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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 07.10.2025 – 7 W 7/25

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1007.7W7.25.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Standesamtsaufsicht und unter Berücksichtigung der Antragsrücknahme hinsichtlich der Beischreibung des Kindesvaters wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 18.09.2024, Az. 30 III 4/24, unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt wird angewiesen, die Eintragung im Geburtenbuch, Geburtenregister des Standesamtes … (Ort01), Geburtenregister-Nr. …, dahingehend zu berichtigen, dass die Angaben der Kindesmutter lauten:

Name: … (Vorname01) (Name01) (Name02)

Geburtsdatum: …1985

Geburtsort: … (Ort02), … (Land01)

Der Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ ist zu streichen.

Im Übrigen wird der Antrag vom 06.02.2024, berichtigt durch den Schriftsatz vom 13.02.2024, zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Betroffene wurde am …2023 in … (Ort01) geboren und am …2023 in das Geburtenregister zur Registernummer … mit dem Namen … (Vorname02) (Name03) eingetragen (Anl. K2, Bl. 6 d.A). Die Eintragung des Geburtsnamens erfolgte unter dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“.

Die Kindesmutter, die Antragstellerin und Beteiligte zu 2, wurde mit den Namen … (Vorname03) … (Name04) und dem Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ eingetragen. Die Eintragung eines Kindesvaters erfolgte nicht.

Die Antragstellerin erklärte am 07.03.2023 … (Land01) Namensrecht zu wählen und bestimmte den Familiennamen (…) (Name03) zum Geburtsnahmen des Kindes.

Am 06.02.2024, korrigiert durch Schriftsatz vom 13.02.2024, hat die Antragstellerin beantragt,

das Standesamt … (Ort01) anzuweisen, den Eintrag in das Geburtenregister des am …2023 geborenen Kindes … (Vorname02) … (Name03) unter der Registernummer … wie folgt zu berichtigen:

die Angaben zur Kindesmutter lauten:

Name: … (Vorname01) (Name01) (Name02)

Geburtsdatum: …1985

Geburtsort: … (Ort02), … (Land01)

die Angaben zum Namen des Kindes lauten:

Familienname: … (Name02)

Vornamen: … (Vorname02) (Vorname04)

die Angaben zum Kindesvater lauten:

Name: … (Vorname05) (Name05)

Geburtsdatum: …1985

Geburtsort: … (Ort03) (Land02)

Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 18.09.2024 mit Ausnahme der Hinzusetzung des weiteren Vornamens „…“ (Vorname04) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kindesmutter ihre Identität nachgewiesen habe, in dem sie ihren auf diese Personalien ausgestellten … (Land01) Reisepass vorgelegt habe. Der Kindesvater habe seine Identität ebenfalls nachgewiesen, indem er den Reisepass vorgelegt habe, der auch bei der die Vaterschaft anerkennenden notariellen Erklärung vorlag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Bezug genommen (Bl. 39 ff AG).

Gegen den der Standesamtaufsicht am 08.10.2024 zugestellten Beschluss hat diese am 05.11.2024 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin - soweit für die Beschwerdeentscheidung noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, dass es eines Beschlusses über die Namensführung des Kindes nicht bedürfe, da sich dessen Familienname, sollte die Kindesmutter das deutsche Recht für die Namensführung wählen, kraft Gesetzes nach dem Namen der zum Zeitpunkt der Geburt allein sorgeberechtigten Mutter richte. Die Identität der Mutter sei mangels vorgelegter Geburtsurkunde nicht nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeschrift vom 05.11.2024 Bezug genommen (Bl. 54 ff AG).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 31.03.2025 eine Geburtsurkunde eingereicht, die dem Senat auch im Original vorgelegen hat. Im Anschluss an den Anhörungstermin am 06.06.2025 hat der Senat auf Bedenken hingewiesen, die einer Beschwerdeentscheidung vollständig zugunsten der Antragstellerin entgegengestanden haben; auf die Verfügung vom 03.07.2025 (= Bl. 55 OLG) wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat daraufhin den Antrag auf Beischreibung eines Kindesvaters im Geburtenregister zurückgenommen (Ss. 14.08.2025, Bl. 61 OLG).

II.

1. Hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags zu 3. auf Beischreibung eines Kindesvaters ist der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wirkungslos geworden, § 51 Abs. 1 S. 1 PStG, § 22 Abs. 2 S. 1 FamFG.

2. Die Beschwerde ist gemäß §§ 51 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 1 S. 2 PStG, § 58 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnung zur Berichtigung des Namens der Kindesmutter und die Streichung des einschränkenden Zusatzes wendet, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 PStG ist begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht insoweit die Berichtigung angeordnet, da das Geburtenregister in dieser Hinsicht (von Anfang an) unrichtig war. Die Identität der antragstellenden Beteiligten zu 2 steht zur Überzeugung des Senats mit der hierzu erforderlichen Sicherheit fest (vgl. BGH, NJW 2017, 3152).

Die Beteiligte zu 2 hat ihre tatsächlichen Vor- und Familiennamen entsprechend § 33 S. 1 Nr. 3 PStV durch Vorlage ihres … (Land01) Passes vom 27.04.2023 und der mit Blick auf § 33 S. 3, S. 1 Nr. 2 PStV erforderlichen Geburtsurkunde vom 06.04.2022 nachgewiesen. Mit der Geburtsurkunde, die dem Senat im Original vorgelegen hat und an deren Echtheit keine durchgreifenden Zweifel bestehen, hat die Antragstellerin die Richtigkeit der laut Reisepass vom 27.04.2023 ausgewiesenen Angaben bewiesen.

Auch an der Echtheit des Reisepasses der Antragstellerin mit der Nr. … bestehen zur Überzeugung des Senats keine durchgreifenden Zweifel. Der Ausweis wurde in Augenschein genommen. Konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Dokuments sind von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ergeben sich auch nicht nach Aktenlage.

Der Reisepass ist ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität (KG Beschl. v. 29.4.2025 – 1 W 13/24, BeckRS 2025, 14537 Rn. 10; OLG Hamm Beschl. v. 20.1.2021 – 15 W 68/20, BeckRS 2021, 6781 Rn. 17). Ihm kommt nämlich die Aufgabe zu, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen.

Der Senat lässt bei seiner Würdigung weder außer Acht, dass die Antragstellerin über geraume Zeit unter anderer Identität in Deutschland aufgetreten ist, noch dass es jedenfalls unüblich anmutet, dass sie sich 2023 einen neuen Reisepass ausstellen ließ, während sie doch im Besitz eines bereits im Jahr 2018 ausgestellten Reisepasses mit Gültigkeit bis 2028 war (nicht Aktenbestandteil). Beide Umstände vermochte die Antragstellerin jedoch im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Senat plausibel zu erklären. Insbesondere hat die Antragstellerin nachvollziehbar dazu ausgeführt, wieso sie sich im Jahr 2023 den Reisepass, wie er sich aus der Kopie auf Bl. 9 d.A. ergibt, ausstellen ließ, wenngleich schon im Jahr 2018 ein im Jahr 2023 noch gültiger für sie ausgestellt worden war. Der geschilderte Hintergrund, dass nämlich der ihr von ihrer Schwester 2023 aus … (Land01) übersandte Pass, der 2018 ausgestellt worden war, bereits nicht mehr den aktuellen Anforderungen an … (Land01) Ausweisdokumente entsprach, ist lebensnah und lässt sich dahingehend verifizieren, dass die Auslaufphase der alten Reisepässe bis Ende November 2022 bestimmt worden war (vgl. Pressemitteilung des Ministry of Interior and Co-Ordination of National Government abrufbar unter https:…passport/). Da zwischenzeitlich die Umstellung auf biometrische e-Pässe in … (Land01) erfolgt war, ließ sich die Antragstellerin im April 2023 - mit der ihr ebenfalls 2023 übersandten Geburtsurkunde - über die … (Land01) Botschaft in Berlin einen neuen Reisepass ausstellen.

Der Senat zweifelt auch nicht deshalb an der Richtigkeit der im Reisepass vom 27.04.2023 ausgewiesenen Angaben, weil sich der im Reisepass als „Surname“ angegebene Name (…) (Name02) in der Geburtsurkunde nicht wiederfindet, sondern für die Antragstellerin dort nur die Namen „…“ (Vorname01) (Name01) geführt werden. Denn der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Die Namensführung der Beteiligten zu 2 richtet sich somit nach dem Recht der Republik … (Land01). In … (Land01) existieren jedoch keine einheitlichen gesetzlichen Regelungen für die Namensführung. Die Namenspraxis richtet sich nach den Gewohnheiten der verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen. Nach einer verbreiteten Namenspraxis - von der die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung mit Blick auf den Namen „…“ (Name02) berichtet hat - erhalten Kinder als Nachnamen/dritten Namen den Mittelnamen des Vaters oder den Namen seiner ethnischen Gruppe (vgl.https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-V5a-0016-A002.pdf, Bl. …; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 1.6.2014, … (Land01), Bl. …). Erster und zweiter Name des Kindes können frei gewählt werden (KG Beschl. v. 29.4.2025 – 1 W 13/24, BeckRS 2025, 14537 Rn. 16 m.w.N.). So trägt die Antragstellerin nach ihrer Erläuterung den Mittelnamen ihres Vaters als „Nachnamen“. Aus der Geburtsurkunde ist ohne Weiteres ersichtlich, dass der Vater der Antragstellerin den Mittelnamen „…“ (Name02) trug.

Die Streichung des einschränkenden Zusatzes „Identität nicht nachgewiesen“ bei der Kindesmutter ist vor diesem Hintergrund ebenfalls anzuordnen und das Geburtenregister nach § 48 Abs. 1 S. 1 PStG zu berichtigen, weil die Voraussetzungen für die gemäß § 35 PStG eingetragenen Zusätze nicht mehr vorliegen (OLG Hamm Beschl. v. 20.1.2021 – 15 W 68/20, BeckRS 2021, 6781 Rn. 14). Dabei umfasst die Berichtigung im Sinne der Änderung des Wortlauts einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit nicht nur die Richtigstellung von etwas Falschem, sondern auch das Hinzufügen von etwas Fehlendem oder das Beseitigen von etwas Überflüssigem (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.09.2023 - 3 Wx 65/23, NJOZ 2024, 165 Rn. 12).

3. Im Übrigen ist die Beschwerde mit Blick auf den Namen des betroffenen Kindes begründet und führt insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu Ziff. 2 im Beschwerdeverfahren noch gegenständlichen Berichtigung des Familiennamens von „…“ (Name03) zu „…“ (Name02) liegen die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung gemäß § 48 PStG nicht vor. Denn das Geburtenregister ist hinsichtlich des Familien- / Geburtsnamens des Betroffenen jedenfalls nicht dergestalt von Anfang an unrichtig, dass der Betroffene den Geburtsnamen … (Name02) trüge. Nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB kann der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber dem Standesamt nämlich bestimmen, dass sein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhalten soll, dem ein Elternteil angehört. Dieses Wahlrecht wurde im vorliegenden Fall durch die Rechtswahlerklärung der Kindesmutter vom 07.03.2023 wirksam ausgeübt. Der Geburtsname des Betroffenen richtet sich demzufolge nach … (Land01) Recht. Nach … (Land01) Namensrecht würde sich der „Surname“ jedoch - wie oben aufgezeigt und in Übereinstimmung mit den Erklärungen der Antragstellerin im Anhörungstermin - zunächst aus dem Mittelnamen des Kindesvaters ergeben (vgl. auch KG Beschl. v. 29.4.2025 – 1 W 13/24, BeckRS 2025, 14537 Rn. 16 m.w.N.). Ist - wie hier - kein Vater vorhanden, erhält das Kind den Mittelnamen der Mutter an letzter Stelle der Namenskette (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-V5a-0016-A002.pdf, Bl. …), nicht ihren Familiennamen.

Eine nachträgliche Rechtswahlerklärung zur Änderung des anwendbaren Namensstatuts, die den Formvoraussetzungen des Art. 10 Abs. 3 S. 2 EGBGB genügt, hat die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises des Senats nicht abgegeben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 PStG, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG, eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht nach Auffassung des Senats nicht den Grundsätzen billigen Ermessens. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 79 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.