August 2018 zu zahlen,

den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn Zinsen i.H.v. 4 % aus 83.193,90 Euro seit dem 30. Juli 2017 zum 31. August 2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Lichtbilder und Videoaufnahmen, die der Kläger vorgelegt habe, zeigten nicht, dass das Grundstück von erheblichen Mengen Oberflächenwassers bedeckt, also überflutet, gewesen sei. Nur zwei Pfützen seien zu erkennen. Zum aus Leitungen vermeintlich herausgedrückten Wasser hätten der Kläger und seine Ehefrau vor Prozessbeginn Widersprüchliches angegeben, und die vorgelegten Bilder zeigten im Keller klares Wasser, kein Schmutzwasser. Der Kläger habe nicht dargelegt, es sei überhaupt eine erhebliche Menge Wasser eingedrungen. Er habe auch nicht zeigen können, dass eine vollständige Abdichtung vorhanden gewesen sei. Ein Zusammenhang zwischen den behaupteten Schäden und dem Starkregen sei nicht belegt.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört. Dazu wird auf die Protokolle vom 5. April 2023 (Bl. 795 bis 797) und vom 9. Februar 2024 (Bl. 845 bis 851) verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Eine Versicherungsleistung wegen des Eintritts des versicherten Risikos einer Überschwemmung, also einer Überflutung des Grundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser (§ 5 Nr. 3 Buchst. a der Hausrat- und § 4 Nr. 3 Buchst. a der insoweit gleichlautenden Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Anlage K 1), kann der Kläger nicht beanspruchen. Die Schäden, für die er Reparaturkosten ersetzt verlangt, beruhen nicht auf einer solchen Überflutung.

Dazu müsste sich eine erhebliche Wassermenge auf der normalerweise trockenen Grundstücksoberfläche angesammelt haben, und aus diesem Grunde, nämlich weil das Wasser wegen seiner ganz außergewöhnlichen Menge vom Boden nicht aufgenommen werden und nicht abfließen konnte, müsste der Schaden im und am Gebäude enstanden sein. Allein ein Eindringen von heftigem Niederschlag in das Gebäude reicht nicht aus (vgl. insgesamt Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 32. Aufl. 2024, VGB 2010 Rdnr. 10 m. zahlr. Nachw. und jüngst OLG Dresden, r + s 2025, 798, Rdnr. 9 f.). So ist zum einen zu berücksichtigen, dass mit einer Überschwemmung nach dem Verständnis eines Versicherungsnehmers, der dieses Wort der Alltagssprache nicht als rechtlichen oder versicherungstechnischen Fachbegriff auffasst, ein außergewöhnliches, sehr selten vorkommendes Ereignis gemeint ist, das das gesamte Grundstück betrifft. Zum anderen erwartet der Versicherungsnehmer, der sich gegen die Folgen einer Überschwemmung versichert, eine Eintrittsverpflichtung des Versicherers allein auf Grund dieses seltenen Naturereignisses, das das Grundstück betrifft, nicht zum Ausgleich der Folgen baulicher Unzulänglichkeiten oder Mängel.

Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger die Darlegung einer Überschwemmung seines Grundstücks als Ursache der im Keller seines Hauses entstandenen Schäden nicht gelungen. Der Kläger hat in seinen persönlichen Anhörungen sehr ausführlich und detailliert geschildert, was er an den beiden Starkregentagen erlebt und gesehen hat. Er hat sich dabei nicht auf die Wiedergabe der Begriffe in den Versicherungsbedingungen beschränkt, sondern er hat zunächst selbständig und sodann auf wiederholtes Nachfragen frei, unbefangen und ohne Widersprüche geschildert. Diese ausführlichen Angaben des Klägers sind gründlich protokolliert worden (Bl. 795 bis 797 und 845 bis 851). Sie sind für die Begründung des Urteils ohne Einschränkungen zu verwerten, auch wenn die Entscheidung inzwischen einem anderen Einzelrichter obliegt, der den Kläger nicht persönlich angehört hat.

Den Schilderungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, das Grundstück sei von erheblichen Mengen stehenden oder durchfließenden Wassers bedeckt gewesen. Weder ist ein großer Anteil der Gesamtfläche des Grundstücks von Wasser bedeckt gewesen, noch hat das Wasser auf einem im Verhältnis zur Gesamtfläche kleinen Anteil außergewöhnlich hoch gestanden, so dass auf diese Weise von einer erheblichen Menge, also einem ganz außergewöhnlichen Ereignis gesprochen werden könnte. Auch die mit Schriftsätzen eingereichten Lichtbilder zeigen dies nicht (Anlage K 24, Hülle „A - Außen“). Weder die gepflasterten Flächen noch der Rasen sind großflächig überspült. Der von Wasser bedeckte Anteil erreicht bei weitem nicht die Hälfte, und dort steht das Wasser nicht hoch. An abgebildeten Gegenständen wie etwa dem Mähroboter, Pflanzgefäßen und der Altpapiertonne ist zu erkennen, dass sie nicht im Wasser stehen. Auf der Pflasterung ist deutlich der nasse, aber nicht von stehendem oder fließendem Wasser bedeckte größere Anteil von dem deutlich kleineren Anteil zu unterscheiden, auf dem Wasser steht. Die Bilder, die die nächste Nähe zu den Lichtschächten zeigen, belegen die Schilderung des Klägers, Wasser sei von der Erdoberfläche in die Schächte hineingelaufen. Aber selbst eine Verbindung dieses Wassers mit den ausgedehnteren Ansammlungen auf dem Rasen und der Pflasterung ist nicht zu erkennen. Eine Ansammlung in der nur wenige Meter reichenden Umgebung, die ungünstig zu einer Eintrittsstelle ins Gebäude - nämlich den Lichtschächten und Fenstern - geneigt ist, erfüllt nicht ein elementares, außergewöhnliches, kaum jemals vorkommendes Ereignis, das mit den Begriffen der Überschwemmung und Überflutung beschrieben wird.

Dieses wegen der Neigung zu den Lichtschächten aus nächster Nähe dort eingeflossene Wasser reichte wegen der exorbitanten Niederschlagsmenge aus, um durch die Fenster in den Keller zu rinnen. Selbst wenn das auf anderen Grundstücksteilen stehende Wasser das Ausmaß einer Überschwemmung erreicht hätte, so ist doch nicht dieses überschwemmende Wasser in den Keller eingedrungen, und das Eindringen des Wassers steht auch nicht in einem weiteren, ausreichenden Ursachenzusammenhang mit dem stehenden Wasser (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1052, 1053). Das Wasser ist nicht in den Lichtschacht gelaufen, weil auf anderen Teilen des Grundstücks Wasser stand, etwa weil der Boden wassergesättigt gewesen wäre, sondern - so hat die Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … (Name01) festgestellt - weil die Pflasterung um die Lichtschächte herum zu den Schächten geneigt war. Dass das Wasser auf dem kurzen Weg vom Auftreffen auf den Boden bis zum Hineinlaufen in den Schacht nicht versickern konnte, lag nicht an der Sättigung des Bodens, sondern an der Pflasterung, die ein Versickern nicht zuließ. Die in dem außergewöhnlich starken und dauerhaften Regen gefallene Menge eingelaufenen Wassers konnte von den für diese Mengen zu kleinen Ausläufen an den Schachtböden nicht aufgenommen werden. Es bleibt daneben ohne Belang, ob die Lichtschächte auch - wie der Sachverständige … (Name02) meint - zu flach ausgeführt, der Auslauf unzureichend angelegt und die Fensterrahmen unsachgemäß montiert waren. Ob diese unzureichende Errichtung des Gebäudes zur Entstehung des Wassereinbruchs wesentlich beigetragen hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 34, 35), kann dahinstehen, weil der Wassereinbruch nicht auf einer Überschwemmung beruhte.

Es bleibt mithin auch nicht entscheidend, ob die im Keller an vielen Stellen vor und nach den Reparaturarbeiten gemessene Feuchtigkeit in Böden und Wänden auf dem Wassereinbruch im Juni 2017 beruhen kann, oder ob - wie die Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … (Name01) ausgeführt hat - Feuchtigkeit, die noch im März 2021 vorhanden ist, auf anderen Ursachen beruhen muss, nämlich auf unzureichender Ausführung und Abdichtung von Böden und Wänden, also nicht auf einem eventuell versicherten schädigenden Ereignis.

Auch ein Rückstau ist als Ursache der entstandenen Schäden nicht dargelegt. Ein Rückstau ist beschrieben als das bestimmungswidrige Eindringen von Wasser aus den gebäudeigenen Ableitungsrohren in das Gebäude, wenn dieses Ereignis auf ausuferndes Wasser oder Niederschlagswasser zurückzuführen ist (§ 5 Nr. 3 Buchst. b der Hausrat- und § 4 Nr. 3 Buchst. b der insoweit gleichlautenden Wohngebäudeversicherungsbedingungen, Anlage K 1). Nicht das Niederschlags- oder ausufernde Wasser selbst muss ins Gebäude gelangt und dort Schaden angerichtet haben. Das schadenstiftende Wasser muss jedoch aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren ausgetreten sein; es muss sich um zunächst dort hineingelangtes, rohrgefasstes Wasser handeln, nicht etwa um solches, das wegen der widrigen Umstände nicht in die Leitung hineingelangen konnte (vgl. insgesamt Prölss/Martin-Armbrüster, a.a.O., Rdnr. 11 m. zahlr. Nachw.).

Den Schilderungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass Abwasser aus den gebäudeeigenen Abwasserrohren ausgetreten sei. Der Kläger hat nicht in Frage gestellt, dass die Rückstauklappe funktioniert habe, die das Eindringen von Wasser aus der Zuleitung zur Kanalisation zurück in das Haus verhindert habe. Ein Rückstau auf der gebäudeinneren Seite der Rückstauklappe und ein Austritt aus den Einleitungsöffnungen in den Wannen- und WC-Becken könnte sich demnach nur ergeben habe, wenn bei geschlossener Rückstauklappe versucht worden wäre, weiteres Abwasser der Kanalisation zuzuführen. Dafür ist dem Vortrag des Klägers nichts zu entnehmen. Dagegen spricht zudem, dass in der verbliebenen Feuchtigkeit keine Belastung mit Fäkalkeimen festgestellt werden konnte. Dass das Wasser vom Kläger als Grauwasser beschrieben wird, also als trübe und schmutzig, aber nicht mit großen, mit bloßem Auge sichtbaren festen Schmutzteilen durchsetzt, spricht nicht für einen Rückfluss aus Abwasserleitungen. Das durch die Fenster eingedrungene Oberflächenwasser kann den mit Grauwasser beschriebenen Verschmutzungsgrad durchaus aufweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 544 II ZPO), besteht nicht. Die Prozesslage hat sich seit der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nicht verändert. Es ist auf Grund geläufiger Auslegungen der maßgeblichen Versicherungsbedingungen anhand des tatsächlichen Vortrages des Klägers entschieden worden. Die Bedeutung dieser Entscheidung reicht nicht über diesen Einzelfall hinaus.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 83.193,90 Euro festgesetzt (§§ 63 II, 47 I 1 GKG).