Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.10.2025 – 1 AR 23/25 (SA Z)
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1006.1AR23.25SA.Z.00
Tenor§
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe von 1.095,59 Euro, nachdem er und seine Familie ein Flugzeug am Flughafen („Ort 01“) verpasst haben.
Mit seiner am 22.08.2024 beim Amtsgericht Königs Wusterhausen erhobenen Klage nimmt der Kläger zum einen die in („Ort 02“) ansässige Flughafen („Firma 01“) (Beklagte zu 1.) und zum anderen die Bundesrepublik („Land 01“), vertreten durch die Bundespolizeidirektion (Beklagte zu 2.), in Anspruch. Er macht geltend, die fehlende Priorisierung nach Abflugzeiten bei der den Beklagten obliegenden Sicherheitskontrolle habe dazu geführt, dass seine Familie ihren Urlaubsflug verpasst habe. Die Beklagten haben sich gegen die Klage verteidigt, wobei die Beklagte zu 2. die fehlende sachliche Zuständigkeit des Gerichts für die gegen sie gerichtete Klage gerügt habe; zuständig sei gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG das Landgericht Cottbus. Auf den Antrag des Klägers vom 24.03.2025, den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus zu verweisen, hat die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass für die gegen sie gerichtete Klage das angerufene Amtsgericht örtlich und sachlich zuständig sei.
Das Amtsgericht Königs Wusterhausen hat den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 12.06.2025 mitgeteilt, dass es beabsichtige, das gemeinsam zuständige Gericht auf Grundlage von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmen zu lassen. Nachdem die Parteien sich innerhalb der ihnen hierzu eingeräumten Stellungnahmefrist nicht geäußert haben, hat das Amtsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10.07.2025 zunächst dem Landgericht Cottbus und - nachdem dieses sich insoweit für unzuständig erklärt hatte - mit Beschluss vom 21.08.2025 dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist kein Raum, da eine solche nicht durch Vorlage eines Gerichts, sondern allein auf Antrag des Klägers möglich ist.
a) Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt stets einen Antrag des Klägers voraus (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 37 ZPO, Rn. 1-2; BeckOGK/Hagspiel, 15.7.2025, ZPO § 36 Rn. 10, beck-online). Es ist nämlich allein Sache des Klägers, durch eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung die Zulässigkeit einer im Verhältnis zu einigen Beklagten wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässige Klage herbeizuführen. Unterlässt er dies - etwa weil nach seiner Ansicht das angerufene Gericht für alle Beklagten zuständig ist -, so hat er einen Anspruch auf Klärung (notfalls mit Hilfe eines Rechtsmittels), der ihm nicht durch eine von Amts wegen vorgenommene Gerichtsstandsbestimmung genommen werden darf.
Die durch § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnete Möglichkeit, aus prozessökonomischen Gründen ein gemeinsames Gericht für Streitgenossen zu bestimmen, dient ferner nicht dazu, dem Gericht der Hauptsache die Prüfung der Zuständigkeit abzunehmen. Es kann daher das Verfahren nicht von sich aus zur Bestimmung vorlegen, wenn es hinsichtlich einzelner Streitgenossen seine Zuständigkeit bezweifelt. Ebenso wenig kann eine Bestimmung - anders als in den Fällen des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - von Amts wegen vorgenommen werden (vgl. insgesamt OLG München, Beschluss vom 25.01.2018 – 34 AR 216/17 – sowie BGH, Beschluss vom 7. März 1991 – I ARZ 15/91 –, juris).
b) An einem Antrag des Klägers fehlt es indes genauso wie an einer Erklärung oder Anregung, die als konkludenter Antrag des Klägers ausgelegt werden könnte (vgl. zum konkludenten Antrag Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.12. 2004 – 1Z AR 158/04 –, Rn. 6, juris). Insbesondere ist der Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 24.03.2025, den Rechtsstreit insgesamt „an das zuständige Landgericht Cottbus“ zu verweisen schon nach seinem klaren Wortlaut nicht als Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zu verstehen. Dem Antrag liegt vielmehr erkennbar die Auffassung zugrunde, dass das Landgericht Cottbus insgesamt bereits zuständig sei und es demzufolge keiner Bestimmung bedürfe.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.