Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 06.10.2025 – 2 AGH 1/23
2. Senat des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:OLGBB:2025:1006.2AGH1.23.00
Tenor§
Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Brandenburg vom 24. Juni 2022 – 1 AnwG 7/21 – wird verworfen.
Der Rechtsanwalt trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 322 Absatz 1, 32d Satz 2 StPO in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO, §§ 197 Absatz 2 Satz 1 BRAO
Gründe§
I.
Das Anwaltsgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 24. Juni 2022 den Rechtsanwalt schuldig gesprochen, am 10.03.2021 in („Ort 01“), sowie am 02.07.2021 in („Ort 02“) und am 02.07.2021 in („Ort 03“) sowie vom 18. April 2019 bis 12. Juni 2019 in („Ort 04“) sich innerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht als würdig erwiesen und dadurch gleichzeitig sich bei seiner Berufsausübung unsachlich verhalten zu haben, indem er Frau Oberstaatsanwältin („Name 01“) in einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Cottbus als "blöde Kuh" bezeichnete und den Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Brandenburg, Herrn Dr. („Name 02“), anschrieb mit "Sie können mich mal kreuzweise am Arsch lecken, wenn Sie das mögen" und zudem ohne entsprechende Mandatserteilung und ohne Information an die ursprüngliche Auftraggeberin einen Rechtsbehelf beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen eingelegt hat.
Es hat gegen den Rechtsanwalt die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises sowie einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 € verhängt und dem Rechtsanwalt die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das Urteil ist dem Rechtsanwalt am 16. Dezember 2022 zugestellt worden.
Dagegen hat der Rechtsanwalt mit per Fax am 19. Dezember 2022 und per E-Mail am 3. Januar 2023 übermitteltem Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet.
Dem Rechtsanwalt wurde im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 22. April 2025 teilt er mit, die Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichtes erwähne die Notwendigkeit der Einlegung des Rechtsmittels per elektronischem Dokument nicht. Rein vorsorglich beantragt er in seinem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter nochmaliger Einlegung der Berufung.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2025 zum Verfahren Stellung genommen. Sie hält die Berufung für zulässig. Die Regelung des § 32d Satz 2 StPO sei im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, da die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung vorrangig anzuwenden seien. Hinsichtlich der Form der Berufung treffe § 143 Abs. 2 Satz 1 BRAO [sic – gemeint ist § 143 Abs. 3 BRAO] eine abschließende Regelung.
II.
Die Berufung ist gemäß § 322 Absatz 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO.
1.
Die seit dem 1. Januar 2022 geltende Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO verlangt, dass Verteidiger und Rechtsanwälte ihre Schriftsätze als elektronisches Dokument übermitteln. Der vom Rechtsanwalt per Fax am 19. Dezember 2022 und per E-Mail am 3. Januar 2023 übermittelte Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 entspricht diesen Anforderungen nicht. Da es sich insoweit um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung handelt, hat die Nichteinhaltung deren Unwirksamkeit zur Folge (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 6 StR 609/23 –, Rn. 4, juris).
2.
Dem steht nicht entgegen, dass der angeschuldigte Rechtsanwalt zugleich Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist, mithin nicht für einen Dritten, sondern in eigener Angelegenheit aufgetreten ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 14. Juli 2023 – 201 ObOWi 707/23 –, Rn. 5, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20. Juli 2023 III-4 ORs 62/23 –, Rn. 7, juris; s.a. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 – AnwZ (Brfg) 10/23 –, Rn. 8, juris). § 32d StPO gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte. Als Rechtsanwalt ist er Betroffener des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Ist er gerade als Rechtsanwalt Beteiligter des Verfahrens, muss er auch die für Rechtsanwälte geltenden zwingenden Formvorschriften einhalten (AGH Berlin, Urteil vom 18. September 2024, II AGH 14/23, juris).
3.
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist § 32d Satz 2 StPO für das anwaltsgerichtliche Verfahren sinngemäß an zuwenden.
Nach § 142 Abs. 3 BRAO ist die Berufung schriftlich einzulegen. Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist dabei gemäß § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO die Vorschrift des § 32d Satz 2 StPO sinngemäß anzuwenden; mithin erfordert die schriftliche Berufungseinlegung durch den Rechtsanwalt eine Übermittlung des Berufungsschriftsatzes als elektronisches Dokument.
Dem steht § 37 BRAO nicht entgegen, da diese Vorschrift sowohl nach gesetzessystematischer als auch historischer Auslegung im in den §§ 16 ff. BRAO spezieller geregelten anwaltsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet. Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung spricht gegen eine Anwendung von § 37 BRAO im anwaltsgerichtlichen Verfahren (ausführlich hierzu: AGH Berlin, Urteil vom 18. September 2024, II AGH 14/23, juris).
Soweit der Rechtsanwalt vorliegend die Berufung mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 am gleichen Tag nur per Fax eingelegt hat, entspricht sie nicht den Formerfordernissen des § 32d Satz 2 StPO in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Satz 2 BRAO. Auch die Nachreichung des Berufungsschriftsatzes per E-Mail vom 3. Januar 2023 erfolgte nicht formwirksam, zumal zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist, die am 27. Dezember 2023 endete, bereits abgelaufen war.
Dem Rechtsanwalt war auf seinen Antrag vom 22. April 2025 auch nicht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist zu gewähren. Er trägt der Rechtsanwalt nichts dazu vor, dass er innerhalb der Berufungsfrist ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Berufung formwirksam als elektronisches Dokument einzulegen. Soweit er meint, die Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichts sei fehlerhaft gewesen, weil sie auf das Erfordernis der Einreichung in elektronischer Form nicht hingewiesen hat, entschuldigt ihn dieser Umstand nicht. Es obliegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dem Rechtsanwalt selbst, etwaige Unrichtigkeiten in Rechtsmittelbelehrungen zu erkennen und Formerfordernisse sowie Rechtsmittelfristen eigenständig zu beachten (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Januar 2018 - XII ZB 534/17, AnwBl Online 2018, 802; BGH, Beschl. v. 25. November 2020 - XII ZB 256/20, AnwBl 2021, 174). Demnadch ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er die Grundzüge des Verfahrensrechts und das Rechtsmittelsystem in der jeweiligen Verfahrensart kennt. Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwalts geführt hat. Gerade zur Einführung des beA wurde seitens der Rechtsanwaltskammern vielfach auf die jeweiligen Verfahrensordnungen sowie die Notwendigkeit der ausschließlichen Nutzung des beA hingewiesen. Die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO kann daher für einen Rechtsanwalt als bekannt vorausgesetzt werden. Gleiches gilt für § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, der die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung im berufsrechtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt vorsieht.
Selbst bei unklarer Rechtslage ist der Rechtsanwalt verpflichtet, den „sicheren Weg“ zu gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2024 - XII ZB 408/23 | AnwBl Online 2024, 153). Wenn also vorliegend für den Rechtsanwalt unklar war, ob § 32d Satz 2 StPO anzuwenden sei, wäre er aus Vorsorgegründen verpflichtet gewesen, den sicheren Weg der Rechtsmitteleinlegung - ggf. auch - per elektronischem Dokument zu wählen. Dem ist der Rechtsanwalt hier nicht nachgekommen.
Es ergibt sich daher für den Rechtsanwalt auch kein Wiedereinsetzungsgrund. Die Nichteinhaltung der notwendigen Form war für den Rechtsanwalt vermeidbar und daher nicht unverschuldet. Schuldausschließungsgründe nach § 44 Satz 2 StPO liegen nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Absatz 1 und 2 BRAO sowie § 116 Absatz 1 S. 2 BRAO in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.