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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.10.2025 – 3 W 50/25

3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1013.3W50.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Anordnung eines dinglichen Arrestes zurückweisenden Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.05.2025 – Az.: 19 O 61/25 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen die Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen die Antragsgegnerinnen und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung der im Antrag benannten Grundstücke, für die die Antragsgegnerin zu 2 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, sowie die Eintragung eines entsprechenden Pfändungsvermerks und eines weiteren Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Beschlusses vom 05.05.2025 verwiesen.

Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass eines dinglichen Arrestes und weiterer einstweiliger Maßnahmen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der gegen die Antragsgegnerin zu 2 verfolgte Anspruch unzulässig sei, da sie nicht Partei in dem beim Landgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Hauptverfahren (Az. 19 U 90/23) über den Pflichtteilsprozess sei und die Parteistellung im einstweiligen Verfahren mit der Parteistellung im Hauptverfahren korrespondieren müsse. Im Übrigen fehle es hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 auch an einem Arrestanspruch, da erbrechtliche Ansprüche gegen sie zugunsten des Antragstellers nicht ersichtlich seien. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 sei der verfolgte Antrag unbegründet, da es an der Glaubhaftmachung eines Arrestgrundes im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO fehle. Anhaltspunkte für ein unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin zu 1 seien nicht erkennbar. Vielmehr habe diese das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs weder verneint noch sei erkennbar, dass sie die Auskunftserteilung habe vereiteln wollen. Zudem habe sie bereits einen nicht unerheblichen Abschlag i.H.v. 20.000 € vorab gezahlt und die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses veranlasst. Der Streit der Parteien im Hauptprozess, ob die bisherige Auskunftserteilung genüge, sei jedenfalls keine Grundlage für eine Vereitelungshandlung. Dies gelte auch für die nachträgliche Genehmigung der Übertragung der Grundstücke zugunsten der Antragsgegnerin zu 2 mit notarieller Urkunde vom 29.01.2025. Es handele sich um eine höchstpersönliche Entscheidung der Antragsgegnerin zu 1, wobei sie ihre Zustimmung zu einem Zustand erteilt habe, den der Erblasser und die Beteiligten der Antragsgegnerin zu 2 bereits seit Jahren als richtig zugrunde gelegt hätten. Im Übrigen sei die Ansicht des Antragstellers, dass erst ab dem 29.01.2025 ein entsprechender Vermögensübergang wirksam geworden sei, nicht zutreffend. Die Genehmigung wirke rückwirkend.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde unter Weiterverfolgung sämtlicher Anträge aus der Antragsschrift vom 02.05.2025 und führt unter Wiederholung seines Vorbringens in der Antragsschrift zur Begründung aus, die Nachgenehmigung sei erst sechseinhalb Jahre nach der Einbringung des landwirtschaftlichen Grundstücks erfolgt. In diesem Fall bedürfe es nicht eines Nachweises der Eilbedürftigkeit. Aufgrund der Publizität des Grundbuchs sei stets gutgläubiger Erwerb Dritter möglich, was zu einer Verschlechterung seiner Vermögensposition führe. Ein Anordnungsgrund müsse im Falle der Eintragung durch einstweilige Verfügung nicht glaubhaft gemacht werden. Das Grundbuch sei sechseinhalb Jahre lang unrichtig gewesen. Ein Anordnungsanspruch bestehe gegenüber beiden Antragsgegnerinnen. Die Vorschrift des § 184 Abs. 1 BGB sei insofern klar. Es ergebe sich aus verschiedenen Normen, so auch aus der Abgabenordnung, dem Einkommensteuergesetz, dem Erbschaftssteuergesetz und dem Bewertungsgesetz, dass eine Rückwirkung nicht erfolgen könne, da etwas anderes im Sinne der Vorschrift des § 184 BGB bestimmt sei.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat zutreffend die Voraussetzungen einer Arrestanordnung nach den §§ 916 ff. ZPO sowie für den Erlass weiterer einstweiliger Maßnahmen verneint, wobei offenbleiben kann, ob ein Arrestverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 2 hier zulässig war.

Beim Arrestverfahren handelt es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, das als summarisches Erkenntnisverfahren ausgestaltet ist.

Neben den Anforderungen des § 920 Abs. 1 ZPO muss der Gläubiger dabei alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten, um eine Schlüssigkeitsprüfung zu ermöglichen. Arrestanspruch und Arrestgrund muss der Antragsteller gemäß den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft machen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.01.2015, 9 UF 17/15, juris).

Der Antragssteller macht gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 unter anderem einen Pflichtteilsanspruch gem. §§ 2303 ff. BGB gegen die Antragsgegnerin geltend.

Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs des Antragstellers gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2317 Abs. 1 BGB ist dem Grunde nach glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, als Sohn des Erblassers Pflichtteilsgläubiger zu sein. Die Antragsgegnerin zu 1 ist als Alleinerbin Pflichtteilsschuldnerin.

Der Antrag des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 scheitert insoweit schon daran, dass er keine erbrechtlichen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 2 hinreichend schlüssig und bestimmt dargelegt hat. Derartige und auch andere Ansprüche sind - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in keiner Weise ersichtlich. Demgemäß fehlt es an einem Anordnungsgegenstand.

Selbst bei der Annahme, dass zugunsten des Antragstellers ein von der Antragsgegnerin zu 1 zu genehmigendes Geschäft im Sinne von § 1365 BGB vorliegt, scheitert der Erlass eines Arrestes gegen die Antragsgegnerin zu 1 an der Glaubhaftmachung eines Anspruchsgrundes. Nach § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung aus einem Titel vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dies ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem objektiven Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen festzustellen; auf die persönliche Ansicht des Gläubigers kommt es nicht an (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 1998, 313). Es genügt, wenn die Handlungen objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen (vgl. Zöller-Vollkommer, § 917 Rn. 5). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst hierauf Bezug. Soweit der Antragsteller im Rahmen der Vollstreckungsvereitelung darauf abstellen möchte, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls die Einwilligung der Antragsgegnerin zu 1 noch nicht vorlag und daher dem Nachlass die Grundstücke, für die die Antragsgegnerin zu 2 als Eigentümer eingetragen worden ist, zugerechnet werden müssten und dies ein Indiz der Vollstreckungsvereitelung darstellt, kann er damit nicht durchdringen. Der Antragsteller übersieht in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Erfordernis der Einwilligung des Ehegatten im Sinne von § 1365 BGB nicht um eine Schutzvorschrift zu seinen Gunsten darstellt. Geschützt wird durch diese Vorschrift nicht die Erwartung des Pflichtteilsberechtigten auf einen entsprechenden Umfang seines Pflichtteilsanspruchs. Vielmehr enthält die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB eine Ausnahme von dem Grundsatz nach § 1364 1. HS BGB, nach dem der Ehegatte sein Vermögen frei und selbstständig verwaltet. Zweck der Regelung ist es, die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft zu wahren (so schon BGH, Beschl. v. 28.04.1961, Az.: V ZB 17/60, juris); und sie dient auch dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen seines künftigen Rechts auf den Zugewinnausgleich (BGH, Beschl. v. 14.06.2007, Az.: V ZB 102/06, juris). Es könnte daher einiges dafür sprechen, dass die nach § 1365 Abs. 1 BGB vom Erblasser veranlasste unwirksame Verfügung schon allein dadurch wirksam geworden ist, dass die Antragsgegnerin zu 1 als zustimmungsberechtigte Ehegatten Alleinerbin des verfügenden Ehemanns geworden ist, da mit dem Tod des Verfügenden die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird und die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Grundlage als Anknüpfungspunkt entfällt (offengelassen in BGH, Urt. v. 25.06.1980, Az.: IVb 516/80, juris). Anders als in dem Fall, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte nur Miterbe oder gar nicht Erbe des Verfügenden wird, entsteht bei seiner Alleinerbschaft kein Anspruch auf Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB und die Sicherungsfunktion des § 1365 BGB entfällt in einem solchen Fall ebenfalls (so zutreffend OLG Celle, Urt. v. 13.07.1993, Az.: 4 U 84/92, juris). Letztendlich braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da die Antragsgegnerin zu 1 mit notarieller Urkunde vom 29.01.2025 eine derartige Zustimmungserklärung abgegeben hat. Die Zustimmung kann ohne Zweifel auch nach dem Tod des vertragsschließenden Ehegatten abgegeben werden (Staudinger-Thiele, § 1365, Rn. 106). Denn das Wirksamwerden eines Verpflichtungsgeschäfts würde den überlebenden Ehegatten mit einer Nachlassverbindlichkeit belasten, das eines Verfügungsgeschäfts den Nachlass unmittelbar verkürzen (vgl. nur BGH, Urt. v. 25.06.1980, Az.: IVb 516/80, juris). Insofern handelt es sich – wie schon das Landgericht ausgeführt hat – um eine höchstpersönliche Entscheidung des Ehegatten, die Einwilligung zu erklären. Dass sich damit auch Pflichtteilsansprüche der Höhe nach verändern können, liegt in der Natur dieser Vorschrift. Die Regelung enthält auch kein Verbot der Einwilligung. Wäre dies der Fall, dürfte eine Einwilligung auch schon vor dem Erbfall nicht erfolgen, weil dadurch mögliche Pflichtteilsansprüche ebenfalls berührt sein könnten. Demgemäß sieht die Vorschrift auch nur ein Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung vor, aber nicht für den umgekehrten Fall eine Anfechtung der Einwilligung. Ebenso wenig kann dieser Vorschrift oder der des § 1366 BGB eine (allgemeine) zeitliche Beschränkung für die Erteilung der Genehmigung entnommen werden. § 1366 Abs. 3 S. 2 BGB enthält lediglich eine Frist bei der Aufforderung des Dritten, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen. Dritter ist aber nicht der Antragsteller, sondern vielmehr der Vertragspartner des einen Ehegatten.

Der Antragsteller kann auch nicht damit gehört werden, dass sich im Sinne von § 184 2. HS BGB etwas anderes bestimmt ist. Die von ihm benannten Vorschriften und Gesetze geben hierfür nichts her. Vielmehr wird durch den 2. Halbsatz der Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass diese zum einen dispositiv ist. Zum anderen sind mit der anderen Bestimmung Fragen des Verzugs, der Verjährung, der Vertragsstrafe sowie bestimmte Fristen gemeint (vergleiche insoweit den Überblick in Staudinger-Klumpp, § 184, Rn. 84 und 88 ff.).

Der Streit über die Berechnung ist ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Vereitelung einer möglichen Vollstreckung zu rechtfertigen. Eine derartige Betrachtungsweise würde in jedem streitigen Zivilprozess zu einer Bejahung der Voraussetzungen für einen Arrest führen.

Auch verstößt die nachträgliche Einwilligung nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Bei Verweigerung der Genehmigung wäre der zustimmungsberechtigte Ehegatte, soweit er Alleinerbe ist, Rückabwicklungsansprüchen und sogar Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.